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Siebenter Abschnitt - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 32 (Übergangsvorschriften)





§ 33 (Inkrafttreten)





Anlage (zu § 31) Befreiungsliste



I.
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr

Die Befreiungen erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A), Durchfuhr (D), einschließlich der Ausfuhr und Einfuhr im Zwischenauslandsverkehr; nicht befreit sind Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind und in eine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden sollen - ausgenommen die Ausfuhr im Zwischenauslandsverkehr -, sowie Waren, die nach vorübergehender Verwendung im Erhebungsgebiet in eine Einfuhrart eingehen.

Voraussetzung für eine Befreiung bei der Ausfuhr sowie im Zwischenauslandsverkehr ist, daß der Ausstellungspflichtige in dem Beförderungspapier oder Begleitpapier, in der Zollanmeldung, auf dem Packstück oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich erklärt, daß es sich um einen der nachstehenden Fälle handelt. Eine Erklärung entfällt, wenn sich die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Umständen ergeben.

  Einfuhr
(E)
Ausfuhr
(A)
Durchfuhr
(D)

Allgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen
1.Sendungen mit Waren bis zu einem Wert von einschließlich eintausend Euro,
für die gemäß Artikel 225 oder Artikel 226
der Verordnung (EWG} Nr. 2454193 eine mündliche Zollanmeldung ab-
gegeben wird. Dies gilt nicht bei der Einfuhr von Saal- und Pflanzgut und
der zu den Kapiteln 3 und 16 der Einfuhrliste gehörenden Fische und
Fischereierzeugnisse.
Die Befreiung gilt auch nicht für Sendungen mit einer Eigenmasse von
mehr als tausend Kilogramm; sie gilt auch nicht für Warenverkehre, die
im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 erhoben werden.
EA-
2. Geschenke   
a) an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im
Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen
EAD
b) die nicht aus geschäftlichen Gründen eingeführt oder ausgeführt
werden und weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung
bestimmt sind, im Werte bis einschließlich
eintausend Euro je Sendung
EA-
3.Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und Er-
innerungszeichen
EAD
4.Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen EAD
5.(weggefallen)   

Zahlungsmittel, Wertpapiere
6.Zahlungsmittel, die im Ausgabeland geselzliche Zahlungsmittel sind,
ausgenommen Münzen aus Platin, Gold oder Silber, die wegen ihres
Handelswertes nicht als gesetzliche Zahlungsmittel im Umlauf sind;
Silber und Gold für internationale Zahlungen; ausgegebene Wert-
papiere
EAD

Postsendungen, Briefmarken
7.Postsendungen, die gemäß Artikel 237 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 als angemeldet gelten
EA-
8.Briefmarken und andere Waren der Position 97.04 der Kombinierten
Nomenklatur zu oder nach vorübergehender Verwendung im Erhebungs-
gebiet
EA-
9.Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazugehö-
renden Alben
EA-

Reisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut, Berufsausrüstung
10. a) Waren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungsmittel
zum eigenen Verbrauch oder Gebrauch während der Reise oder zur
Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblichen persönlichen Berufs-
ausstattung gehören, mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck vor-
ausgesandt oder nachgesandt werden; außerdem andere durch
Reisende mitgeführte, nicht zum Handel bestimmte Waren im Werte
bis einschließlich fünftausend Euro
EA0
b) andere Gegenstände zum beruflichen Gebrauch, die vorübergehend
eingeführt oder ausgeführt werden und nicht Gegenstand eines
Handelsgeschäfts sind, ausgenommen solche Ausrüstungen, die zur
gewerblichen Herstellung oder zum Abpacken von Waren oder zur
Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung
oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähn-
lichen Zwecken verwendet werden sollen
EAD

Beförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant
11.Beförderungsmittel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und Lasttie-
re nebst Zubehör, soweit die Waren nicht Gegenstand eines Handelsge-
schäfts sind; Beförderungsmittel und Lademittel, wenn sie während der
vorübergehenden Verwendung instand gesetzt werden, Kraftfahrzeuge
im Reiseverkehr, Luftfahrzeuge und Binnenschiffe, wenn sie im Rahmen
einer aktiven oder passiven Veredelung oder im Rahmen wirtschaftlicher
Lohnveredelungsverkehre gewartet oder ausgebessert werden
EAD
11a.Luftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung für Vorführ- oder Er-
probungszwecke im Ausland mit der Auflage, daß im Ausland verbliebe-
ne Luftfahrzeuge dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Be-
stimmungsänderung angemeldet werden
EA-
11b.Trägerraketen für Raumflugkörper
a) bei der Aus- und Einfuhr im Hinblick auf ihren Start in den
Weltraum
b) zum Zeitpunkt ihres Starts in den Weltraum
EA-
12. Teile von    
a) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurückgelie-
fert werden, und Ersatzslücke für beschädigte Teile, soweit diese
Rücklieferung oder Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen Vereinba-
rungen vorgesehen ist
EAD
b) anderen deulschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lademitteln,
wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel nach der Aus-
fuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar geworden sind
oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im Ausland anfallen
E--
c) anderen ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und Lade-
mitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel nach
der Einfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar geworden
sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im Erhebungsgebiet
anfallen
E--
12a. Teile zur Ausbesserung von    
a) im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorüber-
gehenden Verwendung im Erhebungsgebiet reparaturbedürftig ge-
worden sind
E--
b) im Erhebungsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der
vorübergehenden Verwendung im Ausland reparaturbedürftig gewor-
den sind
-A-
12b.Restmengen von Waren, die bei der Entleerung von Beförderungsmitteln
oder Behältern aus technischen Gründen in diesen verblieben sind
EAD
13.Schiffsausrüstungsgegenstände und Schiffswäsche, die zur Ausbesse-
rung oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zollamtlich ein
Ausbesserungsverkehr zugelassen wird
EA-
14.Gegenstände, die von ausländischen Luftfahrtuntemehmen eingeführt
oder von inländischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden und zur
Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur Durchführung ihres Flugver-
kehrs bestimmt sind, sowie deren Zurücklieferung, einschließlich schad-
haft gewordener Teile
EA-
15.Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und zu deren
Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung
der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum
Verkauf an Reisende bestimmt sind, sowie Futter- und Streumittel für
mitgeführte Tiere
EAD
16. Waren des freien Verkehrs, die geliefert werden    
a) als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf an Bord deutscher Fahrzeuge
oder an Bord fremder Binnenschiffe
-A-
b) zum Gebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen im
Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und Gewin-
nung von Bodenschätzen, wenn die Anlagen oder Vorrichtungen für
Rechnung von im Erhebungsgebiet ansässigen Personen betrieben
werden
-A-
17.Ballast, soweit er nicht Handelsware ist EAD

Umschließungen
18. a) Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie
diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete
oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit die Wa-
ren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; diese Waren
sind auch dann befreit, wenn sie während der vorübergehenden
Verwendung instand gesetzt werden
EAD
b) sonstige Umschließungen und Verpackungsmittel,    
aa) in denen oder mit denen Waren befördert werden EAD
bb) die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beförderung
von Waren gedient haben
EA-
cc) die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits
außerhalb des Erhebungsgebietes entleert worden sind, falls sie
zusammen mit den Waren eingehen
E--
dd) die durch Auspacken, Umpacken oder Teilen von Waren im
Erhebungsgebiet freigeworden und zur Einfuhr abgefertigt wor-
den sind
E--
sowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis EAD

Messegut, Werbemittel
19.Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Verwen-
dung im Erhebungsgebiet, ausgenommen Waren für Ausstellungen pri-
vater Natur in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen
EA-
20.Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnisse und andere
Werbemittel, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffenheit oder Men-
ge von Waren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden, nicht Gegen-
stand eines Handelsgeschäfts sind und im Verbrauchsland unentgeltlich
oder gegen eine Schutzgebühr abgegeben werden; unentgeltlich an
Reise- oder Verkehrsunternehmen gelieferte Vordrucke; Fahrpläne und
Verzeichnisse der Eisenbahn- und Postverwaltungen im Rahmen des
gegenseitigen Austausches sowie amtliche Vordrucke von Behörden
EA-
21.Waren, die auf Camet A.T.A. abgefertigt werden; bei inländischen Waren
unter der Auflage, daß der lnhaber des Camet A.T.A. die im Ausland
verbliebenen Waren dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach
Bestimmungsänderung, spätestens mit Gültigkeitsablauf des Camet
A.T.A. anmeldet
EA-

Fotografien, Pläne, Ton- und Datenträger, kinematographische Filme
22. a) Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr als drei Abzüge je
Aufnahme enthalten; Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpau-
sen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, soweit sie nicht Ge-
genstand eines Handelsgeschäfts sind; Manuskripte, soweit sie nicht
veräußert werden; Akten, Urkunden, Korrekturbogen
EA-
b) Tonträger und Datenträger, insbesondere Tonbänder, Magnetbän-
der, Magnetplatten, Disketten und dergleichen, die zum internationa-
len Austausch von Mitteilungen oder Daten bestimmt sind oder
bestimmt waren, sowie Femsehbandaufzeichnungen, soweit diese
Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind
EA-
c) kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, sowie die dazu-
gehörigen Tonträger zu oder nach vorübergehender Verwendung im
Erhebungsgebiet; belichtete oder entwickelte Filme und bespielte
Tonträger für Rundfunk- und Fernsehanstalten zur eigenen Ver-
wendung, soweit sie nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind;
belichtete und entwickelte Filme, die von Wochen- und Tagesschau-
herstellern im Rahmen eines gegenseitigen Austausches ausgewer-
tet werden
EA-
d) belichtete Umkehrfilme mit Amateuraufnahmen, die aus dem Aus-
land zur Entwicklung in das Erhebungsgebiet gesandt und nach der
Entwicklung an den Absender zurückgehen, wenn der Verkaufspreis
der unbelichteten Filme die Kosten der Entwicklung mit umfaßt
EA-
22a.Zur Weitergabe von lnformationen ausgetauschte Informationsträger
wie Disketten, Magnetbänder, Filme, Pläne, Audio- und
Videokassetten oder CD-ROMs, die im Auftrag eines bestimmten
Kunden entwickelt wurden oder nicht Gegenstand eines
Handelsgeschäftes sind, sowie Waren, die der Ergänzung einer
früheren Lieferung eines lnformationsträgers, beispielsweise
der Aktualisierung, dienen und dem Empfänger nicht in Rechnung
gestellt werden
EA-

Nicht angenommene oder nicht zustellbare Waren, verlaufenes Gut
23. a) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart- vom inländischen
Empfänger nicht angenommen werden, die nicht zustellbar sind oder
die versehentlich in das Erhebungsgebiet gelangten und die wieder
ausgeführt werden
-A-
b) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Ausfuhrart - versehentlich in
das Ausland gelangt sind und wieder zurückbefördert werden
E--

Dienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel für öffentliche Einrichtungen
24.Dienstgegenslände im Verkehr der Behörden; Gegenstände im zwi-
schenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr
EA-
25.Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschluß-
strecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und
Postanstalten
EA-
26.Baubedarf, lnstandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraft-
werke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Gren-
ze errichtet, betrieben oder benutzt werden
EA-
27.Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Seekabelverbindun-
gen ausgeführt werden, soweit die Arbeiten für Rechnung einer im
Erhebungsgebiet ansässigen Person vorgenommen werden, und die bei
diesen Arbeiten übriggebliebenen und ausgewechselten eingeführten
Kabelstücke
EA-

Diplomaten- und Konsulargut
28.Diplomatengut und Konsulargut sowie Gut, das auf Grund von zwischen-
staatlichen Verträgen diesen gleichgestellt ist
EAD
29.Waren für den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes Staatsober-
haupt während seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet
E--

Heirats-, Übersiedlungs- und Erbschaftsgut sowie Hausrat
zur Einrichtung einer Zweitwohnung, gebrauchte Kleidung
30.Heiratsgut; Übersiedlungsgut und Erbschaftsgut sowie Hausrat zur Ein-
richtung einer Zweitwohnung, soweit nicht zum Handel bestimmt
EAD
31.Gebrauchte Kleidungsstücke, soweit nicht zum Handel bestimmt EAD

Ergebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut
32.Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen Teil
des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen Waren
herstellen und in Häfen des Erhebungsgebietes anlanden; von solchen
Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes seedriftiges Gut; die
Befreiung gilt auch für Fangergebnisse deutscher Schiffe, die von aus-
ländischen Schiffen in Häfen des Erhebungsgebietes angelandet wer-
den, wenn die Waren auf Grund einer nach Teil II Titel II Kapitel 3 Arti-
kel 325 ff der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellten Bescheini-
gung T2M als Ursprungserzeugnisse deutscher Schiffe anzusehen
sind
E--
33.An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch stranddriftiges Gut E--

Kleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle
34. im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischen-
staatliche Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten
grenznahen Räumen ansässig sind (Meiner Grenzverkehr):
   
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel
bestimmt sind und deren Wert achthundert Euro
täglich nicht übersteigt
EA-
b) für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes oder
auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen oder Alten-
teilsverpflichtungen gewährt werden
EA-
35.Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der Grenze nur
zum Weiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner Erzeugnisse von
diesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh
EA-
36.
Über die Grenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht,
des Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken grenzdurch-
schnittener Betriebe, wenn die Grundstücke von der anderen Seite der
Grenze aus bewirtschaftet werden und die Erzeugnisse nicht weiter
bearbeitet sind, als es unmittelbar nach der Ernte, Erzeugung oder
Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut, Pflanzgut, Düngemittel und
Schädlingsbekämpfungsmittel zur Bewirtschaftung solcher Grundstük-
ke
EA-
37.Sonstige Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen im klei-
nen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch nur, soweit
Abgabenfreiheit vorgesehen ist
EA-
38.(weggefallen)   
39.DeputatkohleEA-

Abfälle
41. a) Abfälle und Fegsel - auch von Waren, die bereits als Einfuhr auf
Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden
sind -, die bei der Beförderung oder Lagerung anfallen, soweit sie
nach Menge und Wert nicht gewerblich verwertbar sind
E--
b) unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie nach Menge und Wert
nicht gewerblich verwertbar sind
E--
c) gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher Schiffe anfallen E--
d) HausmüllEAD

Brieftauben
42.Brieftauben, die nicht Handelsware sind EAD

Särge, Urnen, Grabschmuck
43.Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst den
zugehörigen Gegenständen für lhre Ausschmückung; Gegenstände zum
Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Gräbern und Totenge-
denkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind
EAD

Verteidigungsgut, Waren ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder
44. a) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesministerium der Verteidi-
gung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zum Gebrauch
oder Verbrauch oder zur vorübergehenden Lagerung (Depotverkehr)
ausgeführt werden, wenn ein Formblatt für Militärtransporte der deut-
schen Bundeswehr (Formblatt 302) vorgelegt wird, das vom Bundes-
ministerium der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienst-
stelle ausgestellt worden ist
-A-
b) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesministerium der Verteidi-
gung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zur passiven Vere-
delung oder Ausbesserung ausgeführt werden, soweit die Voraus-
setzungen des Buchstabens a gegeben sind
-A-
c) Waren, die vom Bundesministerium der Verteidigung oder einer ihm
nachgeordneten Dienststeile nach Gebrauch oder nach vorüberge-
hender Lagerung (Depotverkehr) eingeführt werden, wenn ein Form-
blatt 302 vorgelegt wird
E--
d) Rüstungsgüter anderer Staaten, die von der Bundeswehr ausgebes-
sert werden, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird
EA-
e) Waren, über deren Verbleib im Erhebungsgebiet erst nach Erpro-
bung entschieden werden kann und deren Überführung in das Ver-
fahren der vorübergehenden Verwendung im Erhebungsgebiet das
Bundesministerium der Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete
Dienststelle beantragt
EA-
f) Spezialwerkzeuge und -maschinen, die im Rahmen eines zwischen-
staatlichen Gemeinschaftsprogrammes für die Verteidigung nur vor-
übergehend zur Durchführung von Aufträgen gebraucht werden und
deren Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwen-
dung im Erhebungsgebiet das Bundesminsterium der Verteidigung
oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle beantragt
EA-
45. Waren, die    
a) ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen erteilten
amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des Erhebungsgebietes
verbringen oder verbringen lassen
EAD
b) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) zu
ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch ein-
führen oder wieder ausführen
EA-
c) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) im
Besitz haben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt sind
-A-
d) auf NATO-Versandschein über die Grenze des Erhebungsgebietes
verbracht werden, soweit die Waren
   
aa) zur Lagerung in einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet oder
für die ausländischen Streitkräfte bestimmt sind
E--
bb) aus einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet ausgeführt werden
oder
-A-
cc) durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden --D

Durchfuhrsendungen, Waren im Zwischenauslandsverkehr
   
46.Waren, die durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden, ausge-
nommen Waren, die von See über die Häfen in den Städten Brake,
Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham,
Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde in das Erhebungsge-
biet eingehen oder über diese Häfen nach See aus dem Erhebungsge-
biet ausgehen, und der Seeumschlag in diesen Häfen
--D
47.Waren im Zwischenauslandsverkehr mit der Auf tage, daß im Ausland
verbliebene Waren nachträglich anzumelden sind
EA-



II.
Befreiung in einem Zollverfahren

(1) Ausländische Waren sind nicht anzumelden, wenn sie bereits

1.
zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, beim Übergang in einen Verkehr, der eine Anmeldung zu der gleichen Einfuhrart bedingen würde;

2.
als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet worden sind, beim Übergang in einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;

3.
als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind, beim Übergang in eine Eigenveredelung;

4.
als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind, beim Übergang in eine Lohnveredelung;

5.
als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind

und vorübergehend in eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung übergehen, soweit die Waren nur gereinigt oder geringfügig instand gesetzt werden sollen.

(2) Waren des freien Verkehrs sind nicht anzumelden, wenn sie Gegenstand von Warenverkehren innerhalb des Erhebungsgebietes sind, auch wenn sie dabei in ein Zollverfahren überführt werden.