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§ 1 - Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln (AMStRegV k.a.Abk.)

V. v. 03.12.1982 BGBl. I S. 1602; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2007 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 09.12.1982; FNA: 2121-51-15 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1



Homöopathische Arzneimittel sind von der Pflicht zur Einzelregistrierung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 freigestellt, wenn

1.
sie im Homöopathischen Arzneibuch monographisch beschrieben und in der Anlage aufgeführt sind,

2.
sie den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuches und der Anlage entsprechen,

3.
für sie keine Zulassung erteilt ist (Standardregistrierung).

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Zitierungen von § 1 Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AMStRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMStRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Frischzellenverordnung
V. v. 10.05.2021 BGBl. I S. 980
§ 3 FrizV Ausnahmen vom Verbot
... 39 Absatz 1 oder Absatz 2a des Arzneimittelgesetzes registriert sind oder die gemäß § 1 der Verordnung über Standardregistrierungen von Arzneimitteln vom 3. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1602), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli ...