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Zitierungen von § 7 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NSVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 NSVerbG Ausgeschlossene Gläubigergruppen
... Die §§ 6 und 7 finden keine Anwendung auf Ansprüche (§ 1) von Personen, die 1.  ... sowie von Rechtsnachfolgern und Hinterbliebenen dieser Personen. (2) § 7 findet ferner keine Anwendung, wenn und soweit die Erfüllung des Anspruchs (§ 1) nur ...
§ 9 NSVerbG Wohnsitzvoraussetzungen
... Ansprüche der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art sind nur unter der Voraussetzungen zu erfüllen, daß sie am 31. ...
§ 14 NSVerbG Umstellung von Reichsmarkansprüchen
... 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft. Das gleiche gilt ...
§ 15 NSVerbG Anspruchsschuldner
... der nach den §§ 5, 6, 7 und 10 zu erfüllenden Ansprüche ist der Bund. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger ...
§ 18 NSVerbG Anmeldefrist, Nachsichtgewährung
... Die in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach ...
§ 20 NSVerbG Nachversicherung
... Zeiten der Versicherungsfreiheit, die vor dem 1. Januar 1943 liegen und für die nach § 7 des bezeichneten Gesetzes Beiträge für unwirksam erklärt worden sind, als ...