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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2014 aufgehoben
§ 1 - Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung (ZuMonAwV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3405; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Einreichungsverfahren
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zusammengefaßte Monatsausweise nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind von den übergeordneten Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 KWG mit den folgenden Vordrucken einzureichen:
- 1.
- Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG:
QV1/QV2 (Anlage 1), - 2.
- Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG
- -
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) -:
- 3.
- Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG
- -
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) -:
(2) Die Landeszentralbanken leiten die Monatsausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) weiter.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den Vordrucken nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dies aufgrund der besonderen Geschäftsstruktur der Gruppe angemessen ist.
Zitierungen von § 1 ZuMonAwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZuMonAwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuMonAwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ZuMonAwV Ausnahmen
... Unternehmen angehört, haben nur zusammengefaßte Monatsausweise gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einzureichen. (2) Berichtszeitraum im Fall des Absatzes 1 ...
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