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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 15 - Kalkulationsverordnung (KalV)
V. v. 18.11.1996 BGBl. I S. 1783; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 27.11.1996; FNA: 7631-1-26 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 27.11.1996; FNA: 7631-1-26 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 15 Vorlagefristen
(1) Spätestens vier Monate nach dem Ende des Beobachtungszeitraumes hat das Versicherungsunternehmen die kommentierte Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen nach § 12b Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dem Treuhänder und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Wird der in den Versicherungsbedingungen festgelegte Vomhundertsatz überschritten, jedoch von einer Neukalkulation abgesehen, so sind die Gegenüberstellungen der tatsächlichen und der rechnungsmäßigen Versicherungsleistungen der letzten vier Beobachtungszeiträume auf der Grundlage der aktuell gültigen Rechnungsgrundlagen beizufügen.
(1a) Zugleich mit der Meldung gemäß Absatz 1 ist die Gegenüberstellung gemäß § 12b Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes dem Treuhänder und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Soweit die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen oder die Gegenüberstellung der erforderlichen und kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten und die Überprüfung der Prämien die Notwendigkeit von Prämienanpassungen ergeben hat, hat das Versicherungsunternehmen die Herleitung der neuen Prämien für die Versicherten einschließlich der statistischen Nachweise für die Rechnungsgrundlagen dem Treuhänder spätestens zwölf Monate nach Abschluß des Beobachtungszeitraumes vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung V. v. 22. Oktober 2009 BGBl. I S. 3670 m.W.v. 28. Oktober 2009
Frühere Fassungen von § 15 KalV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.10.2009 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung vom 22.10.2009 BGBl. I S. 3670 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 KalV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KalV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KalV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 KalV Ordnungswidrigkeiten
... Liquidator eines Versicherungsunternehmens vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 die dort genannte Gegenüberstellung oder die Herleitung der neuen Prämie nicht, nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung
V. v. 22.10.2009 BGBl. I S. 3670
Artikel 1 3. KalVÄndV Änderung der Kalkulationsverordnung
... die Altersbereiche von 21 bis 45 sowie von 46 bis 65 zu betrachten." 2. In § 15 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Zugleich mit der ... dem Treuhänder und der Aufsichtsbehörde vorzulegen." 3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Versicherungsleistungen" die Wörter ...
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