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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung (3. KalVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.10.2009 BGBl. I S. 3670 (Nr. 71); Geltung ab 28.10.2009
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Artikel 1 Änderung der Kalkulationsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2009 KalV § 14a (neu), § 15

Die Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2009 (BGBl. I S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten mit den zuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten

(1) Die Gegenüberstellung nach § 12b Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist jährlich und für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs, bei der Sterbewahrscheinlichkeiten kalkulatorisch berücksichtigt werden, getrennt durchzuführen. Als Barwert der erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten ist der Leistungsbarwert gemäß Anhang I mit Rechnungszins und rechnungsmäßigen Kopfschäden der betrachteten Beobachtungseinheit sowie der zuletzt von der BaFin veröffentlichten Sterbetafel zu bestimmen. Als Barwert der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten ist der Leistungsbarwert mit Rechnungszins, rechnungsmäßigen Sterbewahrscheinlichkeiten und rechnungsmäßigen Kopfschäden der betrachteten Beobachtungseinheit zu bestimmen. Stornowahrscheinlichkeiten dürfen bei der Berechnung der Barwerte gemäß Satz 2 und 3 nicht berücksichtigt werden. Für die Altersbereiche von 21 bis 45, von 46 bis 70 sowie von 71 bis 95 ist jeweils das arithmetische Mittel der für die einzelnen Alter ermittelten Quotienten der gemäß Satz 2 bis 4 bestimmten Barwerte zu bilden. Als Ergebnis der Gegenüberstellung ist das Maximum der für die einzelnen Altersbereiche gemäß Satz 5 ermittelten Werte anzusehen.

(2) Für Krankentagegeldtarife sind bei der Gegenüberstellung gemäß Absatz 1 die Altersbereiche von 21 bis 45 sowie von 46 bis 65 zu betrachten."

2.
In § 15 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Zugleich mit der Meldung gemäß Absatz 1 ist die Gegenüberstellung gemäß § 12b Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes dem Treuhänder und der Aufsichtsbehörde vorzulegen."

3.
In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Versicherungsleistungen" die Wörter „oder die Gegenüberstellung der erforderlichen und kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. KalVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. KalVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung
V. v. 29.01.2013 BGBl. I S. 160
Artikel 1 4. KalVÄndV Änderung der Kalkulationsverordnung
... Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3670) geändert worden ist, wird wie folgt ...