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Dritte Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung (3. KalVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 12c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 3 und Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 12c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) geändert, § 12c Absatz 1 Satz 3 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) neu gefasst und § 12c Absatz 2 zuletzt durch Artikel 7 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1 Änderung der Kalkulationsverordnung
Die Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2009 (BGBl. I S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten mit den zuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten(1) Die Gegenüberstellung nach § 12b Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist jährlich und für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs, bei der Sterbewahrscheinlichkeiten kalkulatorisch berücksichtigt werden, getrennt durchzuführen. Als Barwert der erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten ist der Leistungsbarwert gemäß Anhang I mit Rechnungszins und rechnungsmäßigen Kopfschäden der betrachteten Beobachtungseinheit sowie der zuletzt von der BaFin veröffentlichten Sterbetafel zu bestimmen. Als Barwert der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten ist der Leistungsbarwert mit Rechnungszins, rechnungsmäßigen Sterbewahrscheinlichkeiten und rechnungsmäßigen Kopfschäden der betrachteten Beobachtungseinheit zu bestimmen. Stornowahrscheinlichkeiten dürfen bei der Berechnung der Barwerte gemäß Satz 2 und 3 nicht berücksichtigt werden. Für die Altersbereiche von 21 bis 45, von 46 bis 70 sowie von 71 bis 95 ist jeweils das arithmetische Mittel der für die einzelnen Alter ermittelten Quotienten der gemäß Satz 2 bis 4 bestimmten Barwerte zu bilden. Als Ergebnis der Gegenüberstellung ist das Maximum der für die einzelnen Altersbereiche gemäß Satz 5 ermittelten Werte anzusehen.(2) Für Krankentagegeldtarife sind bei der Gegenüberstellung gemäß Absatz 1 die Altersbereiche von 21 bis 45 sowie von 46 bis 65 zu betrachten." - 2.
- In § 15 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Zugleich mit der Meldung gemäß Absatz 1 ist die Gegenüberstellung gemäß § 12b Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes dem Treuhänder und der Aufsichtsbehörde vorzulegen."
- 3.
- In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Versicherungsleistungen" die Wörter „oder die Gegenüberstellung der erforderlichen und kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten" eingefügt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Oktober 2009.
Schlussformel
Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Sanio
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