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Änderung § 15 KalV vom 28.10.2009

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§ 15 KalV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2009 geltenden Fassung
§ 15 KalV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.10.2009 BGBl. I S. 3670
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Vorlagefristen


(1) Spätestens vier Monate nach dem Ende des Beobachtungszeitraumes hat das Versicherungsunternehmen die kommentierte Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen nach § 12b Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dem Treuhänder und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Wird der in den Versicherungsbedingungen festgelegte Vomhundertsatz überschritten, jedoch von einer Neukalkulation abgesehen, so sind die Gegenüberstellungen der tatsächlichen und der rechnungsmäßigen Versicherungsleistungen der letzten vier Beobachtungszeiträume auf der Grundlage der aktuell gültigen Rechnungsgrundlagen beizufügen.

(Text alte Fassung)

(2) Soweit die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen und die Überprüfung der Prämien die Notwendigkeit von Prämienanpassungen ergeben hat, hat das Versicherungsunternehmen die Herleitung der neuen Prämien für die Versicherten einschließlich der statistischen Nachweise für die Rechnungsgrundlagen dem Treuhänder spätestens zwölf Monate nach Abschluß des Beobachtungszeitraumes vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(1a) Zugleich mit der Meldung gemäß Absatz 1 ist die Gegenüberstellung gemäß § 12b Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes dem Treuhänder und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2)
Soweit die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen oder die Gegenüberstellung der erforderlichen und kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten und die Überprüfung der Prämien die Notwendigkeit von Prämienanpassungen ergeben hat, hat das Versicherungsunternehmen die Herleitung der neuen Prämien für die Versicherten einschließlich der statistischen Nachweise für die Rechnungsgrundlagen dem Treuhänder spätestens zwölf Monate nach Abschluß des Beobachtungszeitraumes vorzulegen.