Tools:
Update via:
Änderung § 3 WpÜG-Gebührenverordnung vom 11.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 WpÜG-Gebührenverordnung, alle Änderungen durch Artikel 25 SchwFinBG am 11. Juni 2021 und Änderungshistorie der WpÜGGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2021 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3 Auslagen | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5736/al0-148627.htm