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Synopse aller Änderungen der WpÜG-Gebührenverordnung am 11.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Juni 2021 durch Artikel 25 des SchwFinBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WpÜGGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gebührenpflichtige Handlungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Auslagen
(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Höhe der Gebühren
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 (weggefallen)


§ 5 Übergangsregelung
§ 6 Inkrafttreten

§ 2 Gebührenpflichtige Handlungen


(1) Gebührenpflichtige Handlungen sind:

1. die Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

2. die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist,

3. die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

4. die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

5. die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

6. die Untersagung von Werbung nach § 28 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

7. die Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

8. die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs nach § 41 in Verbindung mit § 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.



9. die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs nach § 41 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(2) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5, 7 oder Nr. 8 gebührenpflichtigen Handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Auslagen




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 (weggefallen)




§ 5 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Auf Widersprüche, die vor dem 11. Juni 2021 eingelegt wurden, findet diese Verordnung in der vor dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung Anwendung.