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Änderung § 3 WpÜG-Gebührenverordnung vom 15.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.



 

 
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