§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568 |
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(Text alte Fassung) § 3 Auslagen | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. |