Tools:
Update via:
Änderung § 3 WpÜG-Gebührenverordnung vom 15.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 WpÜG-Gebührenverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der WpÜGGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 65 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Auslagen | |
(Text alte Fassung) Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. | (Text neue Fassung) Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5736/al40809-0.htm