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Änderung § 4 WpÜG-Gebührenverordnung vom 15.08.2013
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 65 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Höhe der Gebühren | |
(Text alte Fassung) (1) Die Gebühr beträgt für Amtshandlungen | (Text neue Fassung) (1) Die Gebühr beträgt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen |
1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 1.000 Euro, 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2.000 Euro bis 5.000 Euro, 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3.000 Euro bis 10.000 Euro, 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 5.000 Euro bis 20.000 Euro, 5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: 10.000 Euro bis 100.000 Euro. | |
(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen | (2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen |
1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 2.000 Euro, 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4.000 Euro bis 10.000 Euro, 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 6.000 Euro bis 20.000 Euro, 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 10.000 Euro bis 40.000 Euro, 5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: 20.000 Euro bis 200.000 Euro. | |
Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3.000 Euro bis 10.000 Euro. (3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu entrichten. | Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3.000 Euro bis 10.000 Euro. (3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entrichten. |
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