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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.06.2012 aufgehoben
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§ 5 - Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)
Artikel 4 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2335; aufgehoben durch § 9 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-8 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-8 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 5 Praktischer Unterricht
§ 5 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
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- die Unterweisung nach Absatz 5,
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- Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
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- Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A, wenn der Fahrschüler nicht bereits die Klasse A1 besitzt. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind - ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E - nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfaßt ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist das nach § 5 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekanntzugeben.
Zitierungen von § 5 FahrschAusbO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FahrschAusbO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrschAusbO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 FahrschAusbO Ausnahmen (vom 30.10.2008)
... Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn 1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener ... verfügt; dies gilt nicht für Absatz 1 Nr. 4. (3) Ausnahmen von § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse ...
§ 8 FahrschAusbO Ordnungswidrigkeiten
... Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder ... dokumentiert oder dokumentieren läßt, 4. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem ... Fahrunterricht anordnet oder zuläßt, 5. entgegen § 5 Abs. 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Auslage ... § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts gemäß § 5 nicht durchgeführt wurde oder 7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder ... als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert, ... nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert, 2. entgegen § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen ... nicht wie dort vorgeschrieben durchführt, 3. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt, ... gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt, 4. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt, 5. ... 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt, 5. entgegen § 5 Abs. 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen ... das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen läßt oder entgegen § 5 Abs. 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder ... § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts gemäß § 5 nicht durchgeführt ...
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