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§ 6 - Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)

Artikel 4 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2335; aufgehoben durch § 9 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-8 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 6 Abschluß der Ausbildung



(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, daß die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen.

(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen.



 

Zitierungen von § 6 FahrschAusbO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FahrschAusbO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrschAusbO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FahrschAusbO Praktischer Unterricht
... sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen. (7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, ...
§ 7 FahrschAusbO Ausnahmen (vom 30.10.2008)
... Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn 1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf ... nicht für Absatz 1 Nr. 4. (3) Ausnahmen von § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt ...
§ 8 FahrschAusbO Ordnungswidrigkeiten
... Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt, 6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage ... § 5 nicht durchgeführt wurde oder 7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach ... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder 6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage ...
Anlage 7.1 FahrschAusbO (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) (vom 30.10.2008)
Anlage 7.2 FahrschAusbO (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) (vom 30.10.2008)
Anlage 7.3 FahrschAusbO (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen D1, D1E, D und DE (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) (vom 30.10.2008)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 3 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... eingefügt. b) Der Satz „Der Abschluss der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. _ Ja _ Nein" wird durch folgende ... 4. Anlage 7.2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 7.2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, ... ersetzt. b) Der Satz „Der Abschluss der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. _ Ja _ Nein" wird durch folgende ...