Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.06.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage 2.2 - Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)

Artikel 4 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2335; aufgehoben durch § 9 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-8 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klassen B und S (2 Doppelstunden)



1.
Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung - umweltbewußter Umgang mit Kraftfahrzeugen

a)
Technik, Physik

-
Betriebs- und Verkehrssicherheit

-
Wartung und Pflege der Fahrzeuge

-
Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO 1)

-
Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten

b)
Personen- und Güterbeförderung

-
Personenbeförderung

-
Ladeflächen und Beladung 1)

c)
Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug

-
Energiesparende Fahrweise

-
Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien.

2.
Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen

a)
Fahrgeschwindigkeit

b)
Fahren in Fahrstreifen

c)
Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen

d)
Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen

e)
Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen

f)
Bremsen

-
Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse) 1)

-
Benutzung der Bremsen (degressiv - progressiv)

-
Bremsen im Gefälle und bei Gefahr

g)
Zusammenstellung von Zügen 1)

-
Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen

-
Stützlast

-
Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren

-
Beleuchtung

h)
Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz)

i)
Abgrenzung zur Klasse BE. 1)

---
1)
Gilt nicht für Klasse S.



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