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Änderung § 7 FahrschAusbO vom 30.10.2008

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§ 7 FahrschAusbO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2008 geltenden Fassung
§ 7 FahrschAusbO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ausnahmen


(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn

1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll,

2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,

3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder § 31 Abs. 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,

(Text neue Fassung)

4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Abs. 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,

5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,

vorherige Änderung

6. dem Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung eine allgemeine Fahrerlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,

7. dem früheren Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung nur deshalb die allgemeine Fahrerlaubnis nicht prüfungsfrei erteilt werden darf, weil die in § 27 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung festgelegte Frist überschritten ist oder



6. (aufgehoben)

7. (aufgehoben)

8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Abs. 6 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.

(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, daß er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; dies gilt nicht für Absatz 1 Nr. 4.

(3) Ausnahmen von § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden.