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Änderung § 7 FahrschAusbO vom 30.10.2008
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§ 7 FahrschAusbO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2008 geltenden Fassung | § 7 FahrschAusbO n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ausnahmen | |
(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn 1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll, 2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll, 3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird, | |
(Text alte Fassung) 4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder § 31 Abs. 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, | (Text neue Fassung) 4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Abs. 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, |
5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, | |
6. dem Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung eine allgemeine Fahrerlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, 7. dem früheren Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung nur deshalb die allgemeine Fahrerlaubnis nicht prüfungsfrei erteilt werden darf, weil die in § 27 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung festgelegte Frist überschritten ist oder | 6. (aufgehoben) 7. (aufgehoben) |
8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Abs. 6 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird. (2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, daß er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; dies gilt nicht für Absatz 1 Nr. 4. (3) Ausnahmen von § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden. |
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