Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der FahrschAusbO am 30.10.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Oktober 2008 durch Artikel 3 der 4. FeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FahrschAusbO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
FahrschAusbO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2008 geltenden Fassung | FahrschAusbO n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Ausnahmen | |
(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn 1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll, 2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll, 3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird, | |
(Text alte Fassung) 4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder § 31 Abs. 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, | (Text neue Fassung) 4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Abs. 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, |
5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, | |
6. dem Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung eine allgemeine Fahrerlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, 7. dem früheren Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung nur deshalb die allgemeine Fahrerlaubnis nicht prüfungsfrei erteilt werden darf, weil die in § 27 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung festgelegte Frist überschritten ist oder | 6. (aufgehoben) 7. (aufgehoben) |
8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Abs. 6 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird. (2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, daß er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; dies gilt nicht für Absatz 1 Nr. 4. (3) Ausnahmen von § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden. | |
Anlage 6 (zu § 5 Abs. 5) Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit | |
1. EG-Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D) Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes Bedienung der Schalter Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall des Kontrollgerätes kennen Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät Auswertung des Schaublattes a) Wieviele Kilometer wurden gefahren? b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung? c) Nach wieviel Stunden wurde die erste Pause eingelegt? d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? - am Ende einer Fahrt - bei Ausfall des Gerätes 2. Bremsen (alle Klassen) | 1. EG - Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D) Analoges EG-Kontrollgerät | Digitales EG-Kontrollgerät Bedienung und Handhabung des analogen EG-Kon- trollgerätes - Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes - Bedienung der Schalter - Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Kontrollgerätes kennen - Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät | Bedienung und Handhabung des digitalen Kontroll- gerätes unter Verwendung der Fahrerkarte - vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragun- gen in Form von manuellen Eintragungen bei Ar- beitszeiten außerhalb der Ruhezeiten - während der Fahrt - beim Verlassen des Fahrzeugs - Bedienung der Schalter - Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Kontrollgerätes kennen - Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät Auswertung des Schaublattes a) Wie viele Kilometer wurden gefahren? b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung? c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause eingelegt? d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? - am Ende einer Fahrt - bei Ausfall des Gerätes'. | 2. Bremsen (alle Klassen) |
Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit Prüfen der Druckwarneinrichtung Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen Prüfen, ob Pedalwege frei sind Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse Wirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen 3. Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen) Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper) Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern Prüfen der Felgen auf Beschädigung Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand Sichtprüfung der Radaufhängung Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Motor) Lenkungsspiel prüfen Ölstand der Servolenkung prüfen 4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen) Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte vorne, Funktion prüfen Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfen Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfen Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremdstart benennen Kontrolllampen - Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder Kontrollsysteme erläutern Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen 5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen) Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des Kühlflüssigkeitsstandes Kontrolle des Motorölstandes Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfen Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z. B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe) Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollieren Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, gegebenenfalls reinigen Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage 6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen) Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein) Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand) Verbandkasten (Unterbringung) Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandkontrolle) Sichtprüfung der Anhängekupplung Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung) Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis) 7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D) Erläutern eines Radwechsels Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (ggf. erläutern) (gilt nicht für Gasentladungslampe) Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder Schlussleuchte Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fahrer- und Beifahrermikrofon Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen) Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegen gebliebenen Fahrzeugs Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der Türen Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers Kontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten bei Ausfall Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären 8. Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE und C1E) Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten Prüfung der Bremsanlagen Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elektrischen Anschlüsse Funktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse oder der Auflaufbremse Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung | |
Anlage 7.1 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) | |
siehe BGBl. I 2002 S. 3299 | |
Anlage 7.2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) | |
siehe BGBl. I 2002 S. 3300 | |
Anlage 7.3 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen D1, D1E, D und DE (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) | |
siehe BGBl. I 2002 S. 3301 |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/574/v155778-2008-10-30.htm