Anlage 7.2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
siehe BGBl. I 2002 S. 3300
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 3 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung ... abgeschlossen. _ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen." 4. Anlage 7.2 wird wie folgt gefasst: Anlage 7.2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung ... abgeschlossen." 4. Anlage 7.2 wird wie folgt gefasst: Anlage 7.2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, ...
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