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§ 2 - Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)

V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
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§ 2 Prüfungsarten



Prüfungen nach § 1 sind solche, die

1.
nach Teilnahme an einem Grundlehrgang nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Grundprüfung) oder

2.
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Schulungsnachweises nach § 5 Abs. 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Fortbildungsprüfung)

durchgeführt werden.