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Verordnung über die Prüfung von Gefahrgutbeauftragten (Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung - POGb)
V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 9, 13 und 14 sowie Absatz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) Nummer 14 eingefügt durch Artikel 36 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), Nummer 9, 13 und 14 sowie Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2037), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung gilt für die Durchführung von Prüfungen zur Erlangung eines Schulungsnachweises nach § 2 in Verbindung mit § 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648) die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3131) geändert worden ist.
§ 2 Prüfungsarten
Prüfungen nach § 1 sind solche, die
- 1.
- nach Teilnahme an einem Grundlehrgang nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Grundprüfung) oder
- 2.
- zur Verlängerung der Geltungsdauer des Schulungsnachweises nach § 5 Abs. 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Fortbildungsprüfung)
§ 3 Grundsätze für alle Prüfungen
(1) Eine Prüfung kann für einen oder gleichzeitig für höchstens drei Verkehrsträger abgenommen werden. Die Prüfungen sind schriftlich in deutsche Sprache durchzuführen. Die Benutzung der einschlägigen Vorschriftentexte für die Beförderung gefährlicher Güter als Hilfsmittel ist zulässig.
(2) Die Prüfungsaufgaben bestehen aus der Beantwortung von mindestens 20 offenen Fragen und mindestens fünf miteinander verknüpften Fragen nach einer Aufgabenbeschreibung (Fallstudie). Abweichend von Satz 1 dürfen bis zu höchstens 25 Prozent der offenen Fragen im Verhältnis 1 zu 2 durch multiple-choice-Fragen ersetzt werden. Diese Fragen müssen vier Antwortvorschläge, wovon einer richtig sein muß, enthalten.
(3) Beim Erstellen der Fragen sind die Anlage 5 zu § 3 Abs. 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie für den Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, Seeschiffs- und Luftverkehr geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Zusätzlich sind Fragen insbesondere zum Gefahrgutbeförderungsgesetz, zu der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie zu anderen Rechtsvorschriften, die einen unmittelbaren Zusammenhang zum Gefahrgutrecht aufweisen, zu stellen. Werden in die gleiche Prüfung mehrere Verkehrsträger einbezogen, müssen für die jeweiligen Verkehrsträger die Fragen nach Satz 1 zu mindestens 50 Prozent verkehrsträgerübergreifend gestellt werden.
(4) Den Fragen sind je nach Schwierigkeitsgrad eine Punktzahl von 1, 2, 3 oder 4 zuzuweisen. Multiple-choice-Fragen sind mit einem Punkt zu bewerten.
(5) Die Fragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung öffentlich bekanntgegeben wird. Sie sind für jeden Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsbogen zusammenzufassen. Auf dem Prüfungsbogen ist die erreichbare höchste Punktzahl und die Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfung anzugeben.
(6) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind inhaltlich einzuschränken, wenn der Grundlehrgang nach § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung im besonderen Teil beschränkt oder der zu verlängernde Schulungsnachweis nach Ablegung einer inhaltlich eingeschränkten Prüfung erteilt worden ist.
(7) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn über den Ablauf der Prüfung zu informieren. Die aufsichtsführende Person stellt zu Beginn der Prüfungen die Identität der Teilnehmer durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß fest. Fehlt es nach ihrer Überzeugung an der Identität, darf der Prüfungsteilnehmer nicht zur Prüfung zugelassen werden.
(8) Die Industrie- und Handelskammer muß auf der Lehrgangsbestätigung die Teilnahme an der Prüfung vermerken.
Text in der Fassung des Artikels 483 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
§ 4 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Grundprüfung ist von der Industrie- und Handelskammer zuzulassen, wer eine Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang nach § 3 Abs. 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vorlegt.
(2) Zur Fortbildungsprüfung ist von der Industrie- und Handelskammer zuzulassen, wer einen Schulungsnachweis nach Anlage 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung für die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für die der Schulungsnachweis verlängert werden soll.
(3) Wer nachweist, daß er für den Verkehrsträger Luftverkehr an einer Schulung für die Personalkategorie 6 gemäß Teil 1 Kapitel 4 Abschnitt 4.2.6 der Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO-TI, Doc 9284-AN/905) der International Civil Aviation Organization, Montreal, teilgenommen hat, kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 zu den Prüfungen zugelassen werden.
§ 5 Grundprüfung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Höchstpunktzahl für die Grundprüfung, die sich nur auf einen Verkehrsträger erstreckt, beträgt 60. Davon entfallen 50 Punkte auf offene und multiple-choice-Fragen und zehn Punkte auf die miteinander verknüpften Fragen nach einer Aufgabenbeschreibung. Die Höchstpunktzahl erhöht sich um jeweils 16 Punkte für jeden weiteren Verkehrsträger, der in die gleiche Prüfung einbezogen wird, diese verteilen sich auf zehn Punkte für die Fragen und sechs Punkte für die Aufgabenbeschreibung.
(2) Die Prüfungsdauer beträgt 90 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 45 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger.
(3) Die Grundprüfung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.
(4) Wer eine Grundprüfung bestanden hat, darf innerhalb von sechs Monaten nach dem Bestehen der Prüfung für weitere Verkehrsträger an der Grundprüfung teilnehmen, wenn er eine Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für diese Verkehrsträger vorlegt. Diese Prüfung ist für einen Verkehrsträger auf offene und multiple-choice-Fragen mit einer Höchstpunktzahl von 40 zu beschränken. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 6 Fortbildungsprüfung
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Höchstpunktzahl für die Fortbildungsprüfung, die sich auf nur einen Verkehrsträger erstreckt, beträgt 30. Davon entfallen 25 Punkte auf offene und multiple-choice-Fragen und fünf Punkte auf die miteinander verknüpften Fragen nach der Aufgabenbeschreibung. Die Höchstpunktzahl erhöht sich um jeweils acht Punkte für jeden weiteren Verkehrsträger, der in die gleiche Prüfung einbezogen wird.
(2) Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 20 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in die gleiche Prüfung einbezogen wird.
(3) Die Fortbildungsprüfung darf mehrmals wiederholt werden. Die erste Prüfung und eventuelle Wiederholungsprüfungen müssen vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises nach § 2 Abs. 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung abgelegt werden.
§ 7 Zuständigkeiten
Die Industrie- und Handelskammer ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen in ihrem Bezirk. Sie setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. Die nach Satz 1 zuständige Industrie- und Handelskammer kann mit anderen Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur Erledigung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Prüfungen nach den §§ 5 oder 6 schließen.
§ 8 Rücktritt und Ausschluß von der Prüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur bis zum Beginn der Prüfung zulässig. Er ist der Industrie- und Handelskammer unverzüglich zu erklären. Genehmigt die Industrie- und Handelskammer den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Wer Täuschungshandlungen unternimmt sowie den Prüfungsablauf erheblich stört, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei Ausschluß gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 9 Niederschrift
Über die Prüfung fertigt die Industrie- und Handelskammer eine Niederschrift insbesondere mit folgenden Angaben an:
- 1.
- Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname sowie Anschrift des Prüfungsteilnehmers,
- 2.
- Datum, Uhrzeit und Ort der Prüfung,
- 3.
- Name der aufsichtsführenden Person,
- 4.
- einbezogene Bereiche,
- 5.
- Ermittlung der Punktzahl in den einzelnen Prüfungsleistungen,
- 6.
- Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,
- 7.
- Name und Unterschrift des Prüfers.
§ 10 Schulungsnachweis
(1) Die Industrie- und Handelskammer stellt den Schulungsnachweis gemäß Anlage 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung aus, wenn die Grundprüfung bestanden ist.
(2) Die Industrie- und Handelskammer verlängert den Schulungsnachweis nach Absatz 1 um fünf Jahre, wenn die Fortbildungsprüfung nach § 6 bestanden wurde.
§ 11 Nichtbestehen der Prüfung
Ist eine Prüfung gemäß § 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung nicht bestanden oder gilt eine Prüfung nach § 8 Abs. 2 als nicht bestanden, erhält der Teilnehmer hierüber einen schriftlichen Bescheid. Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, sobald das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung eine Verordnung erlassen hat, in der die Industrie- und Handelskammern für zuständig erklärt werden, die Prüfungen durchzuführen, Bescheinigungen zu erteilen und die Ausgestaltung der Prüfungen im einzelnen durch Satzungen zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 483 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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