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§ 3 - Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)

V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
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§ 3 Grundsätze für alle Prüfungen



(1) Eine Prüfung kann für einen oder gleichzeitig für höchstens drei Verkehrsträger abgenommen werden. Die Prüfungen sind schriftlich in deutsche Sprache durchzuführen. Die Benutzung der einschlägigen Vorschriftentexte für die Beförderung gefährlicher Güter als Hilfsmittel ist zulässig.

(2) Die Prüfungsaufgaben bestehen aus der Beantwortung von mindestens 20 offenen Fragen und mindestens fünf miteinander verknüpften Fragen nach einer Aufgabenbeschreibung (Fallstudie). Abweichend von Satz 1 dürfen bis zu höchstens 25 Prozent der offenen Fragen im Verhältnis 1 zu 2 durch multiple-choice-Fragen ersetzt werden. Diese Fragen müssen vier Antwortvorschläge, wovon einer richtig sein muß, enthalten.

(3) Beim Erstellen der Fragen sind die Anlage 5 zu § 3 Abs. 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie für den Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, Seeschiffs- und Luftverkehr geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Zusätzlich sind Fragen insbesondere zum Gefahrgutbeförderungsgesetz, zu der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie zu anderen Rechtsvorschriften, die einen unmittelbaren Zusammenhang zum Gefahrgutrecht aufweisen, zu stellen. Werden in die gleiche Prüfung mehrere Verkehrsträger einbezogen, müssen für die jeweiligen Verkehrsträger die Fragen nach Satz 1 zu mindestens 50 Prozent verkehrsträgerübergreifend gestellt werden.

(4) Den Fragen sind je nach Schwierigkeitsgrad eine Punktzahl von 1, 2, 3 oder 4 zuzuweisen. Multiple-choice-Fragen sind mit einem Punkt zu bewerten.

(5) Die Fragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung öffentlich bekanntgegeben wird. Sie sind für jeden Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsbogen zusammenzufassen. Auf dem Prüfungsbogen ist die erreichbare höchste Punktzahl und die Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfung anzugeben.

(6) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind inhaltlich einzuschränken, wenn der Grundlehrgang nach § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung im besonderen Teil beschränkt oder der zu verlängernde Schulungsnachweis nach Ablegung einer inhaltlich eingeschränkten Prüfung erteilt worden ist.

(7) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn über den Ablauf der Prüfung zu informieren. Die aufsichtsführende Person stellt zu Beginn der Prüfungen die Identität der Teilnehmer durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß fest. Fehlt es nach ihrer Überzeugung an der Identität, darf der Prüfungsteilnehmer nicht zur Prüfung zugelassen werden.

(8) Die Industrie- und Handelskammer muß auf der Lehrgangsbestätigung die Teilnahme an der Prüfung vermerken.





 

Frühere Fassungen von § 3 POGb

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 483 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 POGb

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 POGb verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in POGb selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 483 9. ZustAnpV Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung
...  In § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 12 Abs. 2 der Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung vom 1. ...