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§ 7 - Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)

V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
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§ 7 Zuständigkeiten



Die Industrie- und Handelskammer ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen in ihrem Bezirk. Sie setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. Die nach Satz 1 zuständige Industrie- und Handelskammer kann mit anderen Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur Erledigung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Prüfungen nach den §§ 5 oder 6 schließen.

 
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