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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2011 aufgehoben
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§ 11 - Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)

V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
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§ 11 Nichtbestehen der Prüfung



Ist eine Prüfung gemäß § 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung nicht bestanden oder gilt eine Prüfung nach § 8 Abs. 2 als nicht bestanden, erhält der Teilnehmer hierüber einen schriftlichen Bescheid. Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.