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§ 5 - Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)

V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
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§ 5 Grundprüfung



(1) Die Höchstpunktzahl für die Grundprüfung, die sich nur auf einen Verkehrsträger erstreckt, beträgt 60. Davon entfallen 50 Punkte auf offene und multiple-choice-Fragen und zehn Punkte auf die miteinander verknüpften Fragen nach einer Aufgabenbeschreibung. Die Höchstpunktzahl erhöht sich um jeweils 16 Punkte für jeden weiteren Verkehrsträger, der in die gleiche Prüfung einbezogen wird, diese verteilen sich auf zehn Punkte für die Fragen und sechs Punkte für die Aufgabenbeschreibung.

(2) Die Prüfungsdauer beträgt 90 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 45 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger.

(3) Die Grundprüfung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.

(4) Wer eine Grundprüfung bestanden hat, darf innerhalb von sechs Monaten nach dem Bestehen der Prüfung für weitere Verkehrsträger an der Grundprüfung teilnehmen, wenn er eine Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für diese Verkehrsträger vorlegt. Diese Prüfung ist für einen Verkehrsträger auf offene und multiple-choice-Fragen mit einer Höchstpunktzahl von 40 zu beschränken. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 5 POGb

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 POGb verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in POGb selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 POGb Zuständigkeiten
... zur Erledigung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Prüfungen nach den §§ 5 oder 6 ...