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§ 9 - Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)

V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
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§ 9 Niederschrift



Über die Prüfung fertigt die Industrie- und Handelskammer eine Niederschrift insbesondere mit folgenden Angaben an:

1.
Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname sowie Anschrift des Prüfungsteilnehmers,

2.
Datum, Uhrzeit und Ort der Prüfung,

3.
Name der aufsichtsführenden Person,

4.
einbezogene Bereiche,

5.
Ermittlung der Punktzahl in den einzelnen Prüfungsleistungen,

6.
Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,

7.
Name und Unterschrift des Prüfers.

 
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