(1) Zur Grundprüfung ist von der Industrie- und Handelskammer zuzulassen, wer eine Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang nach §
3 Abs. 2 der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung vorlegt.
(2) Zur Fortbildungsprüfung ist von der Industrie- und Handelskammer zuzulassen, wer einen Schulungsnachweis nach Anlage
3 der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung für die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für die der Schulungsnachweis verlängert werden soll.
(3) Wer nachweist, daß er für den Verkehrsträger Luftverkehr an einer Schulung für die Personalkategorie 6 gemäß Teil 1 Kapitel 4 Abschnitt 4.2.6 der Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO-TI, Doc 9284-AN/905) der International Civil Aviation Organization, Montreal, teilgenommen hat, kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 zu den Prüfungen zugelassen werden.