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Änderung § 12 POGb vom 08.11.2006

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§ 12 POGb a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 12 POGb n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 483 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, sobald das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung eine Verordnung erlassen hat, in der die Industrie- und Handelskammern für zuständig erklärt werden, die Prüfungen durchzuführen, Bescheinigungen zu erteilen und die Ausgestaltung der Prüfungen im einzelnen durch Satzungen zu regeln.

(Text neue Fassung)

(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, sobald das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung eine Verordnung erlassen hat, in der die Industrie- und Handelskammern für zuständig erklärt werden, die Prüfungen durchzuführen, Bescheinigungen zu erteilen und die Ausgestaltung der Prüfungen im einzelnen durch Satzungen zu regeln.