Änderung § 5 11. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 5 11. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 5 11. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

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§ 5 CE-Konformitätskennzeichnung


(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß auf jedem Gerät, jedem Schutzsystem und jeder Vorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang X der Richtlinie 94/9/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der zugelassenen Stelle, sofern diese in der Produktionsüberwachungsphase tätig wird.

(Text neue Fassung)

(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang X der Richtlinie 94/9/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der notifizierten Stelle, sofern diese in der Produktionsüberwachungsphase tätig wird.

(3) Es dürfen auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder der Vorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder der Vorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

vorherige Änderung

 


(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang X Buchstabe B der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.




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