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Änderung § 6 11. ProdSV vom 01.12.2011
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§ 6 11. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 6 11. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 1, entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 ein Gerät, ein Schutzsystem, eine Vorrichtung oder eine Komponente in den Verkehr bringt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 1, entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 ein Gerät, ein Schutzsystem, eine Vorrichtung oder eine Komponente auf dem Markt bereitstellt. |
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