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§ 26 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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§ 26 Kenntlichmachung
(1) Taxen müssen kenntlich gemacht sein
- 1.
- durch einen hell-elfenbein-farbigen Anstrich; als Farbton ist zu wählen RAL 1015 des Farbtonregisters RAL 840 HR des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß,
- 2.
- durch ein auf dem Dach der Taxe quer zur Fahrtrichtung angebrachtes, von innen beleuchtbares, auf der Vorderseite und auf der Rückseite mit der Aufschrift "Taxi" versehenes Schild (Taxischild) nach Anlage 1.
(2) Nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften V. v. 8. November 2007 BGBl. I S. 2569 m.W.v. 16. November 2007
Frühere Fassungen von § 26 BOKraft
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.11.2007 | Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 08.11.2007 BGBl. I S. 2569 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 BOKraft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BOKraft selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 BOKraft Türen, Alarmanlage und Trennwand
... Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen. Zusätzlich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 - auch mittels eingebauter roter Leuchtdioden - zum Blinken gebracht werden. ...
§ 31 BOKraft Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen-, Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr (vom 02.08.2021)
... 4 oder § 50 des Personenbeförderungsgesetzes genehmigt sind, gelten die §§ 25 bis 30. Für Fahrzeuge, die für den Mietwagenverkehr und gebündelten ... Mietwagen- oder gebündelter Bedarfsverkehr ausgeführt, darf das Taxischild nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 nicht gezeigt werden. (2) Wird ein Fahrzeug nur in geringem Umfang für den ...
§ 39 BOKraft Benutzung des Taxischildes
... Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muß das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt ...
§ 43 BOKraft Ausnahmen (vom 08.09.2015)
... allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigen. Von der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 können sie für den Bereich einzelner ...
§ 45 BOKraft Ordnungswidrigkeiten (vom 16.11.2007)
... Stehplätze, g) § 25 Abs. 2 über Alarmanlagen, h) § 26 Abs. 1 Nr. 1 über Farbanstrich, i) § 26 Abs. 1 Nr. 2 über das ... h) § 26 Abs. 1 Nr. 1 über Farbanstrich, i) § 26 Abs. 1 Nr. 2 über das Taxischild, j) § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 ... i) § 26 Abs. 1 Nr. 2 über das Taxischild, j) § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 über Werbung, Kenntlichmachung oder Beschriftung an Taxen ...
§ 47 BOKraft Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
... d der Freistellungs-Verordnung durchgeführt worden sind, 4. § 26 Abs. 1 Nr. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h am 1. September 1980 für Fahrzeuge mit ... und Mietwagenverkehr (§ 46 Abs. 3 PBefG) eingesetzt sind, 5. § 26 Abs. 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe i am 1. September 1978, 6. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
Artikel 2 5. PBefRÄndV Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
... Abs. 2 wird die Nummer 8 aufgehoben. 3. § 24 wird aufgehoben. 4. § 26 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... ist unzulässig." 5. In § 43 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe § 26 Abs. 3" durch die Angabe § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1" ersetzt. ... § 43 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe § 26 Abs. 3" durch die Angabe § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 6. § 45 wird wie folgt ... a) In Absatz 1 Nr. 5 wird der Buchstabe j wie folgt gefasst: j) § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 über Werbung, Kenntlichmachung oder Beschriftung an Taxen ...
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 5 PBefRMoG Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
... Mietwagen- oder gebündelter Bedarfsverkehr ausgeführt, darf das Taxischild nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 nicht gezeigt werden." 7. In § 37 Absatz 1 werden nach dem Wort ...
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