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Änderung § 27 BOKraft vom 02.08.2021

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§ 27 BOKraft a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
§ 27 BOKraft n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift


(1) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3 mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.

(2) Bei Taxen ist im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Bei Mietwagen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3a mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.

(4) Bei Fahrzeugen des gebündelten Bedarfsverkehrs nach § 50 des Personenbeförderungsgesetzes ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3b mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.