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Änderung § 28a BOKraft vom 02.08.2021

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§ 28a BOKraft a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
§ 28a BOKraft n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822

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§ 28a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28a Navigationsgerät


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1 Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:

1. echtzeitdatenbasierte Streckenführung,

2. Echtzeit-Staumeldungen,

3. Stau- und Sperrungsumfahrungen und

4. umfassendes Sonderzieleverzeichnis.

2 Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.