Tools:
Update via:
Änderung § 8 BOKraft vom 16.11.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 5. PBefRÄndV am 16. November 2007 und Änderungshistorie der BOKraftHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 BOKraft a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung | § 8 BOKraft n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Verhalten im Fahrdienst | |
(1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzt ist, hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten. (2) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG ist die nächste Haltestelle rechtzeitig anzukündigen. (2a) Im Verkehr mit Kraftomnibussen hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, daß den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind. Vor Fahrtantritt hat der Fahrzeugführer die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten hinzuweisen, soweit eine solche Pflicht besteht. (3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonal untersagt, 1. während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht, | |
(Text alte Fassung) 2. während der Beförderung von Fahrgästen zu rauchen, | (Text neue Fassung) 2. (aufgehoben) |
3. beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger zu benutzen, 4. während der Beförderung von Fahrgästen Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger oder Tonwiedergabegeräte zu anderen als betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen zu benutzen, 5. sich beim Lenken des Fahrzeugs zu unterhalten. | |
(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 entsprechende Anwendung. (5) Im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entsprechende Anwendung; das Rauchen ist gestattet, wenn die Fahrgäste zustimmen. In den als "Nichtraucher" gekennzeichneten Fahrzeugen (§ 26 Abs. 2) ist das Rauchen ausnahmslos untersagt. | (4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 entsprechende Anwendung. (5) Im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 entsprechende Anwendung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5745/al9151-0.htm