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Synopse aller Änderungen der BOKraft am 16.11.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. November 2007 durch Artikel 2 der 5. PBefRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BOKraft.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BOKraft a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung | BOKraft n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Verhalten im Fahrdienst | |
(1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzt ist, hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten. (2) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG ist die nächste Haltestelle rechtzeitig anzukündigen. (2a) Im Verkehr mit Kraftomnibussen hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, daß den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind. Vor Fahrtantritt hat der Fahrzeugführer die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten hinzuweisen, soweit eine solche Pflicht besteht. (3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonal untersagt, 1. während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht, | |
(Text alte Fassung) 2. während der Beförderung von Fahrgästen zu rauchen, | (Text neue Fassung) 2. (aufgehoben) |
3. beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger zu benutzen, 4. während der Beförderung von Fahrgästen Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger oder Tonwiedergabegeräte zu anderen als betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen zu benutzen, 5. sich beim Lenken des Fahrzeugs zu unterhalten. | |
(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 entsprechende Anwendung. (5) Im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entsprechende Anwendung; das Rauchen ist gestattet, wenn die Fahrgäste zustimmen. In den als "Nichtraucher" gekennzeichneten Fahrzeugen (§ 26 Abs. 2) ist das Rauchen ausnahmslos untersagt. | (4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 entsprechende Anwendung. (5) Im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 entsprechende Anwendung. |
§ 14 Verhalten der Fahrgäste | |
(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen. (2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt, 1. in Obussen und Kraftomnibussen sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten, 2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen, 3. Sicherungseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, 4. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen, 5. während der Fahrt auf- oder abzuspringen, 6. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten, 7. ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder die Türen geschlossen werden, | |
8. in Fahrzeugen des Obusverkehrs, des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen, in den gekennzeichneten Nichtraucherzonen von Kraftomnibussen des Gelegenheitsverkehrs (§ 24) sowie in den als "Nichtraucher" gekennzeichneten Fahrzeugen des Taxenverkehrs (§ 26 Abs. 2) zu rauchen, | 8. (aufgehoben) |
9. Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen. (3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem verpflichtet, 1. die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betreten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals, 2. zügig ein- und auszusteigen und dabei die besonders gekennzeichneten Türen zu benutzen, 3. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhalten, 4. sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, 5. sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen. (4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. | |
§ 24 Nichtraucherzonen | § 24 (aufgehoben) |
In den im Gelegenheitsverkehr eingesetzten Kraftomnibussen kann der Innenraum in Zonen für Raucher und Nichtraucher unterteilt werden. Fahrzeugzonen, in denen das Rauchen nicht gestattet ist, sind mit Sinnbildern gemäß Anlage 2 kenntlich zu machen. | |
§ 26 Kenntlichmachung | |
(1) Taxen müssen kenntlich gemacht sein 1. durch einen hell-elfenbein-farbigen Anstrich; als Farbton ist zu wählen RAL 1015 des Farbtonregisters RAL 840 HR des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß, | |
2. durch ein auf dem Dach der Taxe quer zur Fahrtrichtung angebrachtes, von innen beleuchtbares, auf der Vorderseite und auf der Rückseite mit der Aufschrift "Taxi" versehenes Schild (Taxischild) nach Anlage 1. (2) Nichtraucher-Taxen müssen mit einem nach außen und innen wirkenden Sinnbild nach Anlage 2 kenntlich gemacht sein. (3) Nach außen wirkende Eigenwerbung an Taxen und Mietwagen sowie, vorbehaltlich des Absatzes 4, jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder Beschriftung ist unzulässig. (4) Fremdwerbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig. | 2. durch ein auf dem Dach der Taxe quer zur Fahrtrichtung angebrachtes, von innen beleuchtbares, auf der Vorderseite und auf der Rückseite mit der Aufschrift 'Taxi' versehenes Schild (Taxischild) nach Anlage 1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder Beschriftung unzulässig. (2) Nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig. |
§ 43 Ausnahmen | |
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigen. Von der Vorschrift des § 26 Abs. 3 können sie für den Bereich einzelner Genehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehmer, die im Besitz einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, genehmigen. Ausnahmen von der Vorschrift der Anlage 1 sind hinsichtlich der Aufschrift und der Farbgebung nicht möglich. | (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigen. Von der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 können sie für den Bereich einzelner Genehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehmer, die im Besitz einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, genehmigen. Ausnahmen von der Vorschrift der Anlage 1 sind hinsichtlich der Aufschrift und der Farbgebung nicht möglich. |
(2) Allgemeine Ausnahmen regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden. (3) Die Ausnahmegenehmigung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. | |
§ 45 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer 1. die Instandhaltungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 verletzt, 2. den Betrieb des Unternehmens entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 anordnet oder zuläßt, 3. eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters nach § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder eines Vertreters nach § 5 Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt, 4. der in § 6 Nr. 2 oder 3 genannten Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt, 5. ein Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften einsetzt: a) § 10 Satz 1 über das Mitführen von Vorschriften oder Fahrplänen, b) § 18 über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung, c) § 19 über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen, d) § 20 über die Beschriftung, e) § 21 über Verständigungseinrichtungen und Informationseinrichtungen über das Anlegen von Sicherheitsgurten, f) § 22 über Stehplätze, g) § 25 Abs. 2 über Alarmanlagen, h) § 26 Abs. 1 Nr. 1 über Farbanstrich, i) § 26 Abs. 1 Nr. 2 über das Taxischild, | |
j) § 26 Abs. 3 oder 4 Satz 2 über Eigenwerbung, Fremdwerbung, Kenntlichmachung oder Beschriftung an Taxen oder Mietwagen, | j) § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 über Werbung, Kenntlichmachung oder Beschriftung an Taxen oder Mietwagen, |
k) § 27 Abs. 1 über das Führen der Ordnungsnummer, l) § 28 über Fahrpreisanzeiger, m) § 30 über Wegstreckenzähler, n) § 31 über die Benutzung von Fahrzeugen mit einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr, o) § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder 4 über Kennzeichnung und Beschilderung, p) § 34 über die Kenntlichmachung von Sitzplätzen für Schwerbehinderte, q) § 37 Abs. 2 Satz 2 über das Beheben einer Störung des Fahrpreisanzeigers, r) § 41 Abs. 2 über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuchs, s) § 42 Abs. 1 über die Vorlage des Nachweises. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. im Verkehr mit Kraftomnibussen als Fahrzeugführer entgegen § 8 Abs. 2a Satz 1 nicht dafür zu sorgt, dass den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind, 2. im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals entgegen § 8 Abs. 3 a) während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht, | |
b) während der Beförderung von Fahrgästen raucht, | b) (aufgehoben) |
c) beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt, d) während der Beförderung von Fahrgästen Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger oder Tonwiedergabegeräte zu anderen als betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen benutzt oder e) sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält, 3. im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals entgegen § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 a) während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht, | |
b) während der Beförderung von Fahrgästen raucht, | b) (aufgehoben) |
c) beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt oder d) sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält, 4. im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals entgegen § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 | |
a) während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht, b) in einem gemäß § 26 Abs. 2 als "Nichtraucher" gekennzeichneten Fahrzeug oder während der Beförderung von Fahrgästen ohne deren Zustimmung raucht oder | a) während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht oder b) (aufgehoben) |
c) beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt, 5. als Mitglied des im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzten Betriebspersonals trotz einer Krankheit nach § 9 Abs. 1 an Fahrten teilnimmt oder entgegen Abs. 3 eine Erkrankung nicht unverzüglich anzeigt, 6. als Fahrzeugführer entgegen a) § 9 Abs. 2 Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen, b) § 10 Satz 2 einem Fahrgast auf dessen Verlangen Einsicht in die mitzuführenden Vorschriften und Fahrpläne nicht gewährt, c) § 31 Abs. 2 den dort vorgeschriebenen Hinweis unterläßt, d) § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder 4 ein nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetes oder beschildertes Fahrzeug führt, e) § 37 Abs. 1 oder 2 im Taxenverkehr Beförderungsentgelt fordert oder berechnet, f) § 37 Abs. 2 Satz 2 eine Störung des Fahrpreisanzeigers nicht nach Beendigung der Fahrt dem Unternehmer unverzüglich anzeigt, g) § 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 die dort vorgeschriebenen Hinweise unterläßt, h) § 38 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt, i) § 39 das Taxischild nicht beleuchtet oder bei Ausführung eines Fahrtauftrags die Beleuchtung nicht ausschaltet, j) § 40 im Mietwagenverkehr Beförderungsentgelt berechnet, 7. als Fahrgast den in § 14 Abs. 1 bis 3 oder § 15 Abs. 1 aufgeführten Verpflichtungen nicht nachkommt. | |
Anlage 2 (§§ 24, 26 Abs. 2) Sinnbild zur Kennzeichnung von Nichtraucherzonen (§ 24) und Nichtrauchertaxen (§ 26 Abs. 2) | Anlage 2 (aufgehoben) |
(siehe BGBl. I 1975 S. 1584) |
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