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3. Titel - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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2. Abschnitt Vorschriften über den Betrieb
3. Titel Fahrgäste, Beförderungspflicht
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 Beförderung von Personen
Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind nach Maßgabe der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen. Soweit nicht ein Ausschluß von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellt.
§ 14 Verhalten der Fahrgäste
(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
- 1.
- in Obussen und Kraftomnibussen sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
- 2.
- die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
- 3.
- Sicherungseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen,
- 4.
- Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
- 5.
- während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
- 6.
- ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
- 7.
- ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder die Türen geschlossen werden,
- 8.
- (aufgehoben)
- 9.
- Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem verpflichtet,
- 1.
- die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betreten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals,
- 2.
- zügig ein- und auszusteigen und dabei die besonders gekennzeichneten Türen zu benutzen,
- 3.
- Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhalten,
- 4.
- sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen,
- 5.
- sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
(4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften V. v. 8. November 2007 BGBl. I S. 2569 m.W.v. 16. November 2007
§ 15 Beförderung von Sachen
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
- 1.
- explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
- 2.
- unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
- 3.
- Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist anzuwenden.
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