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1. Titel - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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3. Abschnitt Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
1. Titel Bestimmungen für alle Fahrzeuge
§ 16 Anzuwendende Vorschriften
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Bau, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge gelten neben den auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen die Vorschriften dieser Verordnung. Für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr und Transitverkehr (§§ 52 und 53 des Personenbeförderungsgesetzes) mit Staaten außerhalb der Europäischen Union können abweichend von Satz 1 zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit besondere Anforderungen gestellt werden, die den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften entsprechen.
§ 17 Zulässige Fahrzeuge
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder haben.
§ 18 Ausrüstung
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen.
§ 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.
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