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§ 1 - Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts (LuftRAAbkDG k.a.Abk.)
G. v. 15.12.1933 RGBl. I S. 1079 ; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 96-2 Luftverkehr
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 96-2 Luftverkehr
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§ 1
(1) Bei Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Reisenden bestimmen sich der Kreis der Ersatzberechtigten, der Gegenstand der Ersatzpflicht und die Art der Ersatzleistung in den Fällen des Artikels 17 des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts nach den §§ 35, 36 und 38 des Luftverkehrsgesetzes, in den Fällen des Artikels 25 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Übersteigen im Falle der Ersatzleistung nach Artikel 17 des Abkommens die Entschädigungen, die mehreren wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Reisenden zu leisten sind, insgesamt den in Artikel 22 des Abkommens festgesetzten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, wie ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2421 m.W.v. 22. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 1 Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.07.2017 | Artikel 11 Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2421 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LuftRAAbkDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftRAAbkDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Artikel 11 HintblGAnsprG Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts
... § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten ...
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