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Anhang VI - Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 483, 3527; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 03.05.2000; FNA: 2129-8-12-1 Umweltschutz
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Anhang VI Meldungen



Teil 1: Kriterien


I.
Ein Ereignis, welches unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

1.
Beteiligte Stoffe

Jede ereignisbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge von mindestens 5 % der in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I angegebenen Mengenschwelle.

2.
Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum mit nachstehenden Folgen:

a)
ein Todesfall,

b)
sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,

c)
ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,

d)
Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen außerhalb des Betriebsbereichs,

e)
Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 500 Personenstunden,

f)
Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 1 000 Personenstunden.

3.
Unmittelbare Umweltschädigungen

a)
Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume

-
gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha,

-
großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha.

b)
Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder im Meer1

-
Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km,

-
See oder Teich: ab 1 ha,

-
Delta: ab 2 ha,

-
Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.

c)
Erhebliche Schädigung des Grundwassers1

 
-
ab 1 ha.

4.
Sachschäden

a)
Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen Euro,

b)
Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen Euro.

5.
Grenzüberschreitende Schädigungen

Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Störfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen.

---
1
Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium „umweltgefährlich" definiert worden ist.

II.
Ein Ereignis, das aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

III.
Ein Ereignis, bei dem Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Teil 2: Inhalte *)


Mitteilung nach § 19 Abs. 2


Vordruck Mitteilung Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 507)

Vordruck Mitteilung Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 508)

Vordruck Mitteilung Seite 3 (BGBl. 2017 I S. 509)

Vordruck Mitteilung Seite 4 (BGBl. 2017 I S. 510)



---
*)
Anm. d. Red.:

In der Grafik nicht konsolidierte Änderungen durch die Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Störfall-Verordnung vom 2. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3527)

 
1.
Anhang VI Teil 2 Nummer 5.2.3 muss wie folgt lauten:

Ausschnitt eines Formulars (BGBl. 2017 I S. 3527)


 
2.
Anhang VI Teil 2 Nummer 5.2.4 muss wie folgt lauten:

Ausschnitt eines Formulars (BGBl. 2017 I S. 3527)


durch Artikel 1a Nr. 5 V. v. 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882)

 
a)
Nummer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:

Nr. 5.2.3 Sachschäden (BGBl. 2017 I S. 3890)


 
b)
In Nummer 5.2.4 werden nach der Angabe „Umfang: . . ... . ..." die Wörter „Geschätzte Kosten: . . ... . ..." eingefügt.





 

Frühere Fassungen von Anhang VI 12. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2017Artikel 1a Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
vom 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
aktuell vorher 14.01.2017 (06.10.2017)Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Störfall-Verordnung
vom 02.10.2017 BGBl. I S. 3527
aktuell vorher 14.01.2017 (20.03.2017)Bekanntmachung der Neufassung der Störfall-Verordnung
vom 15.03.2017 BGBl. I S. 483
aktuell vorher 14.01.2017Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
vom 09.01.2017 BGBl. I S. 47
aktuellvor 14.01.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang VI 12. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang VI 12. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 12. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 14.12.2017)
... oder außerhalb des Betriebsbereichs zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nummer 4 führt; 8. ernste Gefahr: eine Gefahr, bei ...
§ 8 12. BImSchV Konzept zur Verhinderung von Störfällen (vom 14.01.2017)
... nach § 7 Absatz 3 und 3. unverzüglich nach einem Ereignis nach Anhang VI Teil ...
§ 9 12. BImSchV Sicherheitsbericht (vom 14.01.2017)
... 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 3. nach einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 und 4. zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände dies erfordern, oder ...
§ 16 12. BImSchV Überwachungssystem (vom 14.01.2017)
... wird, bei a) schwerwiegenden Beschwerden, b) Ereignissen nach Anhang VI Teil 1 und c) bedeutenden Verstößen gegen Vorschriften dieser Verordnung ...
§ 19 12. BImSchV Meldeverfahren (vom 27.06.2020)
... Behörde unverzüglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Kriterien des Anhangs VI Teil 1 erfüllt, mitzuteilen. (2) Der Betreiber hat der zuständigen ... schriftliche oder elektronische Mitteilung vorzulegen, die mindestens die Angaben nach Anhang VI Teil 2 enthält. Er hat die Mitteilung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich ... (3) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I, hat sie 1. durch Vor-Ort-Besichtigungen, Untersuchungen oder andere geeignete ... und nukleare Sicherheit unterrichtet die Europäische Kommission, wenn eines der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II erfüllt ist. Die Unterrichtung hat so bald wie möglich zu ...
Anhang VI 12. BImSchV Meldungen (vom 14.12.2017)
... der Neufassung der Störfall-Verordnung vom 2. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3527) 1. Anhang VI Teil 2 Nummer 5.2.3 muss wie folgt lauten: [image:2017/2017I3527_1.gif|Ausschnitt eines ... 2. Anhang VI Teil 2 Nummer 5.2.4 muss wie folgt lauten: [image:2017/2017I3527_2.gif|Ausschnitt eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Störfall-Verordnung
B. v. 02.10.2017 BGBl. I S. 3527
Berichtigung 12. BImSchVNBBer
... vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen: 1. Anhang VI Teil 2 Nummer 5.2.3 muss wie folgt lauten: [image:2017/2017I3527_1.gif|Ausschnitt eines ... 2. Anhang VI Teil 2 Nummer 5.2.4 muss wie folgt lauten: [image:2017/2017I3527_2.gif|Ausschnitt eines ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1a 1. BImSchV9ÄndV
... nach dem Wort „und" das Wort „der" eingefügt. 5. Anhang VI Teil 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47, 406
Artikel 1 RL2012/18/EU-UmsV Änderung der Störfall-Verordnung (vom 14.01.2017)
... oder außerhalb des Betriebsbereichs zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nummer 4 führt; 8. ernste Gefahr: eine Gefahr, bei ... Änderung nach § 7 Absatz 3 und 3. unverzüglich nach einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1." 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:  ... Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. nach einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 und". ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. eee) Nach ... wird, bei a) schwerwiegenden Beschwerden, b) Ereignissen nach Anhang VI Teil 1 und c) bedeutenden Verstößen gegen Vorschriften dieser Verordnung ... und Reaktorsicherheit unterrichtet die Europäische Kommission, wenn eines der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II erfüllt ist. Die Unterrichtung hat so bald wie möglich zu ... der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) hat." 30. Anhang VI wird wie folgt geändert: a) Teil 1 wird wie folgt geändert: aa) ...