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Änderung Anhang VI 12. BImSchV vom 14.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anhang VI 12. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 1 RL2012/18/EU-UmsV am 14. Januar 2017 und Änderungshistorie der 12. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Anhang VI 12. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2017 geltenden Fassung | Anhang VI 12. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang VI Meldungen | |
Teil 1: Kriterien | |
(Text alte Fassung) I. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. | (Text neue Fassung) I. Ein Ereignis, welches unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. |
1. Beteiligte Stoffe | |
Jede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge von mindestens 5 % der in Spalte 5 des Anhangs I angegebenen Mengenschwelle. 2. Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum Ein Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für eine der nachstehenden Unfallfolgen ist: | Jede ereignisbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge von mindestens 5 % der in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I angegebenen Mengenschwelle. 2. Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum mit nachstehenden Folgen: |
a) ein Todesfall, b) sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden, c) ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden, d) Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen außerhalb des Betriebsbereichs, e) Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 500 Personenstunden, f) Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 1 000 Personenstunden. 3. Unmittelbare Umweltschädigungen a) Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume - gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha, - großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha. b) Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder im Meer1 - Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km, - See oder Teich: ab 1 ha, - Delta: ab 2 ha, - Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha. c) Erhebliche Schädigung des Grundwassers1 - ab 1 ha. 4. Sachschäden a) Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen Euro, b) Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen Euro. 5. Grenzüberschreitende Schädigungen | |
Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Unfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen. | Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Störfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen. |
--- 1 Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium 'umweltgefährlich' definiert worden ist. | |
II. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber die den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. III. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. Teil 2: Inhalte | II. Ein Ereignis, das aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. III. Ein Ereignis, bei dem Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. Teil 2: Inhalte *) |
Mitteilung nach § 19 Abs. 2 | |
--- *) Anm. d. Red.: Folgende Änderungen wurden in dem Vordruck nicht konsolidiert aus Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe b V. v. 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47): aa) In Nummer 2.2 Tabelle Spalte 4 wird das Wort 'Stoffkategorie' durch das Wort 'Gefahrenkategorie' ersetzt. bb) In Nummer 3.2 wird das Wort 'Störfalls' durch das Wort 'Ereignisses' ersetzt. cc) In Nummer 3.4 wird das Wort 'Stabilitätsklassen' durch das Wort 'Windrichtung' ersetzt. dd) In Nummer 7.1 wird das Wort 'Störfälle' durch das Wort 'Ereignisse' ersetzt. ee) In Nummer 7.2 wird das Wort 'Störfallauswirkungen' durch die Wörter 'Auswirkungen des Ereignisses' ersetzt. | |
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