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§ 2 - Frequenzgebührenverordnung (FGebV)

V. v. 21.05.1997 BGBl. I S. 1226; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 100 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 900-11-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Gebührenbefreiungen



Bei Frequenzzuteilungen an

1.
private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz nach Landesrecht mitwirken,

2.
private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,

3.
staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,

4.
private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag erfüllen,

kann auf Antrag Gebührenbefreiung gewährt werden. Sie darf nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt werden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden sind.

 
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