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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.03.2000 BGBl. I S. 257; aufgehoben durch § 25 V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1600
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-274 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-274 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
- 3.
- betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
- 3.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 3.2
- Umweltschutz,
- 3.3
- Einsetzen von Energieträgern,
- 3.4
- Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
- 3.5
- qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 3.6
- Wirtschaftlichkeit im Labor;
- 4.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation:
- 4.1
- Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
- 4.2
- Informationsbeschaffung und Dokumentation,
- 4.3
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 4.4
- Messdatenerfassung und -verarbeitung,
- 4.5
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
- 5.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen;
- 6.
- chemische und physikalische Methoden:
- 6.1
- Probenahme und Probenvorbereitung,
- 6.2
- physikalische Größen und Stoffkonstanten,
- 6.3
- Analyseverfahren,
- 6.4
- Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
- 7.
- Durchführen analytischer Arbeiten:
- 7.1
- Vorbereiten von Proben,
- 7.2
- qualitative Analyse,
- 7.3
- Spektroskopie,
- 7.4
- Gravimetrie,
- 7.5
- Maßanalyse,
- 7.6
- Chromatografie,
- 7.7
- Auswerten von Messergebnissen;
- 8.
- Durchführen präparativer Arbeiten:
- 8.1
- Herstellen von Präparaten,
- 8.2
- Trennen und Reinigen von Stoffen,
- 8.3
- Charakterisieren von Produkten;
- 9.
- mindestens vier von sechs Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß Abs. 2, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationseinheiten aus Nr. 1 bis 8 dieser Auswahlliste festzulegen sind;
- 10.
- höchstens zwei von sechs Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II gemäß Abs. 3.
(2) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung,
- 2.
- präparative Chemie, Synthesetechnik,
- 3.
- Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,
- 4.
- Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,
- 5.
- Anwenden chromatografischer Verfahren,
- 6.
- Anwenden spektroskopischer Verfahren,
- 7.
- analytische Kopplungstechniken,
- 8.
- Bestimmen thermodynamischer Größen,
- 9.
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
- 10.
- Durchführen biochemischer Arbeiten,
- 11.
- Prüfen von Werkstoffen,
- 12.
- Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,
- 13.
- prozessbezogene Arbeitstechniken.
(3) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- laborbezogene Informationstechnik,
- 2.
- Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,
- 3.
- anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,
- 4.
- Durchführen elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten,
- 5.
- Qualitätsmanagement,
- 6.
- umweltbezogene Arbeitstechniken,
- 7.
- Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,
- 8.
- Durchführen biotechnologischer Arbeiten,
- 9.
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,
- 10.
- Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,
- 11.
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,
- 12.
- Durchführen diagnostischer Arbeiten,
- 13.
- Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
- 14.
- Durchführen farbmetrischer Arbeiten,
- 15.
- Untersuchen von Beschichtungen.
(4) Die Wahlqualifikationseinheiten Nr. 8 und 9 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikationseinheit Nr. 9 der Auswahlliste I und die Wahlqualifikationseinheiten Nr. 10 und 12 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikationseinheit Nr. 10 der Auswahlliste I gewählt werden.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ChemBioLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemBioLackAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ChemBioLackAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung
... Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4, § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4 und § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4; ... a) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 bis 8.3, b) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin ... mindestens vier Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 2 auszuwählen, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationseinheiten aus Nr. 1 bis 8 dieser ... Wahlqualifikationseinheiten können auch aus der Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 3 ausgewählt werden. b) für den Biologielaboranten/die ...
§ 5 ChemBioLackAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage I enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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