Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2000 BGBl. I S. 257; aufgehoben durch § 25 V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1600
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-274 Berufliche Bildung
|

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;

3.
betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):

3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2
Umweltschutz,

3.3
Einsetzen von Energieträgern,

3.4
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.5
qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,

3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor;

4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,

4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation,

4.3
Kommunikations- und Informationssysteme,

4.4
Messdatenerfassung und -verarbeitung,

4.5
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

5.
Umgehen mit Arbeitsstoffen;

6.
chemische und physikalische Methoden:

6.1
Probenahme und Probenvorbereitung,

6.2
physikalische Größen und Stoffkonstanten,

6.3
Analyseverfahren,

6.4
Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

7.
Durchführen analytischer Arbeiten:

7.1
Vorbereiten von Proben,

7.2
qualitative Analyse,

7.3
Spektroskopie,

7.4
Gravimetrie,

7.5
Maßanalyse,

7.6
Chromatografie,

7.7
Auswerten von Messergebnissen;

8.
Durchführen präparativer Arbeiten:

8.1
Herstellen von Präparaten,

8.2
Trennen und Reinigen von Stoffen,

8.3
Charakterisieren von Produkten;

9.
mindestens vier von sechs Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß Abs. 2, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationseinheiten aus Nr. 1 bis 8 dieser Auswahlliste festzulegen sind;

10.
höchstens zwei von sechs Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II gemäß Abs. 3.

(2) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

1.
präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung,

2.
präparative Chemie, Synthesetechnik,

3.
Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,

4.
Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,

5.
Anwenden chromatografischer Verfahren,

6.
Anwenden spektroskopischer Verfahren,

7.
analytische Kopplungstechniken,

8.
Bestimmen thermodynamischer Größen,

9.
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

10.
Durchführen biochemischer Arbeiten,

11.
Prüfen von Werkstoffen,

12.
Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,

13.
prozessbezogene Arbeitstechniken.

(3) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

1.
laborbezogene Informationstechnik,

2.
Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,

3.
anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,

4.
Durchführen elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten,

5.
Qualitätsmanagement,

6.
umweltbezogene Arbeitstechniken,

7.
Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,

8.
Durchführen biotechnologischer Arbeiten,

9.
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,

10.
Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,

11.
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,

12.
Durchführen diagnostischer Arbeiten,

13.
Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,

14.
Durchführen farbmetrischer Arbeiten,

15.
Untersuchen von Beschichtungen.

(4) Die Wahlqualifikationseinheiten Nr. 8 und 9 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikationseinheit Nr. 9 der Auswahlliste I und die Wahlqualifikationseinheiten Nr. 10 und 12 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikationseinheit Nr. 10 der Auswahlliste I gewählt werden.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ChemBioLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemBioLackAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ChemBioLackAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung
... Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4, § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4 und § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4;  ... a) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 bis 8.3, b) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin ... mindestens vier Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 2 auszuwählen, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationseinheiten aus Nr. 1 bis 8 dieser ... Wahlqualifikationseinheiten können auch aus der Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 3 ausgewählt werden. b) für den Biologielaboranten/die ...
§ 5 ChemBioLackAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage I enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...