Tools:
Update via:
Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (LabChemAusbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 868; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-55 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-55 Berufliche Bildung
|
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
- 1.
- Chemielaborant/Chemielaborantin,
- 2.
- Biologielaborant/Biologielaborantin,
- 3.
- Lacklaborant/Lacklaborantin,
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Ausbildung gliedert sich in
- 1.
- Pflichtqualifikationen, bestehend aus
- 1.1
- für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4, § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4 und § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4;
- 1.2
- für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflichtqualifikationen:
- a)
- für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 8.3,
- b)
- für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 13,
- c)
- für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin nach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 10;
- 2.
- sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen, die
- a)
- für den Chemielaboranten und die Chemielaborantin aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 auszuwählen sind,
- b)
- für den Biologielaboranten und die Biologielaborantin aus der Auswahlliste nach § 11 Absatz 2 auszuwählen sind,
- c)
- für den Lacklaboranten und die Lacklaborantin aus der Auswahlliste nach § 18 Absatz 2 auszuwählen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 326 m.W.v. 1. August 2020
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:
- 3.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 3.2
- Umweltschutz,
- 3.3
- Einsetzen von Energieträgern,
- 3.4
- Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
- 3.5
- Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 3.6
- Wirtschaftlichkeit im Labor;
- 4.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation:
- 4.1
- Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
- 4.2
- Informationsbeschaffung und Dokumentation,
- 4.3
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 4.4
- Messdatenerfassung und -verarbeitung,
- 4.5
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
- 5.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen,
- 6.
- Chemische und physikalische Methoden:
- 6.1
- Probenahme und Probenvorbereitung,
- 6.2
- Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,
- 6.3
- Analyseverfahren,
- 6.4
- Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
- 7.
- Durchführen analytischer Arbeiten:
- 7.1
- Vorbereiten von Proben,
- 7.2
- Qualitative Analyse,
- 7.3
- Spektroskopie,
- 7.4
- Gravimetrie,
- 7.5
- Maßanalyse,
- 7.6
- Chromatografie,
- 7.7
- Auswerten von Messergebnissen;
- 8.
- Durchführen präparativer Arbeiten:
- 8.1
- Herstellen von Präparaten,
- 8.2
- Trennen und Reinigen von Stoffen,
- 8.3
- Charakterisieren von Produkten;
- 1.
- Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung,
- 2.
- Präparative Chemie: Synthesetechnik,
- 3.
- Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,
- 4.
- Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,
- 5.
- Anwenden chromatografischer Verfahren,
- 6.
- Anwenden spektroskopischer Verfahren,
- 7.
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten,
- 8.
- Prüfen von Werkstoffen,
- 9.
- Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,
- 10.
- Prozessbezogene Arbeitstechniken,
- 11.
- Umweltbezogene Arbeitstechniken,
- 12.
- Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,
- 13.
- Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,
- 14.
- Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,
- 15.
- Qualitätsmanagement,
- 16.
- Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,
- 17.
- Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,
- 18.
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,
- 19.
- Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
- 20.
- Durchführen farbmetrischer Arbeiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 326 m.W.v. 1. August 2020
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 326 m.W.v. 1. August 2020
§ 6 Abschlussprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Herstellen und Charakterisieren von Produkten,
- 2.
- Allgemeine und Präparative Chemie.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe selbstständig planen,
- b)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- c)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- d)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- präparative Arbeiten durchführen,
- b)
- Produkte charakterisieren;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b beziehen soll;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;
- 5.
- die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
- chemisch-physikalische Methoden und Arbeitsstoffe prozessbezogen einsetzen,
- c)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- d)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Atombau, chemische Bindung und Periodensystem der Elemente,
- b)
- Stoffkunde,
- c)
- Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen,
- d)
- Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Konzentrationsberechnungen,
- e)
- Trennen und Reinigen von Stoffen,
- f)
- Allgemeine Labortechnik sowie
- g)
- Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen;
- 3.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Prozessorientiertes Arbeiten,
- 2.
- Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
- b)
- Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
- c)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
- f)
- die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
- g)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
- a)
- Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe,
- b)
- Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,
- c)
- Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe,
- d)
- eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;
- 3.
- der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;
- 5.
- die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- c)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Analytische Chemie:
- aa)
- Analysenverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen,
- bb)
- Stoffkonstanten und physikalische Größen,
- cc)
- Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht sowie
- dd)
- Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen,
- b)
- wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,
- c)
- drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;
- 3.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
- 5.
- die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 326 m.W.v. 1. August 2020
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten 17,5 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie 17,5 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen 27,5 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10,0 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"
§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaborantin
§ 11 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:
- 3.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 3.2
- Umweltschutz,
- 3.3
- Einsetzen von Energieträgern,
- 3.4
- Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
- 3.5
- Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 3.6
- Wirtschaftlichkeit im Labor;
- 4.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation:
- 4.1
- Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
- 4.2
- Informationsbeschaffung und Dokumentation,
- 4.3
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 4.4
- Messdatenerfassung und -verarbeitung,
- 4.5
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
- 5.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen,
- 6.
- Chemische und physikalische Methoden:
- 6.1
- Probenahme und Probenvorbereitung,
- 6.2
- Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,
- 6.3
- Analyseverfahren,
- 6.4
- Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
- 7.
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
- 8.
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
- 9.
- Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
- 10.
- Durchführen biochemischer Arbeiten,
- 11.
- Durchführen diagnostischer Arbeiten I:
- 11.1
- Durchführen hämatologischer Arbeiten,
- 11.2
- Durchführen histologischer Arbeiten;
- 12.
- Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten,
- 13.
- Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;
- 1.
- Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,
- 2.
- Durchführen biotechnologischer Arbeiten,
- 3.
- Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten,
- 4.
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,
- 5.
- Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,
- 6.
- Durchführen pharmakologischer Arbeiten,
- 7.
- Durchführen toxikologischer Arbeiten,
- 8.
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,
- 9.
- Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten,
- 10.
- Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,
- 11.
- Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,
- 12.
- Prozessbezogene Arbeitstechniken,
- 13.
- Umweltbezogene Arbeitstechniken,
- 14.
- Qualitätsmanagement,
- 15.
- Anwenden chromatografischer Verfahren,
- 16.
- Anwenden spektroskopischer Verfahren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 326 m.W.v. 1. August 2020
§ 12 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 13 bis 17 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 326 m.W.v. 1. August 2020
§ 13 Abschlussprüfung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
§ 14 Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Untersuchung biologischer Systeme,
- 2.
- Biologische Grundlagen.
(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden,
- b)
- Arbeitsabläufe selbstständig planen,
- c)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
- f)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
- a)
- chemisch-physikalische Methoden,
- b)
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
- c)
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
- d)
- Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
- e)
- Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;
- 5.
- die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
- biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben,
- c)
- prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Chemisch-physikalische Methoden,
- b)
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
- c)
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
- d)
- Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
- e)
- Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
- 3.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack B. v. 24. April 2020 BGBl. I S. 868 m.W.v. 1. August 2020
§ 15 Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Prozessorientiertes Arbeiten,
- 2.
- Biologische Technologien,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
- b)
- Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
- c)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
- f)
- die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
- g)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
- a)
- Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
- b)
- Durchführen biochemischer Arbeiten,
- c)
- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen;
- 3.
- der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durchführen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II muss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;
- 5.
- die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technologien bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege ableiten und darstellen,
- b)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- c)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
- b)
- Durchführen biochemischer Arbeiten,
- c)
- drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen;
- 3.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
- 5.
- die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 326 m.W.v. 1. August 2020
§ 16 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme 17,5 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Biologische Grundlagen 17,5 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Biologische Technologien 27,5 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10,0 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin
§ 18 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:
- 3.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 3.2
- Umweltschutz,
- 3.3
- Einsetzen von Energieträgern,
- 3.4
- Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
- 3.5
- Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 3.6
- Wirtschaftlichkeit im Labor;
- 4.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation:
- 4.1
- Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
- 4.2
- Informationsbeschaffung und Dokumentation,
- 4.3
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 4.4
- Messdatenerfassung und -verarbeitung,
- 4.5
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
- 5.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen,
- 6.
- Chemische und physikalische Methoden:
- 6.1
- Probenahme und Probenvorbereitung,
- 6.2
- Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,
- 6.3
- Analyseverfahren,
- 6.4
- Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
- 7.
- Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen:
- 7.1
- Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen,
- 7.2
- Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen;
- 8.
- Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen:
- 8.1
- Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,
- 8.2
- Applizieren von Beschichtungsstoffen,
- 8.3
- Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,
- 8.4
- Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;
- 9.
- Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen,
- 10.
- Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen;
- 1.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,
- 2.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,
- 3.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,
- 4.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe,
- 5.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,
- 6.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,
- 7.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,
- 8.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen,
- 9.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen,
- 10.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken,
- 11.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben,
- 12.
- Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
- 13.
- Durchführen farbmetrischer Arbeiten,
- 14.
- Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen,
- 15.
- Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen,
- 16.
- Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung,
- 17.
- Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,
- 18.
- Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,
- 19.
- Prozessbezogene Arbeitstechniken,
- 20.
- Umweltbezogene Arbeitstechniken.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 326 m.W.v. 1. August 2020
§ 19 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 326 m.W.v. 1. August 2020
§ 20 Abschlussprüfung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Applikations- und Prüftechnik,
- 2.
- Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.
(4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- lacktechnische Arbeiten durchführen,
- b)
- Arbeitsabläufe selbstständig planen,
- c)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
- f)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Durchführen analytischer Arbeiten,
- b)
- Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und
- c)
- Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;
- 3.
- der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;
- 5.
- die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
- chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben,
- c)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- d)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Durchführen analytischer Arbeiten,
- b)
- Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,
- c)
- Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowie
- d)
- Herstellen von Beschichtungsstoffen;
- 3.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Herstellung und Qualitätskontrolle,
- 2.
- Lack- und Beschichtungstechnologie,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
- b)
- Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
- c)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
- f)
- die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
- g)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen herstellen, applizieren und prüfen,
- b)
- nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- c)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,
- b)
- Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen,
- c)
- Formulierung von Beschichtungsstoffen,
- d)
- drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen;
- 3.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
- 5.
- die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack V. v. 10. Februar 2022 BGBl. I S. 174 m.W.v. 1. August 2020
§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik 17,5 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen 17,5 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle 27,5 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie 27,5 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10,0 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"
§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 25 ändert mWv. 1. August 2009 ChemBioLackAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie, Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) außer Kraft.
Anlagen
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. bis 52. Woche | 53. bis 84. Woche | 85. bis 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen- nen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | |||
3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln | | |||
3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- meidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- wie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen- schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie- nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten | |||
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah- men zum Explosionsschutz ergreifen i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden | |||||
3.2 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||
3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie- arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra- des und Gefährdungspotentials einsetzen b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen c) mechanische, thermische und elektrische Ener- gien unter Verwendung von Größen und Einhei- ten des Internationalen Einheitensystems (SI- Größen und SI-Einheiten) berechnen | 2 | | |
3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun- gen bedienen und pflegen b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk- stoffeigenschaften einsetzen c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti- gung einleiten | 3 | | |
3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben- spezifisch anwenden b) Messgeräte kalibrieren c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge- ben d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen- den e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen | |||
3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter- scheiden b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen | |||
4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation | während der gesamten Ausbildung | |||
4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be- triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil- aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei- chungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear- beitungszeiten planen e) Problemlösungsmethoden anwenden f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab- stimmen, auswerten und kontrollieren | |||
4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | a) Informationsquellen nutzen b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren | |||
4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor- mationssysteme einsetzen b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi- scher Software arbeiten c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher- heit anwenden | 3 | | |
4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue- rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus- wertung, mit dem Computer lösen b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen c) Laborprozesse regeln und steuern | 3 | | |
4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus- werten und anwenden, insbesondere englisch- sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter- lagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während der gesamten Ausbildung | ||
5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu- ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an- wenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten c) Arbeitsstoffe kennzeichnen | | ||
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset- zungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri- sche Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen | 4 | | |||
6 | Chemische und physikalische Methoden | ||||
6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor- bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden b) Proben nehmen | 2 | | |
6.2 | Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge- nauigkeit einsetzen b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset- zen c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan- ten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen | 3 | | |
6.3 | Analyseverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) | a) fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten b) chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah- ren trennen | 4 | | |
6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) | a) definierte Lösungen herstellen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson- dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie- ren, Zentrifugieren und Eindampfen | 2 | |
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. bis 52. Woche | 53. bis 84. Woche | 85. bis 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
7 | Durchführen analytischer Arbeiten | ||||
7.1 | Vorbereiten von Proben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1) | a) Stoffe in Lösung bringen b) Proben zur Messung vorbereiten c) Referenzmaterialien auswählen und zur Messung vorbereiten | 3 | ||
7.2 | Qualitative Analyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2) | a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen b) charakteristische Reaktionen zur Identifizierung anorganischer Stoffe durchführen | 4 | | |
7.3 | Spektroskopie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.3) | a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen | 4 | | |
b) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern quali- tativ und quantitativ analysieren | 5 | ||||
7.4 | Gravimetrie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.4) | a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravime- trie aufstellen b) gravimetrische Bestimmung durchführen | 4 | 5 | |
7.5 | Maßanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.5) | a) chemische Reaktionsgleichungen der Maßana- lyse aufstellen b) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zuordnen c) direkte und indirekte volumetrische Bestimmun- gen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexo- metrisch durchführen | |||
d) direkte und indirekte volumetrische Bestimmun- gen oxidimetrisch-reduktometrisch durchführen e) Bestimmungen nach mindestens zwei unter- schiedlichen Methoden, insbesondere potenzio- metrisch, konduktometrisch oder polarografisch, durchführen | 6 | ||||
7.6 | Chromatografie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.6) | a) Identitätsprüfungen durchführen | 5 | | |
b) Stoffgemische chromatografisch trennen und die Analyten quantitativ bestimmen | 6 | ||||
7.7 | Auswerten von Messergebnissen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.7) | Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, dokumentieren und auf Plausibilität prüfen | 3 | | |
8 | Durchführen präparativer Arbeiten | ||||
8.1 | Herstellen von Präparaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1) | a) chemische Reaktionsgleichungen geplanter Syn- thesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten berechnen b) Syntheseapparaturen einsetzen c) Verbindungen durch Fällungsreaktion, durch Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen, durch Einführung funktioneller Gruppen, durch Verän- derung funktioneller Gruppen und durch enzy- matische Reaktion nach Vorschrift herstellen | 4 | 6 | |
d) organische oder anorganische Verbindung über mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen e) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktions- gleichgewichtes ergreifen f) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung ein- setzen | 6 | | |||
8.2 | Trennen und Reinigen von Stoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2) | a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrie- ren b) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen c) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen d) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren reinigen e) Stoffe extrahieren f) Stoffgemische durch Destillieren unter Normal- druck und reduziertem Druck sowie mit Schlepp- mitteln trennen | 5 | 4 | |
8.3 | Charakterisieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3) | Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindes- tens vier Methoden charakterisieren, davon sind mindestens drei der folgenden Methoden anzu- wenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbe- stimmung | 2 | 6 | |
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. bis 52. Woche | 53. bis 84. Woche | 85. bis 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
9 | Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Synthesevorschriften auswählen b) Syntheseapparaturen auswählen c) Verbindungen nach Analogvorschriften und nach Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter An- wenden von mindestens fünf unterschiedlichen Reaktionstypen herstellen, davon sind mindes- tens vier der folgenden Reaktionstypen anzu- wenden: - Addition, - Substitution, - Umlagerung, - Eliminierung, - biokatalytische Reaktion, - katalytische Reaktion, - Cyclisierung, - Polymerisation d) Verbindungen über mehrere Stufen unter An- wenden unterschiedlicher Reaktionstypen her- stellen e) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Er- gebnis dokumentieren | 13 | ||
10 | Präparative Chemie: Synthesetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Verbindungen unter Anwenden von mindestens zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, da- bei mindestens eine der folgenden Techniken anwenden: - Tieftemperatursynthese, - Mikrosynthese, - Synthese an polymeren Trägern, - Schutzgassynthese, - Fermentertechnik, - fotochemische Synthese, - Gasphasenreaktion, - elektrochemische Technik, - Hochdrucksynthese, - Kombinatorik b) Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche Reaktionsführungen optimieren c) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Er- gebnis dokumentieren | 13 | ||
11 | Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Sensoren für die Messtechnik auswählen b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen c) Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch, trennen und reinigen d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimieren e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und re- geln | 13 | ||
12 | Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Reprä- sentativität und Materialbeschaffenheit auswäh- len b) Methoden der Probenkonservierung und -aufbe- wahrung anwenden c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen e) Verfahrensschritte optimieren f) Analyseverfahren validieren | 13 | ||
13 | Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe- reich auswählen b) Analysenproben vorbereiten c) chromatografische Verfahren optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfen e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von min- destens drei unterschiedlichen Verfahren analy- sieren f) Chromatogramme interpretieren | 13 | ||
14 | Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe- reich auswählen b) Analysenproben zur spektroskopischen Mes- sung vorbereiten c) Messparameter einstellen und optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfen e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren f) Spektren interpretieren | 13 | ||
15 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an- wenden c) kontaminiertes Material entsorgen d) Nährmedien herstellen e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen f) Impf- und Kulturtechniken anwenden g) unter Anwenden verschiedener Beleuchtungs- techniken mikroskopieren h) Mikroorganismen isolieren, färben und differen- zieren i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl be- stimmen j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi- scher Verfahren erläutern k) biotechnologische Verfahren durchführen | 13 | ||
16 | Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten b) Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mikroskopisch beurteilen c) Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstö- render Methode prüfen d) Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und do- kumentieren | 13 | ||
17 | Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a) Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur erstellen und seine systemspezifische Eigen- schaft erläutern b) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen c) Untergrund nach Vorgabe vorbereiten d) Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift applizieren e) Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des Filmbildungsmechanismus härten f) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | 13 | ||
18 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren | 13 | ||
19 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab- fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein- haltung mitwirken b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt- parametern unter Beachtung einschlägiger Vor- schriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen | 13 | ||
20 | Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) | a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika- tionsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku- mentieren und sichern c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi- talen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be- seitigung von Fehlern einleiten d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten- analysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi- len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten | 13 | ||
21 | Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13) | a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op- timieren b) Labor-Informations- und Labor-Management- Systeme einsetzen c) Daten über digitale Netze austauschen d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er- kennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten | 13 | ||
22 | Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14) | a) Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch relevanten Eigenschaften überprüfen b) Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes che- misch und technisch optimieren c) Kunden beraten und Problemlösungen erarbei- ten | 13 | ||
23 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15) | a) Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits- platz entwickeln c) statistische Qualitätskontrolle durchführen d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel- lungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelun- gen anwenden e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma- nagements mitwirken | 13 | ||
24 | Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16) | a) fotometrische und chromatografische Metho- den anwenden b) Proteine und Enzyme aus biologischem Material isolieren c) enzymatische Analysen durchführen d) Proteingemisch elektrophoretisch trennen und nachweisen e) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren f) Antigen- und Antikörpernachweise durchführen | 13 | ||
25 | Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17) | a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden b) Nucleinsäuren isolieren, schneiden und elektro- phoretisch trennen c) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren d) Nucleinsäuren oder -abschnitte nachweisen und identifizieren e) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase- Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen f) Plasmide isolieren | 13 | ||
26 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18) | a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren c) Stammhaltung von Zellen durchführen d) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen | 13 | ||
27 | Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19) | a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren b) Ausgangsstoffe auswählen c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an- hand ermittelter Kenndaten steuern | 13 | ||
28 | Durchführen farbmetrischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 20) | a) den betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern b) farbmetrische Messungen durchführen c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretie- ren d) Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten | 13 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 326 m.W.v. 1. August 2020
Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. bis 52. Woche | 53. bis 85. Woche | 86. bis 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen- nen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | |||
3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln | | |||
3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- meidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- wie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen- schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie- nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten | |||
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah- men zum Explosionsschutz ergreifen i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden | |||||
3.2 | Umweltschutz (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||
3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie- arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra- des und Gefährdungspotentials einsetzen b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen c) mechanische, thermische und elektrische Ener- gien unter Verwendung von Größen und Einhei- ten des Internationalen Einheitensystems (SI- Größen und SI-Einheiten) berechnen | 2 | | |
3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun- gen bedienen und pflegen b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk- stoffeigenschaften einsetzen c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti- gung einleiten | 3 | | |
3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben- spezifisch anwenden b) Messgeräte kalibrieren c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge- ben d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen- den e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen | |||
3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter- scheiden b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen | |||
4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation | während der gesamten Ausbildung | |||
4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieb- licher Vorgaben und ergonomischer Regeln ein- richten b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be- triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil- aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei- chungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear- beitungszeiten planen e) Problemlösungsmethoden anwenden f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab- stimmen, auswerten und kontrollieren | |||
4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | a) Informationsquellen nutzen b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren | |||
4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor- mationssysteme einsetzen b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi- scher Software arbeiten c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher- heit anwenden | 3 | | |
4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue- rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus- wertung, mit dem Computer lösen b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen c) Laborprozesse regeln und steuern | 3 | | |
4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus- werten und anwenden, insbesondere englisch- sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter- lagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während der gesamten Ausbildung | ||
5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu- ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an- wenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten | | ||
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset- zungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri- sche Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lö- sungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen | 4 | | |||
6 | Chemische und physikalische Methoden | ||||
6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor- bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden b) Proben nehmen | 2 | | |
6.2 | Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge- nauigkeit einsetzen b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset- zen c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan- ten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen | 3 | | |
6.3 | Analyseverfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) | a) fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten b) chromatografische Trennverfahren insbesondere nach Einsatzgebieten unterscheiden c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah- ren trennen | 4 | | |
6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) | a) definierte Lösungen herstellen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson- dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie- ren, Zentrifugieren und Eindampfen | 2 | |
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. bis 52. Woche | 53. bis 85. Woche | 86. bis 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
7 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an- wenden c) kontaminiertes Material entsorgen d) Nährmedien herstellen | | ||
e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwen- den g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuch- tungstechniken mikroskopieren h) Mikroorganismen isolieren, färben und morpho- logisch differenzieren i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi- scher Verfahren erläutern | 12 | | |||
8 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren c) Lebendzellzahl bestimmen | 7 | | |
9 | Durchführen molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Nucleinsäuren aus biologischem Material isolie- ren b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen | 10 | ||
10 | Durchführen biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) fotometrische und chromatografische Methoden anwenden | 4 | | |
b) enzymatische Analysen durchführen c) biologisches Material aufarbeiten d) Proteingemische elektroforetisch trennen e) Proteine reinigen | 9 | ||||
11 | Durchführen diagnostischer Arbeiten I | ||||
11.1 | Durchführen hämatologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.1) | a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berück- sichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nage- tieren, nach versuchstierkundlicher Empfehlung entnehmen b) Blutausstriche färben c) Blutbestandteile identifizieren und bestimmen | 4 | | |
d) Gerinnungstests durchführen und Gerinnungs- zeiten ermitteln e) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen | 2 | | |||
11.2 | Durchführen histologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.2) | a) Gewebe und Gewebeproben von Organismen entnehmen, fixieren und einbetten b) Gewebeschnitte herstellen, färben und einde- cken | 5 | | |
c) histologische Präparate mikroskopieren und identifizieren d) Objekte in histologischen Präparaten mikrosko- pisch vermessen | | ||||
12 | Durchführen zoologisch- pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durchfüh- rung von Tierversuchen und beim Töten von Tie- ren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden b) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und an- wenden c) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen (soge- nanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Ver- fahren erläutern d) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handha- bungsmethoden anwenden; Lebensraumanrei- cherungen einsetzen und Hygieneanforderun- gen umsetzen e) Bedeutung und Züchtung genetisch veränder- ter, insbesondere transgener Tiere, erläutern f) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbeson- dere von Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiten g) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, in- traperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen h) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaf- ten unterscheiden i) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver- suchstierkundlichen Empfehlungen an Ver- suchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen und überwachen j) analgetische Strategien einschließlich Lokal- anästhesie anwenden k) pharmakologische Wirkungen feststellen l) tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tö- tung von Versuchstieren unterscheiden und auswählen m) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten n) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen | 22 | | |
13 | Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 13) | a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden b) Daten unter Berücksichtigung der biologischen Variabilität auswerten | 3 | |
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. bis 52. Woche | 53. bis 85. Woche | 86. bis 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
14 | Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Enzyme aus biologischem Material isolieren b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren | 13 | ||
15 | Durchführen biotechnologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführen b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführen c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben ent- nehmen d) Fermentationsprodukte aufarbeiten | 13 | ||
16 | Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehren b) Pflanzenschädlinge kennen und bestimmen c) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder Pflanzenkrankheitserregern durchführen d) morphologische und physiologische Untersu- chungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschä- den feststellen e) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen | 13 | ||
17 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestim- men b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen c) Mikroorganismen biochemisch differenzieren d) Anaerobier kultivieren e) Pilze kultivieren | 13 | ||
18 | Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nach- weisen d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren e) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase- Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen f) Plasmide isolieren g) Transformationen durchführen und Transforma- tionsrate bestimmen | 13 | ||
19 | Durchführen pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchs- durchführung präparieren b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Mess- werte erfassen, auswerten und dokumentieren | 13 | ||
20 | Durchführen toxikologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwenden b) bei der Planung toxikologischer Studien mitwir- ken c) toxikologische Untersuchungen durchführen | 13 | ||
21 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Stammhaltung von Zellen durchführen b) Primärkulturen anlegen c) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen | 13 | ||
22 | Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen d) Kinetiken durchführen | 13 | ||
23 | Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika- tionsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku- mentieren und sichern c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi- talen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be- seitigung von Fehlern einleiten d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten- analysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi- len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten | 13 | ||
24 | Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op- timieren b) Labor-Informations- und Labor-Management- Systeme einsetzen c) Daten über digitale Netze austauschen d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er- kennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten | 13 | ||
25 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) | a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren | 13 | ||
26 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13) | a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab- fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein- haltung mitwirken b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt- parametern unter Beachtung einschlägiger Vor- schriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen | 13 | ||
27 | Qualitätsmanagement (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14) | a) Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits- platz entwickeln c) statistische Qualitätskontrolle durchführen d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel- lungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelun- gen anwenden e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma- nagements mitwirken | 13 | ||
28 | Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe- reich auswählen b) Analysenproben vorbereiten c) chromatografische Verfahren optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindes- tens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren f) Chromatogramme interpretieren | 13 | ||
29 | Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe- reich auswählen b) Analysenproben zur spektroskopischen Mes- sung vorbereiten c) Messparameter einstellen und optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren f) Spektren interpretieren | 13 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 326 m.W.v. 1. August 2020
Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. bis 52. Woche | 53. bis 80. Woche | 81. bis 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen- nen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | |||
3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln | | |||
3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- meidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- wie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen- schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie- nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah- men zum Explosionsschutz ergreifen | |||
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden | |||||
3.2 | Umweltschutz (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||
3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie- arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra- des und Gefährdungspotentials einsetzen b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen c) mechanische, thermische und elektrische Ener- gien unter Verwendung von Größen und Einhei- ten des Internationalen Einheitensystems (SI- Größen und SI-Einheiten) berechnen | 2 | | |
3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun- gen bedienen und pflegen b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk- stoffeigenschaften einsetzen c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti- gung einleiten | 3 | | |
3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben- spezifisch anwenden b) Messgeräte kalibrieren c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge- ben d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen- den e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen | während der gesamten Ausbildung | ||
3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter- scheiden b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen | |||
4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation | ||||
4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be- triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil- aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei- chungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear- beitungszeiten planen e) Problemlösungsmethoden anwenden f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab- stimmen, auswerten und kontrollieren | während der gesamten Ausbildung | ||
4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | a) Informationsquellen nutzen b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren | |||
4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor- mationssysteme einsetzen b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi- scher Software arbeiten c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher- heit anwenden | 3 | | |
4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue- rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus- wertung, mit dem Computer lösen b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen c) Laborprozesse regeln und steuern | 3 | | |
4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus- werten und anwenden, insbesondere englisch- sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter- lagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während der gesamten Ausbildung | ||
5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu- ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an- wenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten | | ||
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset- zungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri- sche Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lö- sungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen | 4 | | |||
6 | Chemische und physikalische Methoden | ||||
6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor- bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden b) Proben nehmen | 2 | | |
6.2 | Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge- nauigkeit einsetzen b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset- zen c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan- ten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen | 3 | | |
6.3 | Analyseverfahren (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) | a) photometrische Bestimmungen durchführen und auswerten b) chromatografische Trennverfahren, insbeson- dere nach Einsatzgebieten, unterscheiden c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah- ren trennen | 4 | | |
6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) | a) definierte Lösungen herstellen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson- dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie- ren, Zentrifugieren und Eindampfen | 2 | |
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. bis 52. Woche | 53. bis 80. Woche | 81. bis 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
7 | Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen | ||||
7.1 | Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1) | a) Stoffkonstanten und Kennzahlen bestimmen, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flamm- punkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektri- sche Leitfähigkeit und nichtflüchtigen Anteil | 4 | | |
b) Fließkurven erstellen und auswerten | 2 | | |||
7.2 | Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2) | a) Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berech- nen | 2 | | |
b) Kennzahlen, insbesondere Säurezahl, Versei- fungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxid- wert, in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Be- schichtungsstoffen bestimmen | 3 | | |||
c) Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungs- stoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Einsatzgebieten zuordnen | 2 | | |||
8 | Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen | ||||
8.1 | Vorbehandeln zu prüfender Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1) | a) die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehand- lungsmethoden begründen b) Angaben über die Vorbehandlung zu beschich- tender Untergründe dokumentieren c) Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schlei- fen | 2 | | |
8.2 | Applizieren von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2) | a) Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und Tauchgefäß einsetzen b) Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Para- metern zu beschichtendes Objekt berechnen c) Applikationsarten unterscheiden, insbesondere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elek- trostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heiß- spritzen und Niederdruckspritzen d) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Be- schichtungsstoffen anwenden | 4 | 3 | |
e) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit und der Applikati- onsmethode beurteilen und dokumentieren | 2 | | |||
8.3 | Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3) | a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den Filmbildungsmechanismen unterscheiden b) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und chemisch härten | 3 | 6 | |
8.4 | Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.4) | a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifi- kation herstellen b) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage beurteilen | 3 | | |
c) beschichtungstechnologische Kennzahlen be- stimmen und dokumentieren, insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad | 7 | | |||
d) Farbton messen und Standardvergleiche durch- führen e) Oberflächenstörungen beschreiben f) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbeson- dere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentieren g) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beur- teilen | 4 | ||||
9 | Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unter- scheiden und einsetzen | 3 | | |
b) Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Parameter erstellen | 7 | ||||
c) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fer- tigungsablauf dokumentieren | 8 | | |||
10 | Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Be- schichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Herstellung, Lagerung und Anwendung unter- scheiden sowie über ihren arbeitstechnischen Einsatz Auskunft geben b) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen c) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und einsetzen d) Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluft- spritzen und Tauchen formulieren | 13 |
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. bis 52. Woche | 53. bis 80. Woche | 81. bis 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
11 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) systemspezifische Eigenschaften von wasser- verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste- men erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen | 13 | ||
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund wässern, schleifen und bleichen h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | | ||||
12 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) systemspezifische Eigenschaften von wasser- verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste- men erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund vorbereiten h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | 13 | ||
13 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) systemspezifische Eigenschaften von wasser- verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste- men erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen | 13 | ||
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund entfetten und mechanisch vorberei- ten h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | | ||||
14 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und verfestigen g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien- tiert auswählen und einsetzen h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | 13 | ||
15 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund wässern, schleifen und bleichen g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien- tiert auswählen und einsetzen | 13 | ||
h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | | ||||
16 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen und vorbehandeln g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien- tiert auswählen und einsetzen h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | 13 | ||
17 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund entfetten und mechanisch vorbehan- deln g) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten h) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten i) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | 13 | ||
18 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutz- systemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei insbeson- dere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau, die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksich- tigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergründe durch abtragende Verfahren ma- schinell und manuell vorbereiten g) Applikationstechnik systemspezifisch unter Be- rücksichtigung der Witterung auswählen und ein- setzen h) Beschichtungsstoffe unter Beachtung produkt- spezifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis bewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren | 13 | ||
19 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a) systemspezifische Eigenschaften von Pulver- lacksystemen erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und sieben e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere Temperatur und Verweilzeit, festlegen und ein- halten f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Objekte vorbereiten h) Objekte elektrostatisch beschichten i) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | 13 | ||
20 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | a) systemspezifische Eigenschaften von Elektro- tauchlacken erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen | | ||
c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Objekte vorbereiten h) Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchan- lagen erklären i) Applikationsparameter festlegen, insbesondere Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweil- zeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil j) Objekte unter Einhaltung der Applikationspara- meter elektroforetisch beschichten und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten k) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten l) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | 13 | ||||
21 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | a) systemspezifische Eigenschaften von Druckfar- ben erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte zur Herstellung auswäh- len und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Druckfarben prüfen sowie Korrektur- maßnahmen einleiten und durchführen g) Substrat für das Druckverfahren vorbereiten h) Druckverfahren berücksichtigen i) Druckfarben unter Berücksichtigung der Filmbil- dungsmechanismen trocknen und härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten, optimieren | 13 | ||
22 | Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) | a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren b) Ausgangsstoffe auswählen c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an- hand ermittelter Kenndaten steuern e) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschich- tungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren | 13 | ||
23 | Durchführen farbmetrischer Arbeiten (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13) | a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten er- läutern b) farbmetrische Messungen durchführen c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretie- ren d) Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten | 13 | ||
24 | Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14) | a) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschich- tungsfehler und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen d) Zusammensetzung von Beschichtungen und Be- schichtungsstoffen spektroskopisch oder foto- metrisch untersuchen e) Beschichtungsstoffe mittels physikalischer, che- mischer und koloristischer Methoden untersu- chen f) statistische Methoden zur Qualitätssicherung anwenden g) Validierung von Messverfahren durchführen und dokumentieren, Messwerte auswerten und Ergebnisse interpretieren h) Methoden der Fehlerfrüherkennung, Fehlerbesei- tigung und Fehlervermeidung anwenden | 13 | ||
25 | Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15) | a) zu beschichtende Objekte vorbereiten und prü- fen b) Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach unterschiedlichen Verfahren beschichten c) Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und härten d) beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehler- freiheit prüfen e) Applikationsprozess optimieren | 13 | ||
26 | Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16) | a) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Ent- wicklungsrezepturen, erstellen b) Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoffeigenschaft, auswählen c) Produktionsaufträge planen d) Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab herstellen und abfüllen e) Produktionskosten ermitteln und Produktions- verfahren optimieren f) Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren | 13 | ||
27 | Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17) | a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikati- onsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku- mentieren und sichern c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi- talen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be- seitigung von Fehlern einleiten d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten- analysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi- len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten | 13 | ||
28 | Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18) | a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op- timieren b) Labor-Informations- und Labor-Management- Systeme einsetzen c) Daten über digitale Netze austauschen d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er- kennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten | 13 | ||
29 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19) | a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren | 13 | ||
30 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 20) | a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab- fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein- haltung mitwirken b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt- parametern unter Beachtung einschlägiger Vor- schriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen | 13 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 326 m.W.v. 1. August 2020
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8828/index.htm