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Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (LabChemAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 868; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-55 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


Teil 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Die Ausbildungsberufe

1.
Chemielaborant/Chemielaborantin,

2.
Biologielaborant/Biologielaborantin,

3.
Lacklaborant/Lacklaborantin,

werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Ausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationen, bestehend aus

1.1
für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4, § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4 und § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4;

1.2
für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflichtqualifikationen:

a)
für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 8.3,

b)
für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 13,

c)
für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin nach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 10;

2.
sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen, die

a)
für den Chemielaboranten und die Chemielaborantin aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 auszuwählen sind,

b)
für den Biologielaboranten und die Biologielaborantin aus der Auswahlliste nach § 11 Absatz 2 auszuwählen sind,

c)
für den Lacklaboranten und die Lacklaborantin aus der Auswahlliste nach § 18 Absatz 2 auszuwählen sind.




Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin

§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:

3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2
Umweltschutz,

3.3
Einsetzen von Energieträgern,

3.4
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.5
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,

3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor;

4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,

4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation,

4.3
Kommunikations- und Informationssysteme,

4.4
Messdatenerfassung und -verarbeitung,

4.5
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

5.
Umgehen mit Arbeitsstoffen,

6.
Chemische und physikalische Methoden:

6.1
Probenahme und Probenvorbereitung,

6.2
Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,

6.3
Analyseverfahren,

6.4
Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

7.
Durchführen analytischer Arbeiten:

7.1
Vorbereiten von Proben,

7.2
Qualitative Analyse,

7.3
Spektroskopie,

7.4
Gravimetrie,

7.5
Maßanalyse,

7.6
Chromatografie,

7.7
Auswerten von Messergebnissen;

8.
Durchführen präparativer Arbeiten:

8.1
Herstellen von Präparaten,

8.2
Trennen und Reinigen von Stoffen,

8.3
Charakterisieren von Produkten;

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a

1.
Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung,

2.
Präparative Chemie: Synthesetechnik,

3.
Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,

4.
Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,

5.
Anwenden chromatografischer Verfahren,

6.
Anwenden spektroskopischer Verfahren,

7.
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten,

8.
Prüfen von Werkstoffen,

9.
Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,

10.
Prozessbezogene Arbeitstechniken,

11.
Umweltbezogene Arbeitstechniken,

12.
Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,

13.
Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,

14.
Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,

15.
Qualitätsmanagement,

16.
Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,

17.
Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,

18.
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,

19.
Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,

20.
Durchführen farbmetrischer Arbeiten.




§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.




§ 6 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.


§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen und Charakterisieren von Produkten,

2.
Allgemeine und Präparative Chemie.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe selbstständig planen,

b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,

c)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,

d)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie

e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
präparative Arbeiten durchführen,

b)
Produkte charakterisieren;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b beziehen soll;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;

5.
die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

b)
chemisch-physikalische Methoden und Arbeitsstoffe prozessbezogen einsetzen,

c)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

d)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Atombau, chemische Bindung und Periodensystem der Elemente,

b)
Stoffkunde,

c)
Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen,

d)
Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Konzentrationsberechnungen,

e)
Trennen und Reinigen von Stoffen,

f)
Allgemeine Labortechnik sowie

g)
Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen;

3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.


§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Prozessorientiertes Arbeiten,

2.
Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,

b)
Betriebsmittel auswählen und beurteilen,

c)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,

e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,

f)
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie

g)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

a)
Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe,

b)
Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,

c)
Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe,

d)
eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;

3.
der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;

5.
die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

b)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Analytische Chemie:

aa)
Analysenverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen,

bb)
Stoffkonstanten und physikalische Größen,

cc)
Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht sowie

dd)
Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen,

b)
wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,

c)
drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;

3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;

5.
die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.




§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten 17,5 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie 17,5 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen 27,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung



Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaborantin

§ 11 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:

3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2
Umweltschutz,

3.3
Einsetzen von Energieträgern,

3.4
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.5
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,

3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor;

4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,

4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation,

4.3
Kommunikations- und Informationssysteme,

4.4
Messdatenerfassung und -verarbeitung,

4.5
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

5.
Umgehen mit Arbeitsstoffen,

6.
Chemische und physikalische Methoden:

6.1
Probenahme und Probenvorbereitung,

6.2
Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,

6.3
Analyseverfahren,

6.4
Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

7.
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

8.
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,

9.
Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,

10.
Durchführen biochemischer Arbeiten,

11.
Durchführen diagnostischer Arbeiten I:

11.1
Durchführen hämatologischer Arbeiten,

11.2
Durchführen histologischer Arbeiten;

12.
Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten,

13.
Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b

1.
Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,

2.
Durchführen biotechnologischer Arbeiten,

3.
Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten,

4.
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,

5.
Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,

6.
Durchführen pharmakologischer Arbeiten,

7.
Durchführen toxikologischer Arbeiten,

8.
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,

9.
Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten,

10.
Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,

11.
Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,

12.
Prozessbezogene Arbeitstechniken,

13.
Umweltbezogene Arbeitstechniken,

14.
Qualitätsmanagement,

15.
Anwenden chromatografischer Verfahren,

16.
Anwenden spektroskopischer Verfahren.




§ 12 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 13 bis 17 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.




§ 13 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.


§ 14 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Untersuchung biologischer Systeme,

2.
Biologische Grundlagen.

(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden,

b)
Arbeitsabläufe selbstständig planen,

c)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,

d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,

e)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie

f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

a)
chemisch-physikalische Methoden,

b)
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

c)
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,

d)
Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie

e)
Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;

5.
die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

b)
biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben,

c)
prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben,

d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Chemisch-physikalische Methoden,

b)
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

c)
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,

d)
Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie

e)
Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;

3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.




§ 15 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Prozessorientiertes Arbeiten,

2.
Biologische Technologien,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,

b)
Betriebsmittel auswählen und beurteilen,

c)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,

e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,

f)
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie

g)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

a)
Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,

b)
Durchführen biochemischer Arbeiten,

c)
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen;

3.
der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durchführen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II muss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;

5.
die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technologien bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege ableiten und darstellen,

b)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,

b)
Durchführen biochemischer Arbeiten,

c)
drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen;

3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;

5.
die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.




§ 16 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme 17,5 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Biologische Grundlagen 17,5 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Biologische Technologien 27,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung



Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin

§ 18 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:

3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2
Umweltschutz,

3.3
Einsetzen von Energieträgern,

3.4
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.5
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,

3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor;

4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,

4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation,

4.3
Kommunikations- und Informationssysteme,

4.4
Messdatenerfassung und -verarbeitung,

4.5
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

5.
Umgehen mit Arbeitsstoffen,

6.
Chemische und physikalische Methoden:

6.1
Probenahme und Probenvorbereitung,

6.2
Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,

6.3
Analyseverfahren,

6.4
Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

7.
Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen:

7.1
Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen,

7.2
Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen;

8.
Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen:

8.1
Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,

8.2
Applizieren von Beschichtungsstoffen,

8.3
Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,

8.4
Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;

9.
Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen,

10.
Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen;

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c

1.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,

2.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,

3.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,

4.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe,

5.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,

6.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,

7.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,

8.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen,

9.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen,

10.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken,

11.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben,

12.
Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,

13.
Durchführen farbmetrischer Arbeiten,

14.
Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen,

15.
Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen,

16.
Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung,

17.
Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,

18.
Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,

19.
Prozessbezogene Arbeitstechniken,

20.
Umweltbezogene Arbeitstechniken.




§ 19 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.




§ 20 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.


§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Applikations- und Prüftechnik,

2.
Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.

(4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
lacktechnische Arbeiten durchführen,

b)
Arbeitsabläufe selbstständig planen,

c)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,

d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,

e)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie

f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Durchführen analytischer Arbeiten,

b)
Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und

c)
Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;

3.
der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;

5.
die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

b)
chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben,

c)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

d)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Durchführen analytischer Arbeiten,

b)
Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,

c)
Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowie

d)
Herstellen von Beschichtungsstoffen;

3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.


§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellung und Qualitätskontrolle,

2.
Lack- und Beschichtungstechnologie,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,

b)
Betriebsmittel auswählen und beurteilen,

c)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,

e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,

f)
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie

g)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen herstellen, applizieren und prüfen,

b)
nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

b)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,

b)
Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen,

c)
Formulierung von Beschichtungsstoffen,

d)
drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen;

3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;

5.
die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.




§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik 17,5 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen 17,5 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle 27,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie 27,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung



Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


Teil 5 Schlussvorschriften

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 25 ändert mWv. 1. August 2009 ChemBioLackAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie, Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) außer Kraft.


Anlagen

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin



Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a

Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1

Lfd.
Nr.
Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
84.
Woche
85. bis
182.
Woche
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären,
insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben
3Betriebliche Maßnahmen
zum verantwortlichen
Handeln
 
3.1Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.1)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so-
wie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und
handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-
nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
  h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-
men zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben
Behältern und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3 Einsetzen von
Energieträgern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.3)
a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra-
des und Gefährdungspotentials einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen
c) mechanische, thermische und elektrische Ener-
gien unter Verwendung von Größen und Einhei-
ten des Internationalen Einheitensystems (SI-
Größen und SI-Einheiten) berechnen
2   
3.4Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.4)
a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-
gen bedienen und pflegen
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-
stoffeigenschaften einsetzen
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz
vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie
bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
gung einleiten
3   
3.5Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.5)
a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-
spezifisch anwenden
b) Messgeräte kalibrieren
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-
ben
d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-
den
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung
berücksichtigen
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.6)
a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-
scheiden
b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten
im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4 Arbeitsorganisation und
Kommunikation
 während
der gesamten
Ausbildung
4.1Arbeitsplanung, Arbeiten
im Team
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.1)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen
und lagern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil-
aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei-
chungen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-
beitungszeiten planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur
Kommunikationsförderung einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab-
stimmen, auswerten und kontrollieren
4.2 Informationsbeschaffung
und Dokumentation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.2)
a) Informationsquellen nutzen
b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren
Dokumentationswert beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,
beurteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.3)
a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
mationssysteme einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-
scher Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit anwenden
3   
4.4Messdatenerfassung und
-verarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.4)
a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-
rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus-
wertung, mit dem Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen
und einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern
3   
4.5Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.5)
a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-
werten und anwenden, insbesondere englisch-
sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter-
lagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs-
und Gebrauchsanweisungen
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
5Umgehen mit
Arbeitsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-
ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-
wenden, insbesondere Gefahrensymbole und
-bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und
beachten
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
   
  d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset-
zungen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri-
sche Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren
Lösungen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen
4   
6Chemische und
physikalische Methoden
 
6.1Probenahme und
Probenvorbereitung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.1)
a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-
bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle
unterscheiden
b) Proben nehmen
2   
6.2Bestimmung physikalischer
Größen und
Stoffkonstanten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.2)
a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-
nauigkeit einsetzen
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset-
zen
c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan-
ten bestimmen, insbesondere Temperatur und
pH-Wert messen
3   
6.3Analyseverfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.3)
a) fotometrische Bestimmungen durchführen und
auswerten
b) chromatografische Trennverfahren, insbesondere
nach Einsatzgebieten, unterscheiden
c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah-
ren trennen
4   
6.4Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.4)
a) definierte Lösungen herstellen
b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-
dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie-
ren, Zentrifugieren und Eindampfen
2   


Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a

Lfd.
Nr.
Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
84.
Woche
85. bis
182.
Woche
1234
7Durchführen analytischer
Arbeiten
 
7.1Vorbereiten von Proben
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.1)
a) Stoffe in Lösung bringen
b) Proben zur Messung vorbereiten
c) Referenzmaterialien auswählen und zur Messung
vorbereiten
  3
7.2Qualitative Analyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.2)
a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen
b) charakteristische Reaktionen zur Identifizierung
anorganischer Stoffe durchführen
4   
7.3 Spektroskopie
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.3)
a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS-
und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie
IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten
zuordnen
4   
b) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern quali-
tativ und quantitativ analysieren
  5
7.4Gravimetrie
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.4)
a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravime-
trie aufstellen
b) gravimetrische Bestimmung durchführen
4 5
7.5 Maßanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.5)
a) chemische Reaktionsgleichungen der Maßana-
lyse aufstellen
b) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten
zuordnen
c) direkte und indirekte volumetrische Bestimmun-
gen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexo-
metrisch durchführen
d) direkte und indirekte volumetrische Bestimmun-
gen oxidimetrisch-reduktometrisch durchführen
e) Bestimmungen nach mindestens zwei unter-
schiedlichen Methoden, insbesondere potenzio-
metrisch, konduktometrisch oder polarografisch,
durchführen
  6
7.6 Chromatografie
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.6)
a) Identitätsprüfungen durchführen  5 
b) Stoffgemische chromatografisch trennen und die
Analyten quantitativ bestimmen
  6
7.7Auswerten von
Messergebnissen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.7)
Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten,
dokumentieren und auf Plausibilität prüfen
3  
8Durchführen präparativer
Arbeiten
 
8.1 Herstellen von Präparaten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8.1)
a) chemische Reaktionsgleichungen geplanter Syn-
thesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten
berechnen
b) Syntheseapparaturen einsetzen
c) Verbindungen durch Fällungsreaktion, durch
Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen, durch
Einführung funktioneller Gruppen, durch Verän-
derung funktioneller Gruppen und durch enzy-
matische Reaktion nach Vorschrift herstellen
46 
d) organische oder anorganische Verbindung über
mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen
e) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktions-
gleichgewichtes ergreifen
f) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung ein-
setzen
 6 
8.2 Trennen und Reinigen von
Stoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8.2)
a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrie-
ren
b) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen
c) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen
d) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren
reinigen
e) Stoffe extrahieren
f) Stoffgemische durch Destillieren unter Normal-
druck und reduziertem Druck sowie mit Schlepp-
mitteln trennen
5 4 
8.3Charakterisieren von
Produkten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8.3)
Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindes-
tens vier Methoden charakterisieren, davon sind
mindestens drei der folgenden Methoden anzu-
wenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie,
Rheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbe-
stimmung
26 


Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a

Lfd.
Nr.
Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
84.
Woche
85. bis
182.
Woche
1234
9Präparative Chemie:
Reaktionstypen und
-führung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Synthesevorschriften auswählen
b) Syntheseapparaturen auswählen
c) Verbindungen nach Analogvorschriften und nach
Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter An-
wenden von mindestens fünf unterschiedlichen
Reaktionstypen herstellen, davon sind mindes-
tens vier der folgenden Reaktionstypen anzu-
wenden:
- Addition,
- Substitution,
- Umlagerung,
- Eliminierung,
- biokatalytische Reaktion,
- katalytische Reaktion,
- Cyclisierung,
- Polymerisation
d) Verbindungen über mehrere Stufen unter An-
wenden unterschiedlicher Reaktionstypen her-
stellen
e) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf
Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Er-
gebnis dokumentieren
  13
10 Präparative Chemie:
Synthesetechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Verbindungen unter Anwenden von mindestens
zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, da-
bei mindestens eine der folgenden Techniken
anwenden:
- Tieftemperatursynthese,
- Mikrosynthese,
- Synthese an polymeren Trägern,
- Schutzgassynthese,
- Fermentertechnik,
- fotochemische Synthese,
- Gasphasenreaktion,
- elektrochemische Technik,
- Hochdrucksynthese,
- Kombinatorik
b) Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche
Reaktionsführungen optimieren
c) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf
Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Er-
gebnis dokumentieren
  13
11Durchführen
verfahrenstechnischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Sensoren für die Messtechnik auswählen
b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
c) Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch,
trennen und reinigen
d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen
und optimieren
e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und re-
geln
  13
12Anwenden
probenahmetechnischer
und analytischer Verfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Reprä-
sentativität und Materialbeschaffenheit auswäh-
len
b) Methoden der Probenkonservierung und -aufbe-
wahrung anwenden
c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten
d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen
e) Verfahrensschritte optimieren
f) Analyseverfahren validieren
  13
13Anwenden
chromatografischer
Verfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-
reich auswählen
b) Analysenproben vorbereiten
c) chromatografische Verfahren optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit
überprüfen
e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von min-
destens drei unterschiedlichen Verfahren analy-
sieren
f) Chromatogramme interpretieren
  13
14 Anwenden
spektroskopischer
Verfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-
reich auswählen
b) Analysenproben zur spektroskopischen Mes-
sung vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit
überprüfen
e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen
Methoden analysieren
f) Spektren interpretieren
  13
15Durchführen
mikrobiologischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit
biologischem Material ergreifen
b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an-
wenden
c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen
e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken anwenden
g) unter Anwenden verschiedener Beleuchtungs-
techniken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und differen-
zieren
i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl be-
stimmen
j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi-
scher Verfahren erläutern
k) biotechnologische Verfahren durchführen
  13
16Prüfen von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
a) Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten
b) Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung
mikroskopisch beurteilen
c) Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstö-
render Methode prüfen
d) Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und do-
kumentieren
  13
17Herstellen, Applizieren
und Prüfen von
Beschichtungsstoffen
und -systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9)
a) Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur
erstellen und seine systemspezifische Eigen-
schaft erläutern
b) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
c) Untergrund nach Vorgabe vorbereiten
d) Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift
applizieren
e) Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des
Filmbildungsmechanismus härten
f) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
  13
18 Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 10)
a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und
bewerten
c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
  13
19Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 11)
a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab-
fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein-
haltung mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt-
parametern unter Beachtung einschlägiger Vor-
schriften bestimmen
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen
von Regelwerken vergleichen, dokumentieren
und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
  13
20Digitalisierung in
Forschung, Entwicklung,
Analytik und Produktion
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 12)
a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika-
tionsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams
mitwirken
b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-
mentieren und sichern
c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi-
talen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be-
seitigung von Fehlern einleiten
d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten-
analysen oder Simulationen durchführen und zur
Optimierung von Prozessen nutzen
e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi-
len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen
Alltag selbsttätig nutzen
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz
und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
  13
21Arbeiten mit vernetzten
und automatisierten
Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 13)
a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op-
timieren
b) Labor-Informations- und Labor-Management-
Systeme einsetzen
c) Daten über digitale Netze austauschen
d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er-
kennen und Maßnahmen zur Beseitigung der
Störung einleiten
  13
22Anwendungstechnische
Arbeiten, Kundenbetreuung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 14)
a) Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch
relevanten Eigenschaften überprüfen
b) Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes che-
misch und technisch optimieren
c) Kunden beraten und Problemlösungen erarbei-
ten
  13
23 Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 15)
a) Validierung für ein Verfahren durchführen und
dokumentieren
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits-
platz entwickeln
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel-
lungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelun-
gen anwenden
e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma-
nagements mitwirken
  13
24Durchführen
immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 16)
a) fotometrische und chromatografische Metho-
den anwenden
b) Proteine und Enzyme aus biologischem Material
isolieren
c) enzymatische Analysen durchführen
d) Proteingemisch elektrophoretisch trennen und
nachweisen
e) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
f) Antigen- und Antikörpernachweise durchführen
  13
25Durchführen
gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 17)
a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
b) Nucleinsäuren isolieren, schneiden und elektro-
phoretisch trennen
c) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
d) Nucleinsäuren oder -abschnitte nachweisen und
identifizieren
e) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-
Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen
f) Plasmide isolieren
  13
26Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 18)
a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken
einsetzen
b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
c) Stammhaltung von Zellen durchführen
d) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
  13
27Formulieren, Herstellen
und Prüfen von
Bindemitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 19)
a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
b) Ausgangsstoffe auswählen
c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an-
hand ermittelter Kenndaten steuern
  13
28Durchführen farbmetrischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 20)
a) den betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten
erläutern
b) farbmetrische Messungen durchführen
c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretie-
ren
d) Farbmittel nach optischen, chemischen und
thermischen Eigenschaften auswählen
e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
  13





Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin



Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b

Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1

Lfd.
Nr.

Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
85.
Woche
86. bis
182.
Woche
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben
3Betriebliche Maßnahmen
zum verantwortlichen
Handeln
 
3.1Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.1)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so-
wie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und
handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-
nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
  h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-
men zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben
Behältern und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2Umweltschutz
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3 Einsetzen von
Energieträgern
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.3)
a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra-
des und Gefährdungspotentials einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen
c) mechanische, thermische und elektrische Ener-
gien unter Verwendung von Größen und Einhei-
ten des Internationalen Einheitensystems (SI-
Größen und SI-Einheiten) berechnen
2   
3.4Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.4)
a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-
gen bedienen und pflegen
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-
stoffeigenschaften einsetzen
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz
vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie
bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
gung einleiten
3   
3.5Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.5)
a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-
spezifisch anwenden
b) Messgeräte kalibrieren
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-
ben
d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-
den
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung
berücksichtigen
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.6)
a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-
scheiden
b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten
im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4 Arbeitsorganisation und
Kommunikation
 während
der gesamten
Ausbildung
4.1Arbeitsplanung, Arbeiten
im Team
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.1)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieb-
licher Vorgaben und ergonomischer Regeln ein-
richten
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen
und lagern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil-
aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei-
chungen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-
beitungszeiten planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur
Kommunikationsförderung einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab-
stimmen, auswerten und kontrollieren
4.2 Informationsbeschaffung
und Dokumentation
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.2)
a) Informationsquellen nutzen
b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren
Dokumentationswert beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,
beurteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.3)
a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
mationssysteme einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-
scher Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit anwenden
3   
4.4Messdatenerfassung und
-verarbeitung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.4)
a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-
rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus-
wertung, mit dem Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen
und einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern
3   
4.5Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.5)
a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-
werten und anwenden, insbesondere englisch-
sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter-
lagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs-
und Gebrauchsanweisungen
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
5Umgehen mit
Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-
ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-
wenden, insbesondere Gefahrensymbole und
-bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und
beachten
   
  c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset-
zungen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri-
sche Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lö-
sungen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen
4   
6Chemische und
physikalische Methoden
 
6.1Probenahme und
Probenvorbereitung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.1)
a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-
bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle
unterscheiden
b) Proben nehmen
2   
6.2Bestimmung physikalischer
Größen und
Stoffkonstanten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.2)
a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-
nauigkeit einsetzen
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset-
zen
c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan-
ten bestimmen, insbesondere Temperatur und
pH-Wert messen
3   
6.3Analyseverfahren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.3)
a) fotometrische Bestimmungen durchführen und
auswerten
b) chromatografische Trennverfahren insbesondere
nach Einsatzgebieten unterscheiden
c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah-
ren trennen
4   
6.4Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.4)
a) definierte Lösungen herstellen
b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-
dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie-
ren, Zentrifugieren und Eindampfen
2   


Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b

Lfd.
Nr.

Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
85.
Woche
86. bis
182.
Woche
1234
7Durchführen
mikrobiologischer
Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit
biologischem Material ergreifen
b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an-
wenden
c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen
   
  e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwen-
den
g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuch-
tungstechniken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und morpho-
logisch differenzieren
i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl
bestimmen
j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi-
scher Verfahren erläutern
12   
8Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken
einsetzen
b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
c) Lebendzellzahl bestimmen
7   
9Durchführen
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9)
a) Nucleinsäuren aus biologischem Material isolie-
ren
b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren
c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und
nachweisen
  10
10 Durchführen
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
a) fotometrische und chromatografische Methoden
anwenden
4  
b) enzymatische Analysen durchführen
c) biologisches Material aufarbeiten
d) Proteingemische elektroforetisch trennen
e) Proteine reinigen
  9
11Durchführen
diagnostischer Arbeiten I
 
11.1 Durchführen
hämatologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 11.1)
a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berück-
sichtigung der Spezies unterscheiden und Blut
von Versuchstieren, insbesondere von Nage-
tieren, nach versuchstierkundlicher Empfehlung
entnehmen
b) Blutausstriche färben
c) Blutbestandteile identifizieren und bestimmen
 4 
d) Gerinnungstests durchführen und Gerinnungs-
zeiten ermitteln
e) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen
 2 
11.2Durchführen
histologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 11.2)
a) Gewebe und Gewebeproben von Organismen
entnehmen, fixieren und einbetten
b) Gewebeschnitte herstellen, färben und einde-
cken
 5 
  c) histologische Präparate mikroskopieren und
identifizieren
d) Objekte in histologischen Präparaten mikrosko-
pisch vermessen
   
12Durchführen zoologisch-
pharmakologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 12)
a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durchfüh-
rung von Tierversuchen und beim Töten von Tie-
ren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden
b) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf
tierexperimentelles Arbeiten analysieren und an-
wenden
c) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung
und Verbesserung von Tierversuchen (soge-
nanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction,
Refinement) sowie den Ersatz durch andere Ver-
fahren erläutern
d) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten
und kennzeichnen; artspezifische Handha-
bungsmethoden anwenden; Lebensraumanrei-
cherungen einsetzen und Hygieneanforderun-
gen umsetzen
e) Bedeutung und Züchtung genetisch veränder-
ter, insbesondere transgener Tiere, erläutern
f) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes
und Verhaltens von Versuchstieren, insbeson-
dere von Nagetieren, feststellen und notwendige
Maßnahmen einleiten
g) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, in-
traperitoneal, intravenös und durch Inhalation an
Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren,
durchführen
h) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaf-
ten unterscheiden
i) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver-
suchstierkundlichen Empfehlungen an Ver-
suchstieren, insbesondere an Nagetieren,
durchführen und überwachen
j) analgetische Strategien einschließlich Lokal-
anästhesie anwenden
k) pharmakologische Wirkungen feststellen
l) tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tö-
tung von Versuchstieren unterscheiden und
auswählen
m) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach
den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten
n) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an
Nagetieren, durchführen
 22 
13Bereichsspezifische
qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 13)
a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden
b) Daten unter Berücksichtigung der biologischen
Variabilität auswerten
3   


Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b

Lfd.
Nr.

Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
85.
Woche
86. bis
182.
Woche
1234
14Durchführen
immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Enzyme aus biologischem Material isolieren
b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
  13
15Durchführen
biotechnologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten
Zellen durchführen
b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen
durchführen
c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben ent-
nehmen
d) Fermentationsprodukte aufarbeiten
  13
16Durchführen botanischer
und phytomedizinischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und
generativ vermehren
b) Pflanzenschädlinge kennen und bestimmen
c) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder
Pflanzenkrankheitserregern durchführen
d) morphologische und physiologische Untersu-
chungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschä-
den feststellen
e) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
  13
17Durchführen
mikrobiologischer
Arbeiten II
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestim-
men
b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
c) Mikroorganismen biochemisch differenzieren
d) Anaerobier kultivieren
e) Pilze kultivieren
  13
18Durchführen
gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nach-
weisen
d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden
identifizieren
e) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-
Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen
f) Plasmide isolieren
g) Transformationen durchführen und Transforma-
tionsrate bestimmen
  13
19Durchführen
pharmakologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchs-
durchführung präparieren
b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Mess-
werte erfassen, auswerten und dokumentieren
  13
20Durchführen
toxikologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen und
Durchführungskriterien anwenden
b) bei der Planung toxikologischer Studien mitwir-
ken
c) toxikologische Untersuchungen durchführen
  13
21 Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten II
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
a) Stammhaltung von Zellen durchführen
b) Primärkulturen anlegen
c) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
  13
22Durchführen
pharmakokinetischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9)
a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten
b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen
c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen
d) Kinetiken durchführen
  13
23Digitalisierung in
Forschung, Entwicklung,
Analytik und Produktion
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 10)
a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika-
tionsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams
mitwirken
b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-
mentieren und sichern
c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi-
talen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be-
seitigung von Fehlern einleiten
d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten-
analysen oder Simulationen durchführen und zur
Optimierung von Prozessen nutzen
e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi-
len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen
Alltag selbsttätig nutzen
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz
und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
  13
24Arbeiten mit vernetzten
und automatisierten
Systemen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 11)
a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op-
timieren
b) Labor-Informations- und Labor-Management-
Systeme einsetzen
c) Daten über digitale Netze austauschen
d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er-
kennen und Maßnahmen zur Beseitigung der
Störung einleiten
  13
25Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 12)
a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und
bewerten
c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
  13
26Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 13)
a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab-
fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein-
haltung mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt-
parametern unter Beachtung einschlägiger Vor-
schriften bestimmen
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen
von Regelwerken vergleichen, dokumentieren
und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
  13
27 Qualitätsmanagement
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 14)
a) Validierung für ein Verfahren durchführen und
dokumentieren
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits-
platz entwickeln
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel-
lungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelun-
gen anwenden
e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma-
nagements mitwirken
  13
28Anwenden
chromatografischer
Verfahren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 15)
a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-
reich auswählen
b) Analysenproben vorbereiten
c) chromatografische Verfahren optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit
überprüfen
e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindes-
tens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren
f) Chromatogramme interpretieren
  13
29Anwenden
spektroskopischer
Verfahren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 16)
a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-
reich auswählen
b) Analysenproben zur spektroskopischen Mes-
sung vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit
überprüfen
e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen
Methoden analysieren
f) Spektren interpretieren
  13





Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin



Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c

Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1

Lfd.
Nr.

Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
80.
Woche
81. bis
182.
Woche
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären,
insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben
3Betriebliche Maßnahmen
zum verantwortlichen
Handeln
 
3.1Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.1)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so-
wie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und
handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-
nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-
men zum Explosionsschutz ergreifen
  i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben
Behältern und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2Umweltschutz
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3 Einsetzen von
Energieträgern
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.3)
a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra-
des und Gefährdungspotentials einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen
c) mechanische, thermische und elektrische Ener-
gien unter Verwendung von Größen und Einhei-
ten des Internationalen Einheitensystems (SI-
Größen und SI-Einheiten) berechnen
2   
3.4Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.4)
a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-
gen bedienen und pflegen
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-
stoffeigenschaften einsetzen
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz
vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie
bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
gung einleiten
3   
3.5Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.5)
a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-
spezifisch anwenden
b) Messgeräte kalibrieren
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-
ben
d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-
den
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung
berücksichtigen
während
der gesamten
Ausbildung
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.6)
a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-
scheiden
b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten
im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4 Arbeitsorganisation und
Kommunikation
 
4.1Arbeitsplanung, Arbeiten
im Team
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.1)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen
und lagern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil-
aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei-
chungen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-
beitungszeiten planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur
Kommunikationsförderung einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab-
stimmen, auswerten und kontrollieren
während
der gesamten
Ausbildung
4.2Informationsbeschaffung
und Dokumentation
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.2)
a) Informationsquellen nutzen
b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren
Dokumentationswert beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,
beurteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.3)
a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
mationssysteme einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-
scher Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit anwenden
3   
4.4Messdatenerfassung und
-verarbeitung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.4)
a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-
rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus-
wertung, mit dem Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen
und einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern
3   
4.5Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.5)
a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-
werten und anwenden, insbesondere englisch-
sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter-
lagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs-
und Gebrauchsanweisungen
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
5Umgehen mit
Arbeitsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-
ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-
wenden, insbesondere Gefahrensymbole und
-bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und
beachten
   
  c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset-
zungen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri-
sche Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lö-
sungen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen
4   
6Chemische und
physikalische Methoden
 
6.1Probenahme und
Probenvorbereitung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.1)
a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-
bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle
unterscheiden
b) Proben nehmen
2   
6.2Bestimmung physikalischer
Größen und
Stoffkonstanten
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.2)
a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-
nauigkeit einsetzen
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset-
zen
c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan-
ten bestimmen, insbesondere Temperatur und
pH-Wert messen
3   
6.3Analyseverfahren
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.3)
a) photometrische Bestimmungen durchführen und
auswerten
b) chromatografische Trennverfahren, insbeson-
dere nach Einsatzgebieten, unterscheiden
c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah-
ren trennen
4   
6.4Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.4)
a) definierte Lösungen herstellen
b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-
dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie-
ren, Zentrifugieren und Eindampfen
2   


Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c

Lfd.
Nr.

Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
80.
Woche
81. bis
182.
Woche
1234
7Durchführen analytischer
Arbeiten an Lackrohstoffen,
Halbfabrikaten und
Beschichtungsstoffen
 
7.1 Physikalische Verfahren
zur Bestimmung von
Stoffkonstanten und
Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.1)
a) Stoffkonstanten und Kennzahlen bestimmen,
insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flamm-
punkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektri-
sche Leitfähigkeit und nichtflüchtigen Anteil
4  
b) Fließkurven erstellen und auswerten  2 
7.2 Chemische Verfahren zur
Bestimmung von
Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.2)
a) Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie
Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berech-
nen
 2 
b) Kennzahlen, insbesondere Säurezahl, Versei-
fungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxid-
wert, in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Be-
schichtungsstoffen bestimmen
 3 
c) Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungs-
stoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und
Einsatzgebieten zuordnen
 2 
8Vorbehandeln und
Beschichten von
Untergründen sowie Prüfen
von Beschichtungen
 
8.1Vorbehandeln zu prüfender
Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8.1)
a) die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehand-
lungsmethoden begründen
b) Angaben über die Vorbehandlung zu beschich-
tender Untergründe dokumentieren
c) Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schlei-
fen
2   
8.2 Applizieren von
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8.2)
a) Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und
Tauchgefäß einsetzen
b) Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Para-
metern zu beschichtendes Objekt berechnen
c) Applikationsarten unterscheiden, insbesondere
Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elek-
trostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heiß-
spritzen und Niederdruckspritzen
d) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Be-
schichtungsstoffen anwenden
43 
e) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der
Oberflächenbeschaffenheit und der Applikati-
onsmethode beurteilen und dokumentieren
 2 
8.3Trocknen und Härten von
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8.3)
a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den
Filmbildungsmechanismen unterscheiden
b) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und
chemisch härten
3 6 
8.4 Prüfen von Beschichtungen
und Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8.4)
a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifi-
kation herstellen
b) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage
beurteilen
3   
c) beschichtungstechnologische Kennzahlen be-
stimmen und dokumentieren, insbesondere
Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke,
Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken-
und Glanzgrad
7  
  d) Farbton messen und Standardvergleiche durch-
führen
e) Oberflächenstörungen beschreiben
f) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbeson-
dere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und
Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen
und dokumentieren
g) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beur-
teilen
  4
9 Grundlagen der Herstellung
von Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9)
a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unter-
scheiden und einsetzen
3   
b) Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung
verfahrenstechnischer Parameter erstellen
  7
c) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach
vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fer-
tigungsablauf dokumentieren
 8 
10Grundlagen zur
Formulierung von
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Be-
schichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung,
Herstellung, Lagerung und Anwendung unter-
scheiden sowie über ihren arbeitstechnischen
Einsatz Auskunft geben
b) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter
Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen,
Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen
c) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive
nach den Applikationsarten Streichen, Rollen,
Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und
einsetzen
d) Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den
Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluft-
spritzen und Tauchen formulieren
  13


Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c

Lfd.
Nr.

Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
80.
Woche
81. bis
182.
Woche
1234
11Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren
Beschichtungsstoffen
und -systemen für Holz
und Holzwerkstoffe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) systemspezifische Eigenschaften von wasser-
verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste-
men erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
pH-Wert und Temperatur, festlegen
  13
  f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g) Untergrund wässern, schleifen und bleichen
h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen
und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
   
12Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) systemspezifische Eigenschaften von wasser-
verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste-
men erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
pH-Wert und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g) Untergrund vorbereiten
h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen
und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
  13
13Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) systemspezifische Eigenschaften von wasser-
verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste-
men erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
pH-Wert und Temperatur, festlegen
  13
  f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g) Untergrund entfetten und mechanisch vorberei-
ten
h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen
und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
   
14Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Beschichtungsstoffen
und -systemen für
mineralische Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f) Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und
verfestigen
g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien-
tiert auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
  13
15Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für Holz
und Holzwerkstoffe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f) Untergrund wässern, schleifen und bleichen
g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien-
tiert auswählen und einsetzen
  13
  h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
   
16Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen
und vorbehandeln
g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien-
tiert auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
  13
17Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f) Untergrund entfetten und mechanisch vorbehan-
deln
g) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten
h) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
i) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
  13
18 Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Korrosionsschutz-
systemen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
a) Anforderungsprofil erstellen und dabei insbeson-
dere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau,
die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen
sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksich-
tigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f) Untergründe durch abtragende Verfahren ma-
schinell und manuell vorbereiten
g) Applikationstechnik systemspezifisch unter Be-
rücksichtigung der Witterung auswählen und ein-
setzen
h) Beschichtungsstoffe unter Beachtung produkt-
spezifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
j) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis
bewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren
  13
19Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Pulverlacksystemen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9)
a) systemspezifische Eigenschaften von Pulver-
lacksystemen erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und
sieben
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
Temperatur und Verweilzeit, festlegen und ein-
halten
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g) Objekte vorbereiten
h) Objekte elektrostatisch beschichten
i) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
  13
20Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Elektrotauchlacken
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 10)
a) systemspezifische Eigenschaften von Elektro-
tauchlacken erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
   
  c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
pH-Wert und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g) Objekte vorbereiten
h) Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchan-
lagen erklären
i) Applikationsparameter festlegen, insbesondere
Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweil-
zeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil
j) Objekte unter Einhaltung der Applikationspara-
meter elektroforetisch beschichten und dabei
produktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten
k) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
l) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
  13
21Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Druckfarben
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 11)
a) systemspezifische Eigenschaften von Druckfar-
ben erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte zur Herstellung auswäh-
len und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Druckfarben prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
g) Substrat für das Druckverfahren vorbereiten
h) Druckverfahren berücksichtigen
i) Druckfarben unter Berücksichtigung der Filmbil-
dungsmechanismen trocknen und härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten, optimieren
  13
22Formulieren, Herstellen
und Prüfen von
Bindemitteln
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 12)
a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
b) Ausgangsstoffe auswählen
c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an-
hand ermittelter Kenndaten steuern
e) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschich-
tungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren
  13
23 Durchführen farbmetrischer
Arbeiten
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 13)
a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten er-
läutern
b) farbmetrische Messungen durchführen
c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretie-
ren
d) Farbmittel nach optischen, chemischen und
thermischen Eigenschaften auswählen
e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
  13
24Untersuchen von
Beschichtungen und
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 14)
a) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschich-
tungsfehler und ihre Ursachen feststellen sowie
Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen
b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung
von Oberflächenstörungen anwenden
c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen
d) Zusammensetzung von Beschichtungen und Be-
schichtungsstoffen spektroskopisch oder foto-
metrisch untersuchen
e) Beschichtungsstoffe mittels physikalischer, che-
mischer und koloristischer Methoden untersu-
chen
f) statistische Methoden zur Qualitätssicherung
anwenden
g) Validierung von Messverfahren durchführen
und dokumentieren, Messwerte auswerten und
Ergebnisse interpretieren
h) Methoden der Fehlerfrüherkennung, Fehlerbesei-
tigung und Fehlervermeidung anwenden
  13
25Durchführen
applikationstechnischer
Arbeiten unter
Prozessbedingungen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 15)
a) zu beschichtende Objekte vorbereiten und prü-
fen
b) Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach
unterschiedlichen Verfahren beschichten
c) Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und
härten
d) beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehler-
freiheit prüfen
e) Applikationsprozess optimieren
  13
26Durchführen
produktionstechnischer
Arbeiten zur
Fertigungsübertragung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 16)
a) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Ent-
wicklungsrezepturen, erstellen
b) Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und
Stoffeigenschaft, auswählen
c) Produktionsaufträge planen
d) Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab
herstellen und abfüllen
e) Produktionskosten ermitteln und Produktions-
verfahren optimieren
f) Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren
  13
27 Digitalisierung in
Forschung, Entwicklung,
Analytik und Produktion
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 17)
a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikati-
onsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams
mitwirken
b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-
mentieren und sichern
c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi-
talen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be-
seitigung von Fehlern einleiten
d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten-
analysen oder Simulationen durchführen und zur
Optimierung von Prozessen nutzen
e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi-
len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen
Alltag selbsttätig nutzen
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz
und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
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28Arbeiten mit vernetzten und
automatisierten Systemen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 18)
a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op-
timieren
b) Labor-Informations- und Labor-Management-
Systeme einsetzen
c) Daten über digitale Netze austauschen
d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er-
kennen und Maßnahmen zur Beseitigung der
Störung einleiten
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29Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 19)
a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und
bewerten
c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
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30Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 20)
a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab-
fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein-
haltung mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt-
parametern unter Beachtung einschlägiger Vor-
schriften bestimmen
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen
von Regelwerken vergleichen, dokumentieren
und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
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