Tools:
Update via:
Anlage 3 - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (LabChemAusbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 868; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-55 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-55 Berufliche Bildung
|
Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. bis 52. Woche | 53. bis 80. Woche | 81. bis 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen- nen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | |||
3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln | | |||
3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- meidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- wie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen- schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie- nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah- men zum Explosionsschutz ergreifen | |||
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden | |||||
3.2 | Umweltschutz (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||
3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie- arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra- des und Gefährdungspotentials einsetzen b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen c) mechanische, thermische und elektrische Ener- gien unter Verwendung von Größen und Einhei- ten des Internationalen Einheitensystems (SI- Größen und SI-Einheiten) berechnen | 2 | | |
3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun- gen bedienen und pflegen b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk- stoffeigenschaften einsetzen c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti- gung einleiten | 3 | | |
3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben- spezifisch anwenden b) Messgeräte kalibrieren c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge- ben d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen- den e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen | während der gesamten Ausbildung | ||
3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter- scheiden b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen | |||
4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation | ||||
4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be- triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil- aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei- chungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear- beitungszeiten planen e) Problemlösungsmethoden anwenden f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab- stimmen, auswerten und kontrollieren | während der gesamten Ausbildung | ||
4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | a) Informationsquellen nutzen b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren | |||
4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor- mationssysteme einsetzen b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi- scher Software arbeiten c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher- heit anwenden | 3 | | |
4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue- rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus- wertung, mit dem Computer lösen b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen c) Laborprozesse regeln und steuern | 3 | | |
4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus- werten und anwenden, insbesondere englisch- sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter- lagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während der gesamten Ausbildung | ||
5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu- ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an- wenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten | | ||
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset- zungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri- sche Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lö- sungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen | 4 | | |||
6 | Chemische und physikalische Methoden | ||||
6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor- bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden b) Proben nehmen | 2 | | |
6.2 | Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge- nauigkeit einsetzen b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset- zen c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan- ten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen | 3 | | |
6.3 | Analyseverfahren (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) | a) photometrische Bestimmungen durchführen und auswerten b) chromatografische Trennverfahren, insbeson- dere nach Einsatzgebieten, unterscheiden c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah- ren trennen | 4 | | |
6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) | a) definierte Lösungen herstellen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson- dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie- ren, Zentrifugieren und Eindampfen | 2 | |
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. bis 52. Woche | 53. bis 80. Woche | 81. bis 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
7 | Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen | ||||
7.1 | Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1) | a) Stoffkonstanten und Kennzahlen bestimmen, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flamm- punkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektri- sche Leitfähigkeit und nichtflüchtigen Anteil | 4 | | |
b) Fließkurven erstellen und auswerten | 2 | | |||
7.2 | Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2) | a) Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berech- nen | 2 | | |
b) Kennzahlen, insbesondere Säurezahl, Versei- fungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxid- wert, in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Be- schichtungsstoffen bestimmen | 3 | | |||
c) Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungs- stoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Einsatzgebieten zuordnen | 2 | | |||
8 | Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen | ||||
8.1 | Vorbehandeln zu prüfender Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1) | a) die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehand- lungsmethoden begründen b) Angaben über die Vorbehandlung zu beschich- tender Untergründe dokumentieren c) Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schlei- fen | 2 | | |
8.2 | Applizieren von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2) | a) Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und Tauchgefäß einsetzen b) Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Para- metern zu beschichtendes Objekt berechnen c) Applikationsarten unterscheiden, insbesondere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elek- trostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heiß- spritzen und Niederdruckspritzen d) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Be- schichtungsstoffen anwenden | 4 | 3 | |
e) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit und der Applikati- onsmethode beurteilen und dokumentieren | 2 | | |||
8.3 | Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3) | a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den Filmbildungsmechanismen unterscheiden b) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und chemisch härten | 3 | 6 | |
8.4 | Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.4) | a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifi- kation herstellen b) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage beurteilen | 3 | | |
c) beschichtungstechnologische Kennzahlen be- stimmen und dokumentieren, insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad | 7 | | |||
d) Farbton messen und Standardvergleiche durch- führen e) Oberflächenstörungen beschreiben f) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbeson- dere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentieren g) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beur- teilen | 4 | ||||
9 | Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unter- scheiden und einsetzen | 3 | | |
b) Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Parameter erstellen | 7 | ||||
c) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fer- tigungsablauf dokumentieren | 8 | | |||
10 | Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Be- schichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Herstellung, Lagerung und Anwendung unter- scheiden sowie über ihren arbeitstechnischen Einsatz Auskunft geben b) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen c) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und einsetzen d) Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluft- spritzen und Tauchen formulieren | 13 |
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. bis 52. Woche | 53. bis 80. Woche | 81. bis 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
11 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) systemspezifische Eigenschaften von wasser- verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste- men erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen | 13 | ||
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund wässern, schleifen und bleichen h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | | ||||
12 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) systemspezifische Eigenschaften von wasser- verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste- men erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund vorbereiten h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | 13 | ||
13 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) systemspezifische Eigenschaften von wasser- verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste- men erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen | 13 | ||
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund entfetten und mechanisch vorberei- ten h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | | ||||
14 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und verfestigen g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien- tiert auswählen und einsetzen h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | 13 | ||
15 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund wässern, schleifen und bleichen g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien- tiert auswählen und einsetzen | 13 | ||
h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | | ||||
16 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen und vorbehandeln g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien- tiert auswählen und einsetzen h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | 13 | ||
17 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund entfetten und mechanisch vorbehan- deln g) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro- duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be- achten h) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten i) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | 13 | ||
18 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutz- systemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Anforderungsprofil erstellen und dabei insbeson- dere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau, die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksich- tigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergründe durch abtragende Verfahren ma- schinell und manuell vorbereiten g) Applikationstechnik systemspezifisch unter Be- rücksichtigung der Witterung auswählen und ein- setzen h) Beschichtungsstoffe unter Beachtung produkt- spezifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis bewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren | 13 | ||
19 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a) systemspezifische Eigenschaften von Pulver- lacksystemen erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und sieben e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere Temperatur und Verweilzeit, festlegen und ein- halten f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Objekte vorbereiten h) Objekte elektrostatisch beschichten i) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | 13 | ||
20 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | a) systemspezifische Eigenschaften von Elektro- tauchlacken erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen | | ||
c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus- wählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor- rekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Objekte vorbereiten h) Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchan- lagen erklären i) Applikationsparameter festlegen, insbesondere Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweil- zeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil j) Objekte unter Einhaltung der Applikationspara- meter elektroforetisch beschichten und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten k) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten l) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | 13 | ||||
21 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | a) systemspezifische Eigenschaften von Druckfar- ben erläutern b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen- dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo- gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos- tenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte zur Herstellung auswäh- len und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun- gen der Druckfarben prüfen sowie Korrektur- maßnahmen einleiten und durchführen g) Substrat für das Druckverfahren vorbereiten h) Druckverfahren berücksichtigen i) Druckfarben unter Berücksichtigung der Filmbil- dungsmechanismen trocknen und härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten, optimieren | 13 | ||
22 | Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) | a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren b) Ausgangsstoffe auswählen c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an- hand ermittelter Kenndaten steuern e) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschich- tungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren | 13 | ||
23 | Durchführen farbmetrischer Arbeiten (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13) | a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten er- läutern b) farbmetrische Messungen durchführen c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretie- ren d) Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten | 13 | ||
24 | Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14) | a) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschich- tungsfehler und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen d) Zusammensetzung von Beschichtungen und Be- schichtungsstoffen spektroskopisch oder foto- metrisch untersuchen e) Beschichtungsstoffe mittels physikalischer, che- mischer und koloristischer Methoden untersu- chen f) statistische Methoden zur Qualitätssicherung anwenden g) Validierung von Messverfahren durchführen und dokumentieren, Messwerte auswerten und Ergebnisse interpretieren h) Methoden der Fehlerfrüherkennung, Fehlerbesei- tigung und Fehlervermeidung anwenden | 13 | ||
25 | Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15) | a) zu beschichtende Objekte vorbereiten und prü- fen b) Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach unterschiedlichen Verfahren beschichten c) Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und härten d) beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehler- freiheit prüfen e) Applikationsprozess optimieren | 13 | ||
26 | Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16) | a) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Ent- wicklungsrezepturen, erstellen b) Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoffeigenschaft, auswählen c) Produktionsaufträge planen d) Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab herstellen und abfüllen e) Produktionskosten ermitteln und Produktions- verfahren optimieren f) Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren | 13 | ||
27 | Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17) | a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikati- onsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku- mentieren und sichern c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi- talen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be- seitigung von Fehlern einleiten d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten- analysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi- len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten | 13 | ||
28 | Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18) | a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op- timieren b) Labor-Informations- und Labor-Management- Systeme einsetzen c) Daten über digitale Netze austauschen d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er- kennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten | 13 | ||
29 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19) | a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren | 13 | ||
30 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 20) | a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab- fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein- haltung mitwirken b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt- parametern unter Beachtung einschlägiger Vor- schriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen | 13 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 326 m.W.v. 1. August 2020
Frühere Fassungen von Anlage 3 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2020 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 03.03.2020 BGBl. I S. 326 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 LabChemAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LabChemAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 LabChemAusbV Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (vom 01.08.2020)
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 3 ) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation ...
§ 21 LabChemAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
§ 22 LabChemAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2020)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 326
Artikel 1 2. LabChemAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
... (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 3 ) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der ... B Nummer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifikationen;". 11. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 4 ... 11. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für ... Spektren interpretieren 13 Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8828/a161801.htm