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Anlage 3 - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (LabChemAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 868; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-55 Berufliche Bildung
|

Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin



Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c

Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1

Lfd.
Nr.

Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
80.
Woche
81. bis
182.
Woche
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären,
insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben
3Betriebliche Maßnahmen
zum verantwortlichen
Handeln
 
3.1Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.1)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so-
wie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und
handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-
nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-
men zum Explosionsschutz ergreifen
  i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben
Behältern und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2Umweltschutz
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3 Einsetzen von
Energieträgern
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.3)
a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra-
des und Gefährdungspotentials einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen
c) mechanische, thermische und elektrische Ener-
gien unter Verwendung von Größen und Einhei-
ten des Internationalen Einheitensystems (SI-
Größen und SI-Einheiten) berechnen
2   
3.4Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.4)
a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-
gen bedienen und pflegen
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-
stoffeigenschaften einsetzen
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz
vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie
bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
gung einleiten
3   
3.5Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.5)
a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-
spezifisch anwenden
b) Messgeräte kalibrieren
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-
ben
d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-
den
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung
berücksichtigen
während
der gesamten
Ausbildung
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.6)
a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-
scheiden
b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten
im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4 Arbeitsorganisation und
Kommunikation
 
4.1Arbeitsplanung, Arbeiten
im Team
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.1)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen
und lagern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil-
aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei-
chungen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-
beitungszeiten planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur
Kommunikationsförderung einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab-
stimmen, auswerten und kontrollieren
während
der gesamten
Ausbildung
4.2Informationsbeschaffung
und Dokumentation
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.2)
a) Informationsquellen nutzen
b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren
Dokumentationswert beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,
beurteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.3)
a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
mationssysteme einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-
scher Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit anwenden
3   
4.4Messdatenerfassung und
-verarbeitung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.4)
a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-
rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus-
wertung, mit dem Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen
und einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern
3   
4.5Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.5)
a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-
werten und anwenden, insbesondere englisch-
sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter-
lagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs-
und Gebrauchsanweisungen
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
5Umgehen mit
Arbeitsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-
ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-
wenden, insbesondere Gefahrensymbole und
-bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und
beachten
   
  c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset-
zungen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri-
sche Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lö-
sungen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen
4   
6Chemische und
physikalische Methoden
 
6.1Probenahme und
Probenvorbereitung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.1)
a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-
bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle
unterscheiden
b) Proben nehmen
2   
6.2Bestimmung physikalischer
Größen und
Stoffkonstanten
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.2)
a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-
nauigkeit einsetzen
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset-
zen
c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan-
ten bestimmen, insbesondere Temperatur und
pH-Wert messen
3   
6.3Analyseverfahren
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.3)
a) photometrische Bestimmungen durchführen und
auswerten
b) chromatografische Trennverfahren, insbeson-
dere nach Einsatzgebieten, unterscheiden
c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah-
ren trennen
4   
6.4Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.4)
a) definierte Lösungen herstellen
b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-
dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie-
ren, Zentrifugieren und Eindampfen
2   


Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c

Lfd.
Nr.

Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
80.
Woche
81. bis
182.
Woche
1234
7Durchführen analytischer
Arbeiten an Lackrohstoffen,
Halbfabrikaten und
Beschichtungsstoffen
 
7.1 Physikalische Verfahren
zur Bestimmung von
Stoffkonstanten und
Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.1)
a) Stoffkonstanten und Kennzahlen bestimmen,
insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flamm-
punkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektri-
sche Leitfähigkeit und nichtflüchtigen Anteil
4  
b) Fließkurven erstellen und auswerten  2 
7.2 Chemische Verfahren zur
Bestimmung von
Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7.2)
a) Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie
Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berech-
nen
 2 
b) Kennzahlen, insbesondere Säurezahl, Versei-
fungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxid-
wert, in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Be-
schichtungsstoffen bestimmen
 3 
c) Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungs-
stoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und
Einsatzgebieten zuordnen
 2 
8Vorbehandeln und
Beschichten von
Untergründen sowie Prüfen
von Beschichtungen
 
8.1Vorbehandeln zu prüfender
Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8.1)
a) die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehand-
lungsmethoden begründen
b) Angaben über die Vorbehandlung zu beschich-
tender Untergründe dokumentieren
c) Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schlei-
fen
2   
8.2 Applizieren von
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8.2)
a) Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und
Tauchgefäß einsetzen
b) Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Para-
metern zu beschichtendes Objekt berechnen
c) Applikationsarten unterscheiden, insbesondere
Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elek-
trostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heiß-
spritzen und Niederdruckspritzen
d) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Be-
schichtungsstoffen anwenden
43 
e) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der
Oberflächenbeschaffenheit und der Applikati-
onsmethode beurteilen und dokumentieren
 2 
8.3Trocknen und Härten von
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8.3)
a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den
Filmbildungsmechanismen unterscheiden
b) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und
chemisch härten
3 6 
8.4 Prüfen von Beschichtungen
und Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8.4)
a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifi-
kation herstellen
b) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage
beurteilen
3   
c) beschichtungstechnologische Kennzahlen be-
stimmen und dokumentieren, insbesondere
Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke,
Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken-
und Glanzgrad
7  
  d) Farbton messen und Standardvergleiche durch-
führen
e) Oberflächenstörungen beschreiben
f) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbeson-
dere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und
Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen
und dokumentieren
g) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beur-
teilen
  4
9 Grundlagen der Herstellung
von Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9)
a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unter-
scheiden und einsetzen
3   
b) Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung
verfahrenstechnischer Parameter erstellen
  7
c) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach
vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fer-
tigungsablauf dokumentieren
 8 
10Grundlagen zur
Formulierung von
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Be-
schichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung,
Herstellung, Lagerung und Anwendung unter-
scheiden sowie über ihren arbeitstechnischen
Einsatz Auskunft geben
b) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter
Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen,
Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen
c) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive
nach den Applikationsarten Streichen, Rollen,
Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und
einsetzen
d) Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den
Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluft-
spritzen und Tauchen formulieren
  13


Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c

Lfd.
Nr.

Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
80.
Woche
81. bis
182.
Woche
1234
11Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren
Beschichtungsstoffen
und -systemen für Holz
und Holzwerkstoffe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) systemspezifische Eigenschaften von wasser-
verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste-
men erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
pH-Wert und Temperatur, festlegen
  13
  f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g) Untergrund wässern, schleifen und bleichen
h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen
und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
   
12Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) systemspezifische Eigenschaften von wasser-
verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste-
men erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
pH-Wert und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g) Untergrund vorbereiten
h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen
und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
  13
13Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) systemspezifische Eigenschaften von wasser-
verdünnbaren Beschichtungsstoffen und -syste-
men erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
pH-Wert und Temperatur, festlegen
  13
  f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g) Untergrund entfetten und mechanisch vorberei-
ten
h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen
und einsetzen
i) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
   
14Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Beschichtungsstoffen
und -systemen für
mineralische Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f) Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und
verfestigen
g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien-
tiert auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
  13
15Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für Holz
und Holzwerkstoffe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f) Untergrund wässern, schleifen und bleichen
g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien-
tiert auswählen und einsetzen
  13
  h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
   
16Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen
und vorbehandeln
g) Applikationstechnik produkt- und prozessorien-
tiert auswählen und einsetzen
h) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
  13
17Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f) Untergrund entfetten und mechanisch vorbehan-
deln
g) Beschichtungsstoffe applizieren und dabei pro-
duktspezifische Verarbeitungsvorschriften be-
achten
h) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
i) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
  13
18 Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Korrosionsschutz-
systemen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
a) Anforderungsprofil erstellen und dabei insbeson-
dere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau,
die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen
sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksich-
tigen
b) Rohstoffe auswählen
c) Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen
d) verfahrenstechnische Parameter festlegen
e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f) Untergründe durch abtragende Verfahren ma-
schinell und manuell vorbereiten
g) Applikationstechnik systemspezifisch unter Be-
rücksichtigung der Witterung auswählen und ein-
setzen
h) Beschichtungsstoffe unter Beachtung produkt-
spezifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren
i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
j) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis
bewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren
  13
19Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Pulverlacksystemen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9)
a) systemspezifische Eigenschaften von Pulver-
lacksystemen erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und
sieben
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
Temperatur und Verweilzeit, festlegen und ein-
halten
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g) Objekte vorbereiten
h) Objekte elektrostatisch beschichten
i) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten
j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
  13
20Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Elektrotauchlacken
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 10)
a) systemspezifische Eigenschaften von Elektro-
tauchlacken erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
   
  c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte systemspezifisch aus-
wählen und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere
pH-Wert und Temperatur, festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g) Objekte vorbereiten
h) Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchan-
lagen erklären
i) Applikationsparameter festlegen, insbesondere
Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweil-
zeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil
j) Objekte unter Einhaltung der Applikationspara-
meter elektroforetisch beschichten und dabei
produktspezifische Verarbeitungsvorschriften
beachten
k) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der
Filmbildungsmechanismen härten
l) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten und optimieren
  13
21Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Druckfarben
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 11)
a) systemspezifische Eigenschaften von Druckfar-
ben erläutern
b) Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwen-
dungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökolo-
gie, systemspezifische Eigenschaften und Kos-
tenaspekte berücksichtigen
c) Rohstoffe auswählen
d) Maschinen und Geräte zur Herstellung auswäh-
len und einsetzen
e) verfahrenstechnische Parameter festlegen
f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun-
gen der Druckfarben prüfen sowie Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen
g) Substrat für das Druckverfahren vorbereiten
h) Druckverfahren berücksichtigen
i) Druckfarben unter Berücksichtigung der Filmbil-
dungsmechanismen trocknen und härten
j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen,
bewerten, optimieren
  13
22Formulieren, Herstellen
und Prüfen von
Bindemitteln
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 12)
a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
b) Ausgangsstoffe auswählen
c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf an-
hand ermittelter Kenndaten steuern
e) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschich-
tungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren
  13
23 Durchführen farbmetrischer
Arbeiten
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 13)
a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten er-
läutern
b) farbmetrische Messungen durchführen
c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretie-
ren
d) Farbmittel nach optischen, chemischen und
thermischen Eigenschaften auswählen
e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
  13
24Untersuchen von
Beschichtungen und
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 14)
a) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschich-
tungsfehler und ihre Ursachen feststellen sowie
Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen
b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung
von Oberflächenstörungen anwenden
c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen
d) Zusammensetzung von Beschichtungen und Be-
schichtungsstoffen spektroskopisch oder foto-
metrisch untersuchen
e) Beschichtungsstoffe mittels physikalischer, che-
mischer und koloristischer Methoden untersu-
chen
f) statistische Methoden zur Qualitätssicherung
anwenden
g) Validierung von Messverfahren durchführen
und dokumentieren, Messwerte auswerten und
Ergebnisse interpretieren
h) Methoden der Fehlerfrüherkennung, Fehlerbesei-
tigung und Fehlervermeidung anwenden
  13
25Durchführen
applikationstechnischer
Arbeiten unter
Prozessbedingungen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 15)
a) zu beschichtende Objekte vorbereiten und prü-
fen
b) Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach
unterschiedlichen Verfahren beschichten
c) Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und
härten
d) beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehler-
freiheit prüfen
e) Applikationsprozess optimieren
  13
26Durchführen
produktionstechnischer
Arbeiten zur
Fertigungsübertragung
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 16)
a) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Ent-
wicklungsrezepturen, erstellen
b) Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und
Stoffeigenschaft, auswählen
c) Produktionsaufträge planen
d) Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab
herstellen und abfüllen
e) Produktionskosten ermitteln und Produktions-
verfahren optimieren
f) Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren
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27 Digitalisierung in
Forschung, Entwicklung,
Analytik und Produktion
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 17)
a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikati-
onsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams
mitwirken
b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-
mentieren und sichern
c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi-
talen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be-
seitigung von Fehlern einleiten
d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten-
analysen oder Simulationen durchführen und zur
Optimierung von Prozessen nutzen
e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi-
len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen
Alltag selbsttätig nutzen
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz
und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
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28Arbeiten mit vernetzten und
automatisierten Systemen
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 18)
a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op-
timieren
b) Labor-Informations- und Labor-Management-
Systeme einsetzen
c) Daten über digitale Netze austauschen
d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er-
kennen und Maßnahmen zur Beseitigung der
Störung einleiten
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29Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 19)
a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und
bewerten
c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
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30Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 20)
a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab-
fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein-
haltung mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt-
parametern unter Beachtung einschlägiger Vor-
schriften bestimmen
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen
von Regelwerken vergleichen, dokumentieren
und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
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Frühere Fassungen von Anlage 3 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
vom 03.03.2020 BGBl. I S. 326

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 LabChemAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LabChemAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 LabChemAusbV Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (vom 01.08.2020)
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 3 ) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation ...
§ 21 LabChemAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
§ 22 LabChemAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2020)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 326
Artikel 1 2. LabChemAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
...  (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 3 ) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der ... B Nummer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifikationen;". 11. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 4 ... 11. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für ... Spektren interpretieren   13 Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum ...