Tools:
Update via:
Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (LabChemAusbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 868; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-55 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-55 Berufliche Bildung
|
Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. bis 52. Woche | 53. bis 85. Woche | 86. bis 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen- nen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | |||
3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln | | |||
3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- meidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- wie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen- schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie- nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten | |||
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah- men zum Explosionsschutz ergreifen i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden | |||||
3.2 | Umweltschutz (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||
3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie- arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra- des und Gefährdungspotentials einsetzen b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen c) mechanische, thermische und elektrische Ener- gien unter Verwendung von Größen und Einhei- ten des Internationalen Einheitensystems (SI- Größen und SI-Einheiten) berechnen | 2 | | |
3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) | a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun- gen bedienen und pflegen b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk- stoffeigenschaften einsetzen c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti- gung einleiten | 3 | | |
3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) | a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben- spezifisch anwenden b) Messgeräte kalibrieren c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge- ben d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen- den e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen | |||
3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6) | a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter- scheiden b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen | |||
4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation | während der gesamten Ausbildung | |||
4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieb- licher Vorgaben und ergonomischer Regeln ein- richten b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be- triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil- aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei- chungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear- beitungszeiten planen e) Problemlösungsmethoden anwenden f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab- stimmen, auswerten und kontrollieren | |||
4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | a) Informationsquellen nutzen b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren | |||
4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor- mationssysteme einsetzen b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi- scher Software arbeiten c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher- heit anwenden | 3 | | |
4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) | a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue- rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus- wertung, mit dem Computer lösen b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen c) Laborprozesse regeln und steuern | 3 | | |
4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus- werten und anwenden, insbesondere englisch- sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter- lagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während der gesamten Ausbildung | ||
5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu- ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an- wenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten | | ||
c) Arbeitsstoffe kennzeichnen d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset- zungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri- sche Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lö- sungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen | 4 | | |||
6 | Chemische und physikalische Methoden | ||||
6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) | a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor- bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden b) Proben nehmen | 2 | | |
6.2 | Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2) | a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge- nauigkeit einsetzen b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset- zen c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan- ten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen | 3 | | |
6.3 | Analyseverfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) | a) fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten b) chromatografische Trennverfahren insbesondere nach Einsatzgebieten unterscheiden c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah- ren trennen | 4 | | |
6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) | a) definierte Lösungen herstellen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson- dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie- ren, Zentrifugieren und Eindampfen | 2 | |
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. bis 52. Woche | 53. bis 85. Woche | 86. bis 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
7 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an- wenden c) kontaminiertes Material entsorgen d) Nährmedien herstellen | | ||
e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwen- den g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuch- tungstechniken mikroskopieren h) Mikroorganismen isolieren, färben und morpho- logisch differenzieren i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi- scher Verfahren erläutern | 12 | | |||
8 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren c) Lebendzellzahl bestimmen | 7 | | |
9 | Durchführen molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Nucleinsäuren aus biologischem Material isolie- ren b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen | 10 | ||
10 | Durchführen biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) fotometrische und chromatografische Methoden anwenden | 4 | | |
b) enzymatische Analysen durchführen c) biologisches Material aufarbeiten d) Proteingemische elektroforetisch trennen e) Proteine reinigen | 9 | ||||
11 | Durchführen diagnostischer Arbeiten I | ||||
11.1 | Durchführen hämatologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.1) | a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berück- sichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nage- tieren, nach versuchstierkundlicher Empfehlung entnehmen b) Blutausstriche färben c) Blutbestandteile identifizieren und bestimmen | 4 | | |
d) Gerinnungstests durchführen und Gerinnungs- zeiten ermitteln e) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen | 2 | | |||
11.2 | Durchführen histologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.2) | a) Gewebe und Gewebeproben von Organismen entnehmen, fixieren und einbetten b) Gewebeschnitte herstellen, färben und einde- cken | 5 | | |
c) histologische Präparate mikroskopieren und identifizieren d) Objekte in histologischen Präparaten mikrosko- pisch vermessen | | ||||
12 | Durchführen zoologisch- pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durchfüh- rung von Tierversuchen und beim Töten von Tie- ren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden b) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und an- wenden c) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen (soge- nanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Ver- fahren erläutern d) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handha- bungsmethoden anwenden; Lebensraumanrei- cherungen einsetzen und Hygieneanforderun- gen umsetzen e) Bedeutung und Züchtung genetisch veränder- ter, insbesondere transgener Tiere, erläutern f) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbeson- dere von Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiten g) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, in- traperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen h) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaf- ten unterscheiden i) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver- suchstierkundlichen Empfehlungen an Ver- suchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen und überwachen j) analgetische Strategien einschließlich Lokal- anästhesie anwenden k) pharmakologische Wirkungen feststellen l) tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tö- tung von Versuchstieren unterscheiden und auswählen m) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten n) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen | 22 | | |
13 | Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 13) | a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden b) Daten unter Berücksichtigung der biologischen Variabilität auswerten | 3 | |
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. bis 52. Woche | 53. bis 85. Woche | 86. bis 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
14 | Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Enzyme aus biologischem Material isolieren b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren | 13 | ||
15 | Durchführen biotechnologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführen b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführen c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben ent- nehmen d) Fermentationsprodukte aufarbeiten | 13 | ||
16 | Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehren b) Pflanzenschädlinge kennen und bestimmen c) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder Pflanzenkrankheitserregern durchführen d) morphologische und physiologische Untersu- chungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschä- den feststellen e) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen | 13 | ||
17 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestim- men b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen c) Mikroorganismen biochemisch differenzieren d) Anaerobier kultivieren e) Pilze kultivieren | 13 | ||
18 | Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nach- weisen d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren e) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase- Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen f) Plasmide isolieren g) Transformationen durchführen und Transforma- tionsrate bestimmen | 13 | ||
19 | Durchführen pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchs- durchführung präparieren b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Mess- werte erfassen, auswerten und dokumentieren | 13 | ||
20 | Durchführen toxikologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwenden b) bei der Planung toxikologischer Studien mitwir- ken c) toxikologische Untersuchungen durchführen | 13 | ||
21 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Stammhaltung von Zellen durchführen b) Primärkulturen anlegen c) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen | 13 | ||
22 | Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen d) Kinetiken durchführen | 13 | ||
23 | Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika- tionsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku- mentieren und sichern c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi- talen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be- seitigung von Fehlern einleiten d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten- analysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi- len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten | 13 | ||
24 | Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op- timieren b) Labor-Informations- und Labor-Management- Systeme einsetzen c) Daten über digitale Netze austauschen d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er- kennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten | 13 | ||
25 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) | a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren | 13 | ||
26 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13) | a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab- fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein- haltung mitwirken b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt- parametern unter Beachtung einschlägiger Vor- schriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen | 13 | ||
27 | Qualitätsmanagement (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14) | a) Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits- platz entwickeln c) statistische Qualitätskontrolle durchführen d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel- lungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelun- gen anwenden e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma- nagements mitwirken | 13 | ||
28 | Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe- reich auswählen b) Analysenproben vorbereiten c) chromatografische Verfahren optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindes- tens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren f) Chromatogramme interpretieren | 13 | ||
29 | Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16) | a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe- reich auswählen b) Analysenproben zur spektroskopischen Mes- sung vorbereiten c) Messparameter einstellen und optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren f) Spektren interpretieren | 13 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 326 m.W.v. 1. August 2020
Frühere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2020 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 03.03.2020 BGBl. I S. 326 |
aktuell vorher | 01.08.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 39 |
aktuell | vor 01.08.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 LabChemAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LabChemAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 LabChemAusbV Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (vom 01.08.2020)
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 2 ) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation ...
§ 14 LabChemAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2020)
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
§ 15 LabChemAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2020)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 39
Artikel 1 1. LabChemAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
... 2 Abschnitt A der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 326
Artikel 1 2. LabChemAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
... (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 2 ) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der ... Abschnitt B Nummer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifikationen;". 11. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 4 ... Wahlqualifikationen;". 11. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan ... Daten ausarbeiten 13 Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8828/a161800.htm