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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (LabChemAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 868; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-55 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin



Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b

Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1

Lfd.
Nr.

Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
85.
Woche
86. bis
182.
Woche
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-
nen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben
3Betriebliche Maßnahmen
zum verantwortlichen
Handeln
 
3.1Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.1)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so-
wie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen-
schaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und
handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie-
nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
  h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah-
men zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben
Behältern und Fördersystemen zuordnen
j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2Umweltschutz
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3 Einsetzen von
Energieträgern
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.3)
a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-
arten unter Berücksichtigung des Wirkungsgra-
des und Gefährdungspotentials einsetzen
b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren
einsetzen
c) mechanische, thermische und elektrische Ener-
gien unter Verwendung von Größen und Einhei-
ten des Internationalen Einheitensystems (SI-
Größen und SI-Einheiten) berechnen
2   
3.4Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.4)
a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtun-
gen bedienen und pflegen
b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werk-
stoffeigenschaften einsetzen
c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz
vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie
bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
gung einleiten
3   
3.5Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.5)
a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaben-
spezifisch anwenden
b) Messgeräte kalibrieren
c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft ge-
ben
d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwen-
den
e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung
berücksichtigen
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.6)
a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unter-
scheiden
b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten
im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4 Arbeitsorganisation und
Kommunikation
 während
der gesamten
Ausbildung
4.1Arbeitsplanung, Arbeiten
im Team
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.1)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieb-
licher Vorgaben und ergonomischer Regeln ein-
richten
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Be-
triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen
und lagern
c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teil-
aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abwei-
chungen Prioritäten festlegen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bear-
beitungszeiten planen
e) Problemlösungsmethoden anwenden
f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur
Kommunikationsförderung einsetzen
g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse ab-
stimmen, auswerten und kontrollieren
4.2 Informationsbeschaffung
und Dokumentation
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.2)
a) Informationsquellen nutzen
b) Dokumentationsarten unterscheiden und ihren
Dokumentationswert beschreiben
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren,
beurteilen und präsentieren
4.3 Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.3)
a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor-
mationssysteme einsetzen
b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-
scher Software arbeiten
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit anwenden
3   
4.4Messdatenerfassung und
-verarbeitung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.4)
a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steue-
rung, Messdatenerfassung und Messdatenaus-
wertung, mit dem Computer lösen
b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen
und einsetzen
c) Laborprozesse regeln und steuern
3   
4.5Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.5)
a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) Informationen aus fremdsprachigen Quellen aus-
werten und anwenden, insbesondere englisch-
sprachige Arbeitsvorschriften, technische Unter-
lagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs-
und Gebrauchsanweisungen
c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
5Umgehen mit
Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zu-
ordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen an-
wenden, insbesondere Gefahrensymbole und
-bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und
beachten
   
  c) Arbeitsstoffe kennzeichnen
d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umset-
zungen aufstellen
e) Konzentrationen berechnen und stöchiometri-
sche Aufgaben lösen
f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lö-
sungen umgehen
g) mit organischen Lösemitteln umgehen
h) mit Gasen umgehen
4   
6Chemische und
physikalische Methoden
 
6.1Probenahme und
Probenvorbereitung
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.1)
a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor-
bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle
unterscheiden
b) Proben nehmen
2   
6.2Bestimmung physikalischer
Größen und
Stoffkonstanten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.2)
a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messge-
nauigkeit einsetzen
b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einset-
zen
c) physikalische Größen messen und Stoffkonstan-
ten bestimmen, insbesondere Temperatur und
pH-Wert messen
3   
6.3Analyseverfahren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.3)
a) fotometrische Bestimmungen durchführen und
auswerten
b) chromatografische Trennverfahren insbesondere
nach Einsatzgebieten unterscheiden
c) Stoffgemische durch chromatografische Verfah-
ren trennen
4   
6.4Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6.4)
a) definierte Lösungen herstellen
b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeson-
dere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrie-
ren, Zentrifugieren und Eindampfen
2   


Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b

Lfd.
Nr.

Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
85.
Woche
86. bis
182.
Woche
1234
7Durchführen
mikrobiologischer
Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit
biologischem Material ergreifen
b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation an-
wenden
c) kontaminiertes Material entsorgen
d) Nährmedien herstellen
   
  e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwen-
den
g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuch-
tungstechniken mikroskopieren
h) Mikroorganismen isolieren, färben und morpho-
logisch differenzieren
i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl
bestimmen
j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologi-
scher Verfahren erläutern
12   
8Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken
einsetzen
b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
c) Lebendzellzahl bestimmen
7   
9Durchführen
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9)
a) Nucleinsäuren aus biologischem Material isolie-
ren
b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren
c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und
nachweisen
  10
10 Durchführen
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
a) fotometrische und chromatografische Methoden
anwenden
4  
b) enzymatische Analysen durchführen
c) biologisches Material aufarbeiten
d) Proteingemische elektroforetisch trennen
e) Proteine reinigen
  9
11Durchführen
diagnostischer Arbeiten I
 
11.1 Durchführen
hämatologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 11.1)
a) Verfahren für die Blutentnahme unter Berück-
sichtigung der Spezies unterscheiden und Blut
von Versuchstieren, insbesondere von Nage-
tieren, nach versuchstierkundlicher Empfehlung
entnehmen
b) Blutausstriche färben
c) Blutbestandteile identifizieren und bestimmen
 4 
d) Gerinnungstests durchführen und Gerinnungs-
zeiten ermitteln
e) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen
 2 
11.2Durchführen
histologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 11.2)
a) Gewebe und Gewebeproben von Organismen
entnehmen, fixieren und einbetten
b) Gewebeschnitte herstellen, färben und einde-
cken
 5 
  c) histologische Präparate mikroskopieren und
identifizieren
d) Objekte in histologischen Präparaten mikrosko-
pisch vermessen
   
12Durchführen zoologisch-
pharmakologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 12)
a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durchfüh-
rung von Tierversuchen und beim Töten von Tie-
ren zu wissenschaftlichen Zwecken anwenden
b) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf
tierexperimentelles Arbeiten analysieren und an-
wenden
c) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung
und Verbesserung von Tierversuchen (soge-
nanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction,
Refinement) sowie den Ersatz durch andere Ver-
fahren erläutern
d) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten
und kennzeichnen; artspezifische Handha-
bungsmethoden anwenden; Lebensraumanrei-
cherungen einsetzen und Hygieneanforderun-
gen umsetzen
e) Bedeutung und Züchtung genetisch veränder-
ter, insbesondere transgener Tiere, erläutern
f) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes
und Verhaltens von Versuchstieren, insbeson-
dere von Nagetieren, feststellen und notwendige
Maßnahmen einleiten
g) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, in-
traperitoneal, intravenös und durch Inhalation an
Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren,
durchführen
h) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaf-
ten unterscheiden
i) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver-
suchstierkundlichen Empfehlungen an Ver-
suchstieren, insbesondere an Nagetieren,
durchführen und überwachen
j) analgetische Strategien einschließlich Lokal-
anästhesie anwenden
k) pharmakologische Wirkungen feststellen
l) tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tö-
tung von Versuchstieren unterscheiden und
auswählen
m) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach
den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten
n) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an
Nagetieren, durchführen
 22 
13Bereichsspezifische
qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 13)
a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden
b) Daten unter Berücksichtigung der biologischen
Variabilität auswerten
3   


Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b

Lfd.
Nr.

Qualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsabschnitt
1. bis
52.
Woche
53. bis
85.
Woche
86. bis
182.
Woche
1234
14Durchführen
immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Enzyme aus biologischem Material isolieren
b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
  13
15Durchführen
biotechnologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten
Zellen durchführen
b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen
durchführen
c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben ent-
nehmen
d) Fermentationsprodukte aufarbeiten
  13
16Durchführen botanischer
und phytomedizinischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und
generativ vermehren
b) Pflanzenschädlinge kennen und bestimmen
c) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder
Pflanzenkrankheitserregern durchführen
d) morphologische und physiologische Untersu-
chungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschä-
den feststellen
e) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
  13
17Durchführen
mikrobiologischer
Arbeiten II
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestim-
men
b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
c) Mikroorganismen biochemisch differenzieren
d) Anaerobier kultivieren
e) Pilze kultivieren
  13
18Durchführen
gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nach-
weisen
d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden
identifizieren
e) Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-
Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen
f) Plasmide isolieren
g) Transformationen durchführen und Transforma-
tionsrate bestimmen
  13
19Durchführen
pharmakologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchs-
durchführung präparieren
b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Mess-
werte erfassen, auswerten und dokumentieren
  13
20Durchführen
toxikologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen und
Durchführungskriterien anwenden
b) bei der Planung toxikologischer Studien mitwir-
ken
c) toxikologische Untersuchungen durchführen
  13
21 Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten II
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
a) Stammhaltung von Zellen durchführen
b) Primärkulturen anlegen
c) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
  13
22Durchführen
pharmakokinetischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9)
a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten
b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen
c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen
d) Kinetiken durchführen
  13
23Digitalisierung in
Forschung, Entwicklung,
Analytik und Produktion
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 10)
a) selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunika-
tionsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams
mitwirken
b) Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, doku-
mentieren und sichern
c) Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digi-
talen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Be-
seitigung von Fehlern einleiten
d) Daten in digitalen Netzen recherchieren, Daten-
analysen oder Simulationen durchführen und zur
Optimierung von Prozessen nutzen
e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobi-
len und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen
Alltag selbsttätig nutzen
g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz
und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
  13
24Arbeiten mit vernetzten
und automatisierten
Systemen
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 11)
a) Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und op-
timieren
b) Labor-Informations- und Labor-Management-
Systeme einsetzen
c) Daten über digitale Netze austauschen
d) Soft- und Hardwarestörungen an Systemen er-
kennen und Maßnahmen zur Beseitigung der
Störung einleiten
  13
25Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 12)
a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und
bewerten
c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
  13
26Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 13)
a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Ab-
fallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerrein-
haltung mitwirken
b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umwelt-
parametern unter Beachtung einschlägiger Vor-
schriften bestimmen
c) Emissionen und Immissionen messen
d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen
von Regelwerken vergleichen, dokumentieren
und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
  13
27 Qualitätsmanagement
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 14)
a) Validierung für ein Verfahren durchführen und
dokumentieren
b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeits-
platz entwickeln
c) statistische Qualitätskontrolle durchführen
d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstel-
lungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelun-
gen anwenden
e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsma-
nagements mitwirken
  13
28Anwenden
chromatografischer
Verfahren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 15)
a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-
reich auswählen
b) Analysenproben vorbereiten
c) chromatografische Verfahren optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit
überprüfen
e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindes-
tens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren
f) Chromatogramme interpretieren
  13
29Anwenden
spektroskopischer
Verfahren
(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 16)
a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und
Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbe-
reich auswählen
b) Analysenproben zur spektroskopischen Mes-
sung vorbereiten
c) Messparameter einstellen und optimieren
d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit
überprüfen
e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen
Methoden analysieren
f) Spektren interpretieren
  13






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
vom 03.03.2020 BGBl. I S. 326
aktuell vorher 01.08.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
vom 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 39
aktuellvor 01.08.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 LabChemAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LabChemAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 LabChemAusbV Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (vom 01.08.2020)
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 2 ) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation ...
§ 14 LabChemAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2020)
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
§ 15 LabChemAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2020)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 39
Artikel 1 1. LabChemAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
...  2 Abschnitt A der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 326
Artikel 1 2. LabChemAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
...  (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 2 ) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der ... Abschnitt B Nummer 1 bis 11 gewählten Wahlqualifikationen;". 11. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 4 ... Wahlqualifikationen;". 11. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 3 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan ... Daten ausarbeiten   13 Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum ...