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§ 15 - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (LabChemAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 868; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-55 Berufliche Bildung
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§ 15 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Prozessorientiertes Arbeiten,

2.
Biologische Technologien,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,

b)
Betriebsmittel auswählen und beurteilen,

c)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,

e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,

f)
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie

g)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

a)
Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,

b)
Durchführen biochemischer Arbeiten,

c)
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen;

3.
der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durchführen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II muss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;

5.
die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technologien bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege ableiten und darstellen,

b)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,

b)
Durchführen biochemischer Arbeiten,

c)
drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen;

3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;

5.
die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.





 

Frühere Fassungen von § 15 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
vom 03.03.2020 BGBl. I S. 326

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LabChemAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LabChemAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 LabChemAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 01.08.2020)
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 13 bis 17 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 326
Artikel 1 2. LabChemAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
... spektroskopischer Verfahren." 6. § 12 Absatz 3 wird aufgehoben. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...