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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (LabChemAusbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 868; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-55 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-55 Berufliche Bildung
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§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten 17,5 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie 17,5 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen 27,5 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10,0 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LabChemAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LabChemAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LabChemAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 01.08.2020)
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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