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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.03.2000 BGBl. I S. 257; aufgehoben durch § 25 V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1600
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-274 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-274 Berufliche Bildung
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§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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