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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.03.2000 BGBl. I S. 257; aufgehoben durch § 25 V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1600
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-274 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-274 Berufliche Bildung
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§ 10 Ausbildungsberufsbild
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
- 3.
- betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
- 3.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 3.2
- Umweltschutz,
- 3.3
- Einsetzen von Energieträgern,
- 3.4
- Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
- 3.5
- qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 3.6
- Wirtschaftlichkeit im Labor;
- 4.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation:
- 4.1
- Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
- 4.2
- Informationsbeschaffung und Dokumentation,
- 4.3
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 4.4
- Messdatenerfassung und -verarbeitung,
- 4.5
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
- 5.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen;
- 6.
- chemische und physikalische Methoden:
- 6.1
- Probenahme und Probenvorbereitung,
- 6.2
- physikalische Größen und Stoffkonstanten,
- 6.3
- Analyseverfahren,
- 6.4
- Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
- 7.
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I;
- 8.
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I;
- 9.
- Durchführen molekularbiologischer Arbeiten;
- 10.
- Durchführen biochemischer Arbeiten;
- 11.
- Durchführen diagnostischer Arbeiten I:
- 11.1
- hämatologische Arbeiten,
- 11.2
- histologische Arbeiten;
- 12.
- Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
- 13.
- bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;
- 14.
- mindestens vier von sechs Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß Abs. 2;
- 15.
- höchstens zwei von sechs Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II gemäß Abs. 3.
(2) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,
- 2.
- Durchführen biotechnologischer Arbeiten,
- 3.
- Durchführen botanischer Arbeiten,
- 4.
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,
- 5.
- Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,
- 6.
- Durchführen parasitologischer Arbeiten,
- 7.
- Durchführen pharmakologischer Arbeiten,
- 8.
- Durchführen toxikologischer Arbeiten,
- 9.
- Durchführen phytomedizinischer Arbeiten,
- 10.
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,
- 11.
- Durchführen diagnostischer Arbeiten II,
- 12.
- Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten.
(3) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- laborbezogene Informationstechnik,
- 2.
- Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,
- 3.
- prozessbezogene Arbeitstechniken,
- 4.
- Qualitätsmanagement,
- 5.
- umweltbezogene Arbeitstechniken,
- 6.
- Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,
- 7.
- Anwenden chromatografischer Verfahren,
- 8.
- Anwenden spektroskopischer Verfahren,
- 9.
- Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten.
(4) Die Wahlqualifikationseinheit Nr. 9 der Auswahlliste I kann nur in Verbindung mit der Wahlqualifikationseinheit Nr. 3 der Auswahlliste I gewählt werden.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ChemBioLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemBioLackAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ChemBioLackAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung
... integrativ zu vermittelnde Qualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4, § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4 und § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4; 2. für jeden ... b) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 13, c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin ... mindestens vier Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß § 10 Abs. 2 auszuwählen. Die übrigen Wahlqualifikationseinheiten können auch aus der ... Wahlqualifikationseinheiten können auch aus der Auswahlliste II gemäß § 10 Abs. 3 ausgewählt werden. c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin ...
§ 11 ChemBioLackAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1931; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
§ 6 ChemBioLackAusbErprobV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 20.07.2007)
... dabei darf höchstens eine Wahlqualifikationseinheit aus der Liste gemäß § 10 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom ...
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